Ausgabe 
1.6.1926
 
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Amtzverkimdigungzblatt

für die provWaidirektion Gberhessev und siir das Kreisamt Sietzen.

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44__ 1. Juni ' 1926

Jnljalts^Ucberfidjt: Aolksentlcheid am 20. Juni. Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge. -> Huni-Miele. - Maul- und Klauenseuche in Ruttershausen und Grunberg. - Straßen perre. Feldbereinigung Reinhardshain. Sirastenverkehr. - Dienstnachrichten.

I

Bekattntulachuttg.

Die nachstehende Verordnung zur Durchführung eines Volks­entscheids wird hiermit bekannt gemacht.

Darmstadt, den 19. Mai 1926.

Hessisches Gesamtministerium:

Ulrich, von Brentano. Henrich. Raab.

Vorordnung zur Durchsührung eines Volksentscheids.

Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921 (RGBl. S. 790) und des § 18 der Reichsstimmord­nung vom 14. Mai 1924 (RGBl. I 1924 S. 173) wird auf Beschluß der Reichsregierung hiermit verordnet:

§ 1.

Nachdem der Reichstag in seiner Sitzung vom 6. Mai! 1926 ben im Volksbegehren verlangten, aus der Anlage ersichtlichen Entwurf eines Gesetzes über Enteignung der Fürstenvermögen abgelehnt hat, wird dieser Gesetzentwurf zum Volksentscheid gestellt.

Gegenstand des Volksentscheids ist die Frage, ob der im Volks­begehren verlangte, vom Reichstag abgelehnte Entwurf eines Ge­setzes über Enteignung der Fürstenvermögen Gesetz werden soll.

§ 2.

Die Abstimmung findet am Sonntag, dem 20. Juni 1926, statt.

§ 3. -

Der Stimmzettel erhält solgenden Aufdruck:

Soll der im Volksbegehren Verlangte Entwurf eines Gesetzes über Enteignttug der Fürstenver­mögen Gesetz werden?

Ja Nein

Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß der Stimmberech­tigte, der die zur Abstimmung gestellte Frage bejahen will, das mit Ja", der Stimmberechtigte, der sie verneinen will, das mitNein" bezeichnete Viereck durchkreuzt. ;

§ 4.

Die Stimmlisten und Stimmkarteien sind vom 6. Juni 1926 bis einschließlich 13. Juni 1926 auszulegen. Die Gemeindebehörde kann die Auslegung schon früher beginnen lassen. !

Berlin, den 17. Mai 1926.

Der Reichsminister des Innern.

vr. Külz.

Anlage.

Entwurf

eines Gesetzes über (Enteignung der Aiirsienvermögen.

Das deutsche Volk hat auf Volksbegehren im Volksentscheid das solgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Auf Grund des Artikels 153 der Reichsverfassung wird be­stimmt:

A r t i k e l I.

Das gesamte Vermögen der Fürsten, die bis zur Staatsumwäl­zung im Jahre 1918 in einem der deutschen Länder regiert haben, sowie das gesamte Vermögen der Fürstenhäuser, ihrer Familien und Familienangehörigen werden zum Wohle der Allgemeinheit ohne Entschädigung enteignet. '

Das enteignete Vermögen wird Eigentum des Landes, in dem das betreffende Fürstenhaus bis zu seiner Absetzung oder Abdankung regiert hat.

A r t i k e l II.

Das enteignete Vermögen wird verwendet zugunsten

a) der Erwerbslosen,

b) der Kriegsbeschädigten und Kriegerhinterbliebenen,

c) der Sozial- und Kleinrentner,

d) der bedürftigen Opfer der Inflation,

e) der Landarbeiter, Kleinpächter und Kleinbauern durch Schaffung von Siedlungsland auf dem enteigneten Land­besitz.

Die Schlösser, Wohnhäuser und sonstigen Gebäude werden für allgemeine Wohlfahrts-, Kultur- und Erziehungszwecke, insbesondere zur Errichtung von Genesung?- und Versorgungsheimen für Kriegs­beschädigte, Kriegerhinterbliebene, Sozial- und Kleinrentner, sowie von Kinderheimen und Erziehungsanstalten verwendet.

Artikel III.

Alle Verfügungen einschließlich der hypothekarischen Be­lastungen und Eintragungen, die mit Bezug auf die nach diesem Gesetz enteigneten Vermögen oder ihre Bestandteile nach dem 1. November 1918 durch Urteil, Vergleich, Vertrag oder auf sonstige Weise getroffen wurden, sind nichtig. j

Artikel IV.

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz werden durch ein Reichsgesetz festgelegt, das innerhalb drei Monaten nach amt­licher Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu erlassen ist. Dieses Reichsgesetz hat insbesondere die näheren Bestimmungen zur Aus­führung des Artikels II dieses Gesetzes über die Verwendung der enteigneten Fürstenvermögen durch die Länder zu treffen.

Bekanntmachttttg.

Auf Grund der § 24 und 26 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 wird hiermit für den Volksentscheid am 20. Juni 1926 der Ministerialrat Borne mann in Darmstadt (Dienstadreste: Staatsministerium, Neckarstraße 7) zum Abstimmungsleiter für den 33. Stimmkreis (Hessen-Darmstadt) und der Legationsrat Dr. Heinemann in Darmstadt (Dienstadresse wie vor) zum Stell­vertreter des Abstimmungsleiters ernannt.

D a r m st a d t, den 19. Mai 1926.

Hessisches Gesamtministerium:

Ulrich, von Brentano. Henrich. Raab.

Ai,ord»«»g

über die weitere Geltung der bisherigen Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge.

Vom 18. Mai 1926.

Auf Grund des § 10 Abs. 1 der Verordnung über Erwerbs- lvsenfürsorge vom 16. Februar 1924 (RGBl. I S. 127) verlängere ich nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung die Geltungsdauer meiner Anordnung über eine vorübergehende Erhöhung der Höchstfätze in der Crwerbslosenfür- sorge vom 17. Dezember 1925 (Reichsarbeitsblatt S. 562) und meiner Zweiten Anordnung über eine vorübergehende Erhöhung der Höchstsätze in der Crwerbslosenfllrsorge vom 27. Februar 1926 (Reichsarbeitsblatt S. 62) bis zum 3. Juli 1926.

Berlin, den 18. Mai 1926.

Der Neichsarbeitsminister. (gez.): Dr. Brauns.

Betr.: Die gesetzliche Miete im Juni 1926.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, nachstehende Bekanntmachung unver­züglich zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 28. Mai 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.

Bekanntmachttttg.

Nach Anhören von Interessenvertretungen und Sachverstän­digen wird auf. Grund des Artikels 9 der hessischen Ausführungs­verordnung zum Reichsmietengesetz in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923 (RGBl. S. 276) und der §§ 27, 28 der Dritten Steiiernotverordnung vom 24. Februar 1924 (RGBl. S. 74) in der Fassung des § 11 des Gesetzes vom 10. August 1925 (RGBl. S. 254) für die Berechnung der Miete für den Monat Juni 1926 folgendes bestimmt:

Die gesetzliche Miete für den Monat Juni wird in gleicher Höhe wie für den Monat Akai sestgefetzt. Sie beträgt hiernach 95 Prozent der Friedensmiete.

D a r m st a d t, den 25. Mai 1926.

Hessisches Gesamtministerium.

Ulrich, ü. Brentano. Henrich. Raab.