Ausgabe 
26.11.1926
 
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gefährdet und*) sofern ihm die Unterbrechung der Arbeiten nur mit unverhältnismäßigem Nachteil möglich ist.

Artikel 37.

Strafbestimmungen.

Wer den Borschriften der 'Artikel 1, 2, 3, 11, 15, 17 Absaß 1 2 des Art. 20 Abs. 3, der Artikel 25, 26, 29, 34 Absaß 1 des Ar­tikels 35 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. und, wenn die Zuwiderhandlung vorsätzlich geschieht, mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder mit Haft bestraft. Eine uneinbringliche Geldstrafe ist nach Maßgabe der Vorschriften des Strafgesetzbuchs in Freiheits-' strafe umzuwandeln.__________________

Bekanntmachnng.

B e t r.: Die Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Ent­wässerung in den Fluren 1 bis 10 der Gemarkung Saasen mit Bollnbach, Veitsberg und Wirberg, Kreis Gießen.

Das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verfügung vom 12. November 1926 zu Nr. M. A. W. L. 4288 dem Statut der obengenannten Wassergenossenschaft die Genehmigung erteilt. Gemäß Artikel 39 des Gesetzes, die Bäche und die nicht ständig fliehendem Gemässer betreffend, in der Fassung der Be­kanntmachung vom 31. September 1899 wird nachstehender Auszug ans dem Statut mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dieses nut seiner Verkündigung in Kraft tritt:

1. 'Name der Genossenschaft: Wassergenossenschaft Saasen;

2. Sitz derselben: Saasen;

3. Gegenstand des Unternehmens: Entwässerung der Fluren 1 bis 10 der Gemarkung Saasen;

4. die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden unter der Bezeichnung:Wassergenossenschaft Saasen" in dem Amtsverkündigungsblatt des Kreises Gießen ver­öffentlicht und vom Vorsteher unterzeichnet.

Gießen, den 23. November 1926.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n._____________ B et r.: Die Ausstellung von Wandergewerbeschein en.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Da nach § 60 der Gewerbeordnung die WandergSiverbescheins für dis Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1927 fort­zusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt orts­übliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen.

Alte, schon gebrauchte W an berge w e r be­scheine sind nicht mit vorzulegen. ,

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Girre Beantwortung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforder­lichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.

Dm Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Ver­zeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Aach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 Reichsgesetzblatt S. 189 ff. ist in die Wandergewerbe­scheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir ver­weisen auf unser Äusschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Ar. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat unauf- gezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander- gewerbescheines beizubringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kovfgrötze von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist zu er­neuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vor­handen ist, die eines Mitgliedes.

Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkert des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechse­lungen vernrieden werden.'

Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf dre Vor­schriften des § 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbe­ordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48 ff.) auf­merksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen smd nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln mch die Ver­hältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger De- strasungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch per­sönliche Vernehmung festzustellen.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre feinen Wohn­sitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbe­scheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der "*) Nach Anlage 4 Abs. 1 ist das Wortund" nicht kumulativ ( sowie), sondern alternativ ( oder) zu verstehen.____

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Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem An­tragsteller bereits ein Wandergewerbefcheln erteilt war.

Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibeiiden die in ihren Be­trieben Beschäftigten und, soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgesührt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Walidergewerbescheines als Mitglied anzu­melden haben.

Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die aus­gefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von. diesen nach Verwendung des äirkunden- stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an hie Gewerbetreibenden ausgehändigt werden.

Gießen, den 11. November 1926.

Hess. Kreisamt Gießen. 2. V.: Wolf.

B e t r.: Gewerbelegitimationskarten.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aussucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäfts­betrieb im Jahre 1927 fortzufetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung ausfordern, ihre An­träge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und jo zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vorgeschrie­benen Formulars, baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Nieder­lassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulafsen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zenti­meter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre find. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörig­keit und Geburtsort in den Berichten anzugeben find.

Gießen, den 11. November 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: W o l f.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Harbach und Lauter; hier: Kastenausfchtäge.

In der Zeit vom 26. November 1926 bis einschließlich 2. Dezember 1926 liegt jeweils auf dem Amtszimmer der betreffenden Bllrger- meifteret' der Kostenausfchlng nebst Kommissionsbeschluß, und zwar:

a) Harbach vom 21. Oktober 1926 Ziffer 3 und

b) Lauter vom 2. November 1926 Ziffer 6 zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Osfenlegungszeit bei der betreffenden Bürgermeisterei, schriftlich und mit Gründen versehen, einzureichen.

Lauterbach, den 22. November 1926.

* Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

______________Ohly, Regierungsrat.____________________

Betr.: Schulausgabe der Reichsverfassung.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Mit nächster Post gehen Ihnen die bestellten Abdrucke der Reichs­verfassung zu.

Gießen, den 20. November 1926.

____________Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer.__

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Jnstandsetzungsarbeiien wird hiermit die Marktstraße von Montag, den 22. November 1926, ab von der Bahn­hofstraße bis zur Rittergafse für jeglichen Fährverkehr bis auf wei­teres gesperrt.

Gießen, den 20. November 1926.

_________________Polizeiamt Gießen. Buchler.

Bekanntmachnng.

Wegen Vornahme von Siraßenbauarbeiien wird hiermit die StraßeAm Kugelberg" zwischen Licher Straße und dem Haus Am Kugelberg Nr. 53 für jeglichen Fährverkehr bis auf weiteres gesperrt.

Gießen, den 19. November 1926.

I Polizeiamt Gießen. B ü ch l e r.

Bekanntmachnng.

Die von uns unterm 20. September 1926 ungeordneten Sper­rungen der Ludwigstraße, Wilhelmstrahe und Alicestroße werden hiermit wieder aufgehoben, da die Walzarbeiten beendet find.

Gießen, den 20. November 1926.

Polizeiamt Gießen. V li ch l e r.___________________

und Steinbruderei. R Lange. Gießen.