Ausgabe 
26.11.1926
 
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Die durch die Entsendung der Boten und etwa notwendig werdende Ferngespräche entstehenden Kosten sind als Kosten der Ab­stimmung zu betrachten und uns mitzuteilen. .

Die vorgenannten 6 Bürgermeistereien werden weiter ersucht, in d°r Zeit zwischen 10 und 11 Uhr vormittags des 6. Dezember ferner mündlich hierher mitzuteilen, aus welchen Gemeinden etwa Ab- stimmungsniederschristen bis 10 Uhr vormittags bei ihnen nicht ein- gegangen sind. Die hiernach uns als rückständig gemeldeten Bürger- tnciftcrcicn lucrbcn hiermit Qusbtüdlid) bcimu j* oufmerffurn gcniiid)t, das, wir um die uns gesetzten Fristen einha'lten zu können, genötigt sein werden, wegen Feststellung des Verbleibs der Abstimmungs­niederschriften aus Kosten der Säumigen Boten mit Kraftwagen in die betreffenden Gemeinden zu entsenden.

Gießen, den 25. November 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

18 e t r.: Einreichung der Steuerabzugsbelege für 1926.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das nachstehend abgedruckte Rundschreiben des Herrn Reichs­ministers der Finanzen wird hiermit zur Kenntnis und Beachtung mitgeteilt.

Gießen, den 22. November 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

b)

3n den letzten Jahren habe ich zur Entlastung der Wirtschaft und der Verwaltung auf die Einreichung der Steuerabzugsbelege (Ueber- weisunqsblätter, Ausweis«, Nachweisungen und Zusammenstellungen) nach §§ 46, 47, 51, 52 der Durchführungsbestinnmmgen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (St. A. DB.) uoin 5. September 1925 (R.Min.Bl S. 1186, R. Bes. Bl. S. 195) verzichtet. Die Unzutraglich- keiten, die daraus aus den verschiedensten Gebieten (Lohnsteuererstat- tungen, Kirchensteuer, Statistik) entstanden sind, haben mich, w.e uh bereits in meinem Nnnberlnsz vom 28. Jull 1326 111

(Reichsbcholdungsbl. S. 127) näher ausgefuhrt habe, veranlaßt, an- zuordnen daß die Steuerabzugsbelege für 1926 allgemein ausge­schrieben werden. Für die zum Behördenverfahren verpfuchteten 'Arbeitgeber (ugl. §50 St. A. DB.) gilt im einzelnen folgendes:

2. Nachweisungen

, .. . zRR ^7 ko St A DB.1 sind nach Muster 4

Die Nachweisungen (§§ 47, oz tot- zi.-u-o i ' Fußnote Si ys DB aus^uschreiben mit der Maßgabe,^datz

1. Ueberweisungsbläiler.

Die öffentlichen Kassen haben an Stelle der Ausweise (Muster 6 St A. DB.) Ueberweisungsblätter m derselben Ausführung wie die privaten Arbeitgeber auszuschreiben. Das fjierfur Qeltenbe Muster ist vereinfacht und seinen Zwecken besser angepaßt worden. Emer Verteilung der Steuer auf die Wohnsitzgemeinden nach Maßgabe meines obengenannten Runderlasses vom 23. 3uh 1927 bebnif uickt In die Ueberweisungsblätter sind die im Kalenderjahre 1.26 einbehaltemn Steuerabzugsbeträge aufzunehmen owe, sie au Lohnzahlungszeiträume entfallen, die im Kalei>ber,ahre 1926 geendet haben. Es find mithin aufzunehmen. . mn1nfpn

Soweit die Entlohnung >m voraus erfolgt, z. B. bet Beamren, ' bje bci der Ende Dezember 1925 erfolgten Gehaltszahlung für

Januar 1926 einbehaltenen Beträge, dagegen nicht die bei der Ende Dezember 1926 etwa erfolgten Gehaltszahlung für Januar 1927 einzubehaltenden Betrage;

Mmeit die Entlohnung nachträglich geschieht, z. B. dl« vei -labluna der Bezüge für Dezember 1926 etwa An ang Ja­nuar 1927 einzubehaltenden Betröge, dagegen nicht die 'M Januar 1926 bei der Zahlung der Bezüge für Dezember 1. 2a einbehaltenen Beträge; , . .

fällt der Lohnzahlungszeitraum nur zum Bell in das Ka- lenderiabr 1926 so sind ohne Rücksicht auf den Beginn des Lobnuchlungszeitraumes in die Ueberweisungsblätter auszu- nchnien alle Steuerabzugsbeträge, die auf Lohnzahlungszeit- räume" enisollen, die im Kalenderjahr 1926 geendet haben al o I B bk bei der am 2. Januar 1926 erfolgten Zahlung der Bezüge für die Lohnwoche voin 27. Dezember bis zum 2 Januar 1926 einbehaltenen Beträge, dagegen nicht die be der etwa am 1. Januar 1927 erfolgten Zahlung der Be uge für die Lohnwoche vom 26. Dezember bis zum 1. Januar 1927 einziibehalteiiden Betrage. .

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SpalteName" nicht ausgefüllt zu werden; sie bleibt als Leerspalte bestehen.

3. Zusammenstellungen.

Zur Ausschreibung von Zusammenstellungen (Muster 5 St. A. DB.) sind auch die Behörden abweichend von § 52 Abs. 2 St. A. DB. verpflichtet. ...

Die Nachweisungen und die Zusammenstellungen sind gleichzeitig mit den Ueberweisungsblättern dem Finanzamt zu übersenden, das sür die auszahlende Kasse zuständig ist.

1 Polizei-Verordnung

3um Schulze der elektrischen Starkskromanlagen.

Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes vom 8. Juli 1911, bctr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreiseund- Pro­vinzen sowie der Reichsverordnung über Vermogensftrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kre.saus. schufses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 29. April 1926 zu Nr. M. d. J.953 folgendes angeordnet.

4. Lieferung der Vordrucke.

Die Vordrucke werden den Behörden durch die Finanzämter, an die die Lohnsteuer abgeführt wird, unentgeltlich zur Verfügung ge­stellt. Der Druck der Muster ist in die Wege geleitet worden. So­bald die Vordrucke beim Finanzamt vorrätig sind, wird durch die Presse darauf hingewiesen werden. Den Bedarf melden die Behörden zweckmäßig schon jetzt beim Finanzamt an. Damit die Arbeiten am Schluß des Jahres sich nicht zusammendrängen, erscheint es not- wendia, daß die Kassen alsbald mit den Ausschreibungsarbeiten be­ginnen, z. B. die Ueberweisungsblätter für Arbeitnehmer, die in­zwischen ausgeschieden sind, sofort ausgestellt und in die Ueber­weisungsblätter für die übrigen Arbeitnehmer die Angaben, die schon jetzt gemacht werden können, eingetragen werden.

1 Qur Vermeidung von Zweifeln bemerke ich, daß lebe Dienst- bezüqe auszahlende öffentliche Kasse als Arbeitgeber im ,-lnne der St.A. DB. anzusehen ist (vgl. 14 St. A.DB.). Wenn daher z B ein Beamter seine Bezüge im Laufe des Jahres nacheinander aus zwei Kaffen erhaltei, hat, weil er versetzt worden ist, jo hat jede der beiden Kassen für die Zeit, während der er Bezüge aus der Kasse erhalten hat, ein Ueberweisungsblatt auszuschreiben, und zwar auch bann, wenn es sich um Kassen berselben Verwaltung handelt. Die bisher zuständige Kasse hat in das Lohnsteuer-Ueberweisungs- blatt den vollen von ihr einbehaltenen Steuerbetrag auch dann aup zunehmen, wenn ihr ein Teil der Bezüge von der nunmehr zu­ständigen Kasse erstattet wird. In diesen Fallen haben beide Kaffen in dem Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt die Abweichung des ein­behaltenen Steuerbetrags von dem Steuerbetrag, der sich nach bem Betrage der in dem ßo^nfteUer=Ueberroel^ung5bIatt =n^benen züge ergeben würde, zu erläutern (§ 51 Abs. 3 St.A.

Frage, welche Kasse bei Auftragszahlungen als Arbeitgeber anzu- leben ist verweise ich auf die Veröffentlichung vom 7. September 1926 Ill e 4754 im R. Bes. Bl. S. 133 Nr. 1400. Ich ersuche er- gebnest, die imterstellten Kassen entsprechend anzuweisen und beson- fonders darauf hinzuwirken, daß die Frist für die Einreichung der Steuerabzugsbelege nach § 46 Abs. 2 St.A.DB. 31. Januar 1.-7) keinesfalls überschritten wird.______________________________

§ 1.

Es ist hinsichtlich sämtlicher elektrischer Starkstromleitungen (Hochspannungs- und Niederspannungsleitungen) und Einrichtungen für Unbefugte verboten:

a) die aus öffentlichen Wegen, dem Bahn- und Straßengebiet, sowie auf Privateigentum angebrachten Leitungsdrahte un­mittelbar oder mit Gegenständen irgendwelcher Art zu be-

b)

c)

d)

e)

k)

rühren;

Handlungen vorzunehmen, die eine Zerstörung oder Be­schädigung der Leitungsmaste/ Drähte, Isolatoren okr von sonstigen Zubehör der Leitungsanlagen, insbesondere der Schutz-, Stütz- ober Verankerungseinnchtungen, zur Folge haben können;

die zur Verhütung von Unfällen angebrachten Warnungs­zeichen zu zerstören oder zu beschädigen oder sonstwie für ihren Zweck ungeeignet zu machen;

im Bereiche der Leitungsanlage Drachen aufsteigen zu lassen, Leitungsmaste zu erklettern, Transformotorenstatwnen zu be­schädigen ober zu betreten ober Handlungen zu unternehmen, durch die Menschen und Tiere mit den ßeitungen unmittel­bar oder mittelbar in Verbindung gebracht werden können, Kurzschließungen der in den Hausinstallationsanlagen zum Schutze gegen Brandgefahr angebrachten Sicherungen oder andere Handlungen vorzunehmen, durch die der Zweck du se Sicherunqseinrichtungen unwirksam gemacht wird, oder die Benutzung derartiger unoorschriftsmäßiger Sicherungsein­richtungen;

an' den Hausanschlußleitungen, insbesondere an den Haus­anschlußsicherungen (Panzerficherungen) ''"d Zahlern außer der Auswechslung von Glühlampen und durchgebrannten Jn- stallationssicherungen Handlungen irgendwelcher Art vorzu­nehmen oder die an den Zählern und Hauscmschlußstcherun- gen angebrachten Plompen zu entfernen.