Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberhesien und für das Kreisamt Gießen
Tir. 70 Erscheint Dienstag und Freitag. 4. Oktober Nur durch die Post zu beziehen. 1927
Fuhalts-Aeberstcht: Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner in der Angestelltenversicherungi - Die Mieteinigungsämter des Amtsgerichtsbezirks Lich. - Dienslnachrichten.
Bekanntmachung.
B e t r.: Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner in der Angestelltenversicherung.
Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner findet für die Arbeitgeber und für die Angestellten am Sonntag, dem 4. Dezember 1927, von 9 bis 14 llhr statt: für den Wahlkreis umfassend die Landgemeinden des Kreises Gießen.
Gewählt wird für Stimmbezirk A in Gießen, Regierungsgebäude, Landgraf-Philipp-Platz Nr. 3, für die Gemeinden: Albach, Allendorf (Lahn), Alten-Bufeck, Annerod, Burkhardsfelden, Großen-Bufeck, Großen- Linden, Grüningen, Haufen, Heuchelheim, Holzheim, Klein-Linden, Lang- Göns, Leihgestern, Oppenrod, Rödgen, Steinbach, Trohe, Watzenborn- Steinberg und Wieseck.
Für den Stimmbezirk B in Grünberg (Rathaus) für die Gemeinden: Allertshausen, Beltershain, Bersrod, Ettingshausen, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Hattenrod, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda, Münster, Odenhausen, Oueckborn, Reinhardshnin, Reiskirchen, Röthges, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.
Für den Stimmbezirk C in Lich (Rathaus) für die Gemeillden: Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Garbenteich, Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Lich, Muschenheim, Nieder-Bes- singen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim, Steinheim, Treis-Horloff, Utphe und Villingen.
Für den Stimmbezirk D Lollar (Rathaus) für die Gemeinden: Daubringen, Mainzlar, Ruttershausen, Staufenberg, Allendorf (Lumda), Climbach, Lollar, Treis (Lumda).
Es sind zu wählen 6 Vertrauensmänner und 12 Ersatzmänner.
Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden je zur Hälfte aus, den Versicherten, die nicht Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewühlt.
Die Vertrauens- und Ersatzmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der versicherten Angestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten gewählt.
Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche, männlichen und weiblichen Geschlechts, sofern sie zu den versicherten Angestellten oder deren Arbeitgebern gehören und im Bezirke des Landkreises wohnen.
Wahlberechtigt als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als Ange- jtzllte wahlberechtigt sind — auch
1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen; !
2. bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind. Sind hiernach für eine juristische Person oder Gesellschast mehrere wahlberechtigte Personen vorhanden, so darf nur eine von ihnen das Wahlrecht ausüben.
Wählbar find nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, und Arbeitgeber der versicherten Angestellten, die im Bezirke des Landkreises mahnen oder beschäftigt werden oder ihren Betriebssitz haben.
Wählbar als Arbeitgeber find — wenn sie nicht als Angestellte wählbar sind — auch
1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen,
2. die Mitglieder des Vorstandes einer juristischen Person, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die persönlich haftenden Gesellschafter bei anderen Handelsgesellschaften, soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind,
3. die bevollmächtigten Betriebsleiter.
Weder wahlberechtigt noch wählbar ist, wer
1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeiten zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist,
2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Angestellte, die nach § 375 des Angestelltenversicherungsgesetzes von der Beitragsleistung befreit sind, sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar.
Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Die Wahlberechtigten werden aufgesordert, bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag dem unterzeichneten Wahlleiter Vorschlagslisten einzureichen, die von wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Arbeitnehmern oder von Verbänden solcher Vereinigungen aufzu-
stcllen sind. Diesen Vorschlagslisten stehen nach § 7 Abs. 2 der Wahlordnung solche Vorschlagslisten der Arbeitgeber oder der Versicherten gleich, die von mindestens fünf Wahlberechtigten unterschrieben sind.
Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die versicherten Angestellten getrennt aufzustcllen. Jede Vorschlagsliste soll mindestens so viel Namen enthalten, als Vertrauensmänner und Ersatzmänner zu wählen sind.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.. Eine Trennung der Vorgeschlagenen nach Vertrauensmännern und Ersatzmännern ist unzulässig.
Mit der Einreichung der Vorschlagslisten ist von den Wahlberechtigten ein Listenvertreter und ein Stellvertreter, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter bevollmächtigt sind, zu benennen.
Die Vorschlagsliste nach § 7 Abs. 2 der Wahlordnung soll die Wählervereinigung, von der sie ausgeht, nach unterscheidenden Merkmalen kenntlich machen.
Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten nach § 7 Abs. 2 der Wahlordnung unterzeichnet, so wird seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten gestrichen.
Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung nicht entspreche» und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird.
Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie den anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die Unterzeichner ber. Vorschlagslisten oder die Listenvertreter übereinstimmend spätestens bis zum Ablauf des elften Tages vor dem Wahltag die Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig.
Wird von den Arbeitgebern oder von den versicherten Angestellten bis zum 10. November 1927 nur eine Vorschlagsliste eingereicht, jo finde! für die betreffende Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig bezeichneten Personen gelten dann in der für den Wahlbezirk erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als von dieser Gruppe gewählt.
Die Wähler haben sich über ihre Wahiberechtignng auszuweisen. Für die bei öer Reichsversicherungsanstalt versicherten Angestellten dient die Versicherungskarte, für die Ersatzkassemnitglieder eine Bescheinigung der Eisatzkasse nach unter stehenden! Muster 1 als Ausweis. In ber Versiehe rungskarte ober ber Bescheinigung muß wenigstens ein Beitrag innerhalb her letzten 12 Monate vor der Wahl nachgewiesen sein. Hat ein Ersatz- iassenmitglieb noch eine gültige Ve rstche rungskarte, so bars ihm die Ersatzkasse keine Bescheinigung aussteilen. Die Wahlberechtigung der Arbeitgeber wird durch eine von der Gemeindebehörde des Betriebssitzes ausgestellte Bescheinigung nach untenstehendem Muster 2 nachgewiesen. Die E r s a tz k a s s e n m i t g l i e d e r und die Arbeitgeber werden nufgeforbert, s i ch die Bescheinigungen a u s st e l l e n zu lassen.
Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Protest ober Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums haNdschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen.
Den Arbeitgebern ist es gestattet, an Steile ber persönlichen Stimmabgabe ihren Stimmzettel in verschlossenem Wahtumschlage bem Wahlleiter unter Beifügung des Ausweises über ihre Wahlberechtigung brieflich einzusenben. 2)ie erforderlichen Umschläge erhalten die Arbeitgeber auf Verlangen von dem Wahlvorsteher der Wahl des örtlichen Stimm- bezirkes ausgehändigt. Der Brief muß spätestens am -30. November 1927 bei der unterzeichneten Behörde eingegangen sein. Nachträg'ich eingehende Stimmzettel sind ungültig.
Wahlberechtigten Versicherten, die sich am Wahltag mährend der Wahlzeit aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wahlbezirks anf- halten, stellt der Wahlleiter auf Antrag gegen Hinterlegung der Versicherungskarte ober der Bescheinigung ber zuständigen Ersatzkassc einen Wahlschein aus. Im übrigen gilt der vorhergehende Absatz entsprechend.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber, die mehr als fünfzig, aber nicht mehr als hundert versicherte Angestellte beschäftigen, haben zwei Stimmen. Für je weitere angefangene hundert versicherte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme. Kein Arbeitgeber hat mehr als zwanzig Stimmen.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so hat er jeden Stimmzettel in einen besonderen Umschlag zu legen.
Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie als e i n Stimm'- Uel. wenn sie gleichlautend sind; andernfalls sind sie ungültig
Der Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur in dem Stimmbezirk, in bem er wohnt, ausüben.


