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Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Großen-Buseck.
In Großen-Buseck ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. ....... v zn
Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Großen-Buseck. , m _o .
Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsvcrkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen fmd, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, -den 25. November 1926.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. B ra u n.
§ 2.
Das in § 1 ausgesprochene Berbot der Berührung der Leitungsanlagen erstreckt sich auch auf umgestürzte, herabgesallene oder herab- hängende teile oer Leitungen.
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Die Haus- und Gruiidstücksbesitzer, Unternehmer und Handwerker sind verpflichtet, von allen Handlungen und Arbeiten, durch die Menschen oder Gegenstände mit den Leitungen in mittel- oder unmittelbare Berührung koinmen oder die Leitungen beschädigt werden können, z. B. Dach- und Berputzarbeiten, Ausstellen von Leitern und Gerüsten an.Häusern, Graben von Löchern in unmittelbarer Nähe von Leitungsmasten, Fällen von Bäumen in der Nähe von Leitungen oder dgl. dem Elektrizitätswerk (der elektrischen Ueberlandanlage) unmittelbar oder durch dessen in Frage kommende,i Bau- und Betriebsbureaus vor Ausführung der Arbeiten so rechtzeitig schristliche Anzeige zu erstatten, daß die zur Verhütung von Betriebsstörungen oder Unfällen erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen des Elektrizitätswerkes noch getroffen und die notwendigen Anweisungen erteilt werden können. .
§ 4. !
Nur die ausdrücklich von den zuständigen Elektrizitätsverteilungsunternehmungen ermächtigten Personen dürfen im Anschluß an die Leitungsnetze der betreffenden Unternehmungen elektrische Licht- und Kraftanlagen aussühren, verändern oder ausbessern.
8 5.
Soweit die Leitungen in Kabeln unterirdisch geführt werden, sind Arbeiten am Straßenkörper, die eine größere Tiefe als 60 Zentimeter erreichen, gleichfalls nur nach -vorhergehender rechtzeitiger Benachrichtigung des Elektrizitätswerkes zulässig.
8 6.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht auf Grund anderer Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
8 7.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Beröffent- lichunq im Amtsoerkündigungsblatt in Kraft.
Die Polizeiverordnungen vom 24. Juni 1913 zum Schutz elektrischer Hochspannungsanlagen und vom 9. Juli 1918 zum Schutze der Hausanschlllfse und Hausinstallationen werden aufgehoben.
Gießen, den 23. November 1926.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
Betr.: Bestellung der Denkmalpsleger.
Zur Vermeidung von Irrtümern wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß als Denkmalpfeger für die Provinz Ober- hefscn bestellt sind: „ , m
1. für Baudenkmäler: Geh. Baurat Pros. Walde, Darmstadt, Roauetteweg 12;
2. für Bodenalkertümer: Studienrat Prof. Helmke, Gießen, Ost- anlaqe 3; .. ~ . r ,, .
3 für die Urkunden des Landes: die Direktion des Hess. Stacits- ‘ archivs, Darmstadt, Schloß, bzw. deren besonders Beauftragter: Studienrat Prof. Dr. W. Martin Becker, Darmstadt, Büchnerstraße 15.
Gießen, den 20. November 1926. j
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger.
Betr.: Denkmalpflege; hier: Meldung von Funden.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach einer Mitteilung des Denkmalpslegers für die Bodenalter- kümer in der Provinz Oberhessen, Studienrat Prof. Helmke, (biegen, Ostanlaae 3, haben sich in letzter Zeit die Fälle gehaust, m denen die durch das Hess. Denkmalschuhgeseh vom 16. Juli 1902 vorgeschne- denen Meldungen von beabsichkigken Ausgrabungen oder von Funden nicht getätigt worden sind. Wir nehmen daher Anlaß, die Artikel 25, 26 und 37 des Denkmalschutzgesetzes nachstehend erneut zum Abdruck und zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, und bemerken
Vor allem wollen Sie dafür besorgt sein, daß bei allen Erdarbeiten in Ihrer Gemarkung, bei Neubauten, Wasserleitungen,
Weganlagen, Rodungen, sowie in Kies- ober Lehmgruben sowohl Unternehmer wie Arbeiter dahin belehrt werden, daß in der Erde verborgene Gegenstände, wie Tongefäße, Scherben, bearbeitete Steine, Waffen, Werkzeuge und Schinucksachen aus Stein, Knochen oder Metall, Gerippe, Gebäudetrümmer, Reste verschollener Straßen (Pflaster oder Schotterung), versteinerte Knochen von Tieren usw., die bei den Arbeiten zum Vorlchein kommen und für Geschichte, Kulturgeschichte, Menschenkunde und Naturgeschichte von erheblicher Bedeutung sein können, Ihnen ober uns fofotf zur Anzeige gebracht werden. Wir verweisen hierbei ausdrücklich auf den Schlußsatz des Art. 26 des Denkmalschutzgesetzes.
Die Änzeigen können kurzerhand mit Postkarte oder auch telephonisch gemacht werden.
Wichtig ist, daß solche Funde bis zur Ankunft eines berufenen Sachverständigen in der Erde in ursprünglicher Lage belassen werden, damit sie möglichst vor Zerstörung bewahrt bleiben; vielleicht kann durch die Begleitumstände noch festgestellt werden, ob es sich um eine Wohn- oder Grabstätte, oder nur um einen Einzelfund handelt, und ob weitere Untersuchungen erforderlich sind. Sollte hierdurch dem Beteiligten Schaden entstehen, so wird er nach Art. 28 des Gesetzes vergütet. Trisfk die Meldung rechlzeikig ein, so wird der Denkmalpsleger oder fein Stellvertreter sofort zur Besichtigung erscheinen.
Es sind auch schon Meldungen durch den viel verbreiteten Irrtum unterlassen worden, daß derartige Funde dem Museum abzuliefern seien. Eine derartige Vorschrift besteht nicht, denn das (Eigentum sredjf wird durch die gesetzliche Bleldepslichl nicht berührt. Nur müssen die Funde und die Fundstellen dem Denkmalpsleger zlir wissenschaftlichen Beurteilung zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden. Für die Abtretung eines Fundes an den Denkmalpfleger oder ein Museum wird auf Verlangen jederzeit entsprechende Bergülung gewährt. Bor dem Verkauf von Fundgegenständen an Händler wird gewarnt, da diese in keinem Fälle die Preise zahlen werden wie die öffentlichen Sammlungen.
Den Gemeindebediensteten, besonders den Totengräbern, Flur- schützen und Forstwarten wollen Sie von dieser Verfügung besonders Kenntnis geben mit der Aufforderung, gewissenhaft dafür beforgt zu sein, daß über alle Bodenfunde sofort die vorgeschriebene Meldung gemacht wird.
Im übrigen weisen wir Sie noch besonders auf die Bestimmungen des § 2 der Bekanntmachung über die Anzeigepslichk und die behördlichen Aiiordnungeli bei Ausgrabungen und Funden vom 25. Oktober 1920 (Reg.-Bl. S. 328) hin, wonach Sie von den Ihnen erstatteten Anzeigen unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, telephonisch oder telegraphisch den Denkmalpsleger zu benachrichtigen und ihm gleichzeitig den Inhalt der Anzeige schriftlich mitzuteilen haben.
Gießen, den 22. November 1926.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger.
Artikel 25.
Ausgrabungen.
Wer eine Ausgrabung nach verborgenen unbeweglichen oder beweglichen Gegenständen von kulturgeschichtlicher oder sonst geschichtlicher Bedeutung vorzunehmen beabsichtigt, hat hiervon dem Denkmalpfleger für die Bobenalfertümer (vgl. Bekanntmachung vom 25. 10. 1920, Reg.-Bl. S. 328) Anzeige zu erstatten und den von ihm ergehenden Anordnungen hinsichtlich der Ausführung der Ausgrabung, der Verwahrung und sonstigen Sicherung, sowie der Behandlung etwa aufzufindender Gegenstände nachzukommen.
Das gleiche gilt, wenn die beabsichtigte Grabung zwar nicht auf die Auffindung von Gegenständen der in Absatz 1 bezeichneten Art gerichtet, dem Grabenden aber bekannt ist, daß gelegentlich der Grabung wahrscheinlich die Entdeckung solcher Gegenstände stattfinden wird.
Die beabsichtigte Ausgrabung oder Grabung darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen von Erstattung der Anzeige ab beginnen, insofern nicht bereits vorher die nach Absatz 1, 2 zu erlassenden Anordnungen getroffen worden sind.
Artikel 26.
Funde.
Werden in einem Grundstück verborgene unbewegliche ober bewegliche Gegenstände von kulturgeschichtlicher ober sonst geschichtlicher Bedeutung bei Ausgrabungen nach solchen ober gelegentlich aufgefunden, fo hat der Eigentümer des Grundstücks oder der foiist Verfügungsberechtigte von diesem Fund spätestens am folgenden Tage der Bürgermeisterei ober bem Kreisamt des Fundortes Anzeige zu erstatten und den Anordnungen Folge zu leisten, welche entsprechend der Bestimmung in Artikel 25 Abs. 1 getroffen werben Die gleiche Verpflichtung liegt dem Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist, ob. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der Anzeige seitens eines von mehreren Anzeigepflichtigen. f ... s
Handelt es sich um gelegentliche Funde, bezüglich deren^ behördliche Anordnungen auf Grund des Abs. 1 oder des Art. 25 Ach. 2 noch nicht ergangen sind, fo darf der Anzeigepflichtige die begonnenen Arbeiten nicht vor Ablauf von drei Tagen von Erstattung der Anzeige ab fortfetzen. Der Anzeigepflichtige dar! jedoch die begonnenen Arbeiten weiterführen, sofern ihre Fortsetz,mg die be- rei'ts gefundenen Gegenstände ober noch zu ermartenbe Funde nicht


