Ausgabe 
26.11.1926
 
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Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Großen-Buseck.

In Großen-Buseck ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest­gestellt worden. ....... v zn

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Ge­markung Großen-Buseck. , m _o .

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsvcrkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen fmd, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, -den 25. November 1926.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. B ra u n.

§ 2.

Das in § 1 ausgesprochene Berbot der Berührung der Leitungs­anlagen erstreckt sich auch auf umgestürzte, herabgesallene oder herab- hängende teile oer Leitungen.

8 3-

Die Haus- und Gruiidstücksbesitzer, Unternehmer und Hand­werker sind verpflichtet, von allen Handlungen und Arbeiten, durch die Menschen oder Gegenstände mit den Leitungen in mittel- oder unmittelbare Berührung koinmen oder die Leitungen beschädigt werden können, z. B. Dach- und Berputzarbeiten, Ausstellen von Leitern und Gerüsten an.Häusern, Graben von Löchern in un­mittelbarer Nähe von Leitungsmasten, Fällen von Bäumen in der Nähe von Leitungen oder dgl. dem Elektrizitätswerk (der elektrischen Ueberlandanlage) unmittelbar oder durch dessen in Frage kommen­de,i Bau- und Betriebsbureaus vor Ausführung der Arbeiten so rechtzeitig schristliche Anzeige zu erstatten, daß die zur Verhütung von Betriebsstörungen oder Unfällen erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen des Elektrizitätswerkes noch getroffen und die notwendigen Anweisungen erteilt werden können. .

§ 4. !

Nur die ausdrücklich von den zuständigen Elektrizitätsverteilungs­unternehmungen ermächtigten Personen dürfen im Anschluß an die Leitungsnetze der betreffenden Unternehmungen elektrische Licht- und Kraftanlagen aussühren, verändern oder ausbessern.

8 5.

Soweit die Leitungen in Kabeln unterirdisch geführt werden, sind Arbeiten am Straßenkörper, die eine größere Tiefe als 60 Zenti­meter erreichen, gleichfalls nur nach -vorhergehender rechtzeitiger Be­nachrichtigung des Elektrizitätswerkes zulässig.

8 6.

Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht auf Grund anderer Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geld­strafe bis zu 150 Reichsmark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.

8 7.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Beröffent- lichunq im Amtsoerkündigungsblatt in Kraft.

Die Polizeiverordnungen vom 24. Juni 1913 zum Schutz elek­trischer Hochspannungsanlagen und vom 9. Juli 1918 zum Schutze der Hausanschlllfse und Hausinstallationen werden aufgehoben.

Gießen, den 23. November 1926.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Betr.: Bestellung der Denkmalpsleger.

Zur Vermeidung von Irrtümern wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß als Denkmalpfeger für die Provinz Ober- hefscn bestellt sind: , m

1. für Baudenkmäler: Geh. Baurat Pros. Walde, Darmstadt, Roauetteweg 12;

2. für Bodenalkertümer: Studienrat Prof. Helmke, Gießen, Ost- anlaqe 3; .. ~ . r ,, .

3 für die Urkunden des Landes: die Direktion des Hess. Stacits- archivs, Darmstadt, Schloß, bzw. deren besonders Beauftrag­ter: Studienrat Prof. Dr. W. Martin Becker, Darmstadt, Büchnerstraße 15.

Gießen, den 20. November 1926. j

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger.

Betr.: Denkmalpflege; hier: Meldung von Funden.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nach einer Mitteilung des Denkmalpslegers für die Bodenalter- kümer in der Provinz Oberhessen, Studienrat Prof. Helmke, (biegen, Ostanlaae 3, haben sich in letzter Zeit die Fälle gehaust, m denen die durch das Hess. Denkmalschuhgeseh vom 16. Juli 1902 vorgeschne- denen Meldungen von beabsichkigken Ausgrabungen oder von Fun­den nicht getätigt worden sind. Wir nehmen daher Anlaß, die Ar­tikel 25, 26 und 37 des Denkmalschutzgesetzes nachstehend erneut zum Abdruck und zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, und bemerken

Vor allem wollen Sie dafür besorgt sein, daß bei allen Erd­arbeiten in Ihrer Gemarkung, bei Neubauten, Wasserleitungen,

Weganlagen, Rodungen, sowie in Kies- ober Lehmgruben sowohl Unternehmer wie Arbeiter dahin belehrt werden, daß in der Erde verborgene Gegenstände, wie Tongefäße, Scherben, bearbeitete Steine, Waffen, Werkzeuge und Schinucksachen aus Stein, Knochen oder Metall, Gerippe, Gebäudetrümmer, Reste verschollener Stra­ßen (Pflaster oder Schotterung), versteinerte Knochen von Tieren usw., die bei den Arbeiten zum Vorlchein kommen und für Ge­schichte, Kulturgeschichte, Menschenkunde und Naturgeschichte von erheblicher Bedeutung sein können, Ihnen ober uns fofotf zur An­zeige gebracht werden. Wir verweisen hierbei ausdrücklich auf den Schlußsatz des Art. 26 des Denkmalschutzgesetzes.

Die Änzeigen können kurzerhand mit Postkarte oder auch tele­phonisch gemacht werden.

Wichtig ist, daß solche Funde bis zur Ankunft eines berufenen Sachverständigen in der Erde in ursprünglicher Lage belassen wer­den, damit sie möglichst vor Zerstörung bewahrt bleiben; vielleicht kann durch die Begleitumstände noch festgestellt werden, ob es sich um eine Wohn- oder Grabstätte, oder nur um einen Einzelfund handelt, und ob weitere Untersuchungen erforderlich sind. Sollte hier­durch dem Beteiligten Schaden entstehen, so wird er nach Art. 28 des Gesetzes vergütet. Trisfk die Meldung rechlzeikig ein, so wird der Denkmalpsleger oder fein Stellvertreter sofort zur Besichtigung er­scheinen.

Es sind auch schon Meldungen durch den viel verbreiteten Irr­tum unterlassen worden, daß derartige Funde dem Museum abzu­liefern seien. Eine derartige Vorschrift besteht nicht, denn das (Eigen­tum sredjf wird durch die gesetzliche Bleldepslichl nicht berührt. Nur müssen die Funde und die Fundstellen dem Denkmalpsleger zlir wissenschaftlichen Beurteilung zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden. Für die Abtretung eines Fundes an den Denk­malpfleger oder ein Museum wird auf Verlangen jederzeit ent­sprechende Bergülung gewährt. Bor dem Verkauf von Fundgegen­ständen an Händler wird gewarnt, da diese in keinem Fälle die Preise zahlen werden wie die öffentlichen Sammlungen.

Den Gemeindebediensteten, besonders den Totengräbern, Flur- schützen und Forstwarten wollen Sie von dieser Verfügung besonders Kenntnis geben mit der Aufforderung, gewissenhaft dafür beforgt zu sein, daß über alle Bodenfunde sofort die vorgeschriebene Meldung gemacht wird.

Im übrigen weisen wir Sie noch besonders auf die Bestim­mungen des § 2 der Bekanntmachung über die Anzeigepslichk und die behördlichen Aiiordnungeli bei Ausgrabungen und Funden vom 25. Oktober 1920 (Reg.-Bl. S. 328) hin, wonach Sie von den Ihnen erstatteten Anzeigen unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, telephonisch oder telegraphisch den Denkmalpsleger zu benachrichtigen und ihm gleichzeitig den Inhalt der Anzeige schriftlich mitzuteilen haben.

Gießen, den 22. November 1926.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger.

Artikel 25.

Ausgrabungen.

Wer eine Ausgrabung nach verborgenen unbeweglichen oder be­weglichen Gegenständen von kulturgeschichtlicher oder sonst geschicht­licher Bedeutung vorzunehmen beabsichtigt, hat hiervon dem Denk­malpfleger für die Bobenalfertümer (vgl. Bekanntmachung vom 25. 10. 1920, Reg.-Bl. S. 328) Anzeige zu erstatten und den von ihm ergehenden Anordnungen hinsichtlich der Ausführung der Aus­grabung, der Verwahrung und sonstigen Sicherung, sowie der Be­handlung etwa aufzufindender Gegenstände nachzukommen.

Das gleiche gilt, wenn die beabsichtigte Grabung zwar nicht auf die Auffindung von Gegenständen der in Absatz 1 bezeichneten Art gerichtet, dem Grabenden aber bekannt ist, daß gelegentlich der Gra­bung wahrscheinlich die Entdeckung solcher Gegenstände stattfinden wird.

Die beabsichtigte Ausgrabung oder Grabung darf nicht vor Ab­lauf von zwei Wochen von Erstattung der Anzeige ab beginnen, in­sofern nicht bereits vorher die nach Absatz 1, 2 zu erlassenden Anordnungen getroffen worden sind.

Artikel 26.

Funde.

Werden in einem Grundstück verborgene unbewegliche ober be­wegliche Gegenstände von kulturgeschichtlicher ober sonst geschicht­licher Bedeutung bei Ausgrabungen nach solchen ober gelegentlich aufgefunden, fo hat der Eigentümer des Grundstücks oder der foiist Verfügungsberechtigte von diesem Fund spätestens am folgenden Tage der Bürgermeisterei ober bem Kreisamt des Fundortes An­zeige zu erstatten und den Anordnungen Folge zu leisten, welche entsprechend der Bestimmung in Artikel 25 Abs. 1 getroffen wer­ben Die gleiche Verpflichtung liegt dem Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist, ob. Zur Erfüllung der Anzeige­pflicht genügt die Erstattung der Anzeige seitens eines von meh­reren Anzeigepflichtigen. f ... s

Handelt es sich um gelegentliche Funde, bezüglich deren^ behörd­liche Anordnungen auf Grund des Abs. 1 oder des Art. 25 Ach. 2 noch nicht ergangen sind, fo darf der Anzeigepflichtige die be­gonnenen Arbeiten nicht vor Ablauf von drei Tagen von Erstat­tung der Anzeige ab fortfetzen. Der Anzeigepflichtige dar! jedoch die begonnenen Arbeiten weiterführen, sofern ihre Fortsetz,mg die be- rei'ts gefundenen Gegenstände ober noch zu ermartenbe Funde nicht