Ausgabe 
4.10.1927
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberhesien und für das Kreisamt Gießen

Tir. 70 Erscheint Dienstag und Freitag. 4. Oktober Nur durch die Post zu beziehen. 1927

Fuhalts-Aeberstcht: Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner in der Angestelltenversicherungi - Die Mieteinigungsämter des Amtsgerichts­bezirks Lich. - Dienslnachrichten.

Bekanntmachung.

B e t r.: Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner in der Ange­stelltenversicherung.

Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner findet für die Arbeitgeber und für die Angestellten am Sonntag, dem 4. Dezember 1927, von 9 bis 14 llhr statt: für den Wahlkreis umfassend die Landgemeinden des Kreises Gießen.

Gewählt wird für Stimmbezirk A in Gießen, Regierungsgebäude, Landgraf-Philipp-Platz Nr. 3, für die Gemeinden: Albach, Allendorf (Lahn), Alten-Bufeck, Annerod, Burkhardsfelden, Großen-Bufeck, Großen- Linden, Grüningen, Haufen, Heuchelheim, Holzheim, Klein-Linden, Lang- Göns, Leihgestern, Oppenrod, Rödgen, Steinbach, Trohe, Watzenborn- Steinberg und Wieseck.

Für den Stimmbezirk B in Grünberg (Rathaus) für die Gemeinden: Allertshausen, Beltershain, Bersrod, Ettingshausen, Geilshausen, Göbeln­rod, Grünberg, Harbach, Hattenrod, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda, Münster, Odenhausen, Oueckborn, Reinhardshnin, Reis­kirchen, Röthges, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.

Für den Stimmbezirk C in Lich (Rathaus) für die Gemeillden: Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Garbenteich, Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Lich, Muschenheim, Nieder-Bes- singen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Ra­bertshausen, Rodheim, Steinheim, Treis-Horloff, Utphe und Villingen.

Für den Stimmbezirk D Lollar (Rathaus) für die Gemeinden: Daubringen, Mainzlar, Ruttershausen, Staufenberg, Allendorf (Lumda), Climbach, Lollar, Treis (Lumda).

Es sind zu wählen 6 Vertrauensmänner und 12 Ersatzmänner.

Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden je zur Hälfte aus, den Versicherten, die nicht Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewühlt.

Die Vertrauens- und Ersatzmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der versicherten Angestellten, die übrigen von den ver­sicherten Angestellten gewählt.

Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche, männlichen und weiblichen Geschlechts, sofern sie zu den versicherten Angestellten oder deren Ar­beitgebern gehören und im Bezirke des Landkreises wohnen.

Wahlberechtigt als Arbeitgeber sind wenn sie nicht als Ange- jtzllte wahlberechtigt sind auch

1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt ge­schäftsfähiger natürlicher Personen; !

2. bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes, bei Ge­sellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei an­deren Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind. Sind hier­nach für eine juristische Person oder Gesellschast mehrere wahl­berechtigte Personen vorhanden, so darf nur eine von ihnen das Wahlrecht ausüben.

Wählbar find nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, und Ar­beitgeber der versicherten Angestellten, die im Bezirke des Landkreises mahnen oder beschäftigt werden oder ihren Betriebssitz haben.

Wählbar als Arbeitgeber find wenn sie nicht als Angestellte wähl­bar sind auch

1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt ge­schäftsfähiger natürlicher Personen,

2. die Mitglieder des Vorstandes einer juristischen Person, die Ge­schäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die per­sönlich haftenden Gesellschafter bei anderen Handelsgesellschaften, soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind,

3. die bevollmächtigten Betriebsleiter.

Weder wahlberechtigt noch wählbar ist, wer

1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeiten zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist,

2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Ver­mögen beschränkt ist.

Angestellte, die nach § 375 des Angestelltenversicherungsgesetzes von der Beitragsleistung befreit sind, sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar.

Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

Die Wahlberechtigten werden aufgesordert, bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag dem unterzeichneten Wahlleiter Vorschlagslisten ein­zureichen, die von wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Arbeitnehmern oder von Verbänden solcher Vereinigungen aufzu-

stcllen sind. Diesen Vorschlagslisten stehen nach § 7 Abs. 2 der Wahlord­nung solche Vorschlagslisten der Arbeitgeber oder der Versicherten gleich, die von mindestens fünf Wahlberechtigten unterschrieben sind.

Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die versicherten An­gestellten getrennt aufzustcllen. Jede Vorschlagsliste soll mindestens so viel Namen enthalten, als Vertrauensmänner und Ersatzmänner zu wählen sind.

Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.. Eine Trennung der Vorgeschlagenen nach Vertrauensmännern und Er­satzmännern ist unzulässig.

Mit der Einreichung der Vorschlagslisten ist von den Wahlberechtigten ein Listenvertreter und ein Stellvertreter, die zur Abgabe von Er­klärungen gegenüber dem Wahlleiter bevollmächtigt sind, zu benennen.

Die Vorschlagsliste nach § 7 Abs. 2 der Wahlordnung soll die Wähler­vereinigung, von der sie ausgeht, nach unterscheidenden Merkmalen kenntlich machen.

Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten nach § 7 Abs. 2 der Wahl­ordnung unterzeichnet, so wird seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten gestrichen.

Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht wer­den oder wenn sie den Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 der Wahl­ordnung nicht entspreche» und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird.

Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie den anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die Unter­zeichner ber. Vorschlagslisten oder die Listenvertreter übereinstimmend spätestens bis zum Ablauf des elften Tages vor dem Wahltag die Er­klärung abgeben, daß die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig.

Wird von den Arbeitgebern oder von den versicherten Angestellten bis zum 10. November 1927 nur eine Vorschlagsliste eingereicht, jo finde! für die betreffende Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig bezeichneten Personen gelten dann in der für den Wahlbezirk erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als von dieser Gruppe gewählt.

Die Wähler haben sich über ihre Wahiberechtignng auszuweisen. Für die bei öer Reichsversicherungsanstalt versicherten Angestellten dient die Versicherungskarte, für die Ersatzkassemnitglieder eine Bescheinigung der Eisatzkasse nach unter stehenden! Muster 1 als Ausweis. In ber Versiehe rungskarte ober ber Bescheinigung muß wenigstens ein Beitrag innerhalb her letzten 12 Monate vor der Wahl nachgewiesen sein. Hat ein Ersatz- iassenmitglieb noch eine gültige Ve rstche rungskarte, so bars ihm die Ersatz­kasse keine Bescheinigung aussteilen. Die Wahlberechtigung der Arbeit­geber wird durch eine von der Gemeindebehörde des Betriebssitzes aus­gestellte Bescheinigung nach untenstehendem Muster 2 nachgewiesen. Die E r s a tz k a s s e n m i t g l i e d e r und die Arbeitgeber werden nufgeforbert, s i ch die Bescheinigungen a u s st e l l e n zu lassen.

Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Protest ober Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums haNdschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen.

Den Arbeitgebern ist es gestattet, an Steile ber persönlichen Stimm­abgabe ihren Stimmzettel in verschlossenem Wahtumschlage bem Wahl­leiter unter Beifügung des Ausweises über ihre Wahlberechtigung brief­lich einzusenben. 2)ie erforderlichen Umschläge erhalten die Arbeitgeber auf Verlangen von dem Wahlvorsteher der Wahl des örtlichen Stimm- bezirkes ausgehändigt. Der Brief muß spätestens am -30. November 1927 bei der unterzeichneten Behörde eingegangen sein. Nachträg'ich eingehende Stimmzettel sind ungültig.

Wahlberechtigten Versicherten, die sich am Wahltag mährend der Wahlzeit aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wahlbezirks anf- halten, stellt der Wahlleiter auf Antrag gegen Hinterlegung der Versiche­rungskarte ober der Bescheinigung ber zuständigen Ersatzkassc einen Wahlschein aus. Im übrigen gilt der vorhergehende Absatz entsprechend.

Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber, die mehr als fünfzig, aber nicht mehr als hundert versicherte Angestellte beschäftigen, haben zwei Stimmen. Für je weitere angefangene hundert versicherte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme. Kein Arbeitgeber hat mehr als zwanzig Stimmen.

Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so hat er jeden Stimmzettel in einen besonderen Umschlag zu legen.

Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie als e i n Stimm'- Uel. wenn sie gleichlautend sind; andernfalls sind sie ungültig

Der Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur in dem Stimmbezirk, in bem er wohnt, ausüben.