AmtsverkiiMguiigMatt
für die provinzialdireltion Äberhesten und für das Kreisamt Eichen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.
Nr. 95 29. November 1926
Inhalts-Aebersicht: Lehrlingsordnung in den Bäckereien und Konditoreien. —"Volksabstimmung. — Einreichung der Steuerabzugsbelege- sür 1926. - Maul- und Klauenseuche in Großeri-Vuseck. — Schutz der Starkstromaniagen. — Bestellung der Denkmalpfleger. — Meldung von Funden. — Bildung einer Wassergenvssenschaft der Gemarkung Saasen mit Dollnbach, Deitsberg und Wirberg. — Wandergewerbescheine.- Gewerbelegitimationskarten.-Schulausgabe d.Deichsverfassung.-Feldbereinigung Harbach. - Straßensperren.— Dienstnachrichten.
Bekamitmachung,
die Lehrlingshaltung in den Bäckereien und Konditoreien betc.
Dom 18. November 1926.
Auf Grund des § 128 Absatz 2 der Gewerbeordnung bestimme ich hiermit unter Aufhebung entgegenstehender Anordnungen der Hessischen Handwerkskammer, Sitz Darmstadt, zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit der Gehilfenschaft im Bäckerei- und Konditoreigewerbe das Folgende:
Im Bäckerei- und Konditoreigewerbe dürfen in Betrieben ohne Gehilfen nur ein Lehrling, in allen anderen Betrieben höchstens zwei Lehrlinge gehalten werden.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Betriebe, in denen bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits mehr Lehrlinge beschäftigt werden. Neueinstellungen von Lehrlingen dürfen jedoch in solchen Betrieben nur unter Zugrundelegung der obengenannten Höchstzahlen erfolgen.
Diese Bestimmungen treten am 1. Dezember 1926 in Kraft.
Darmstadt, den 18. November 1926.
Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
Zu 9lr. M. A. W. 33 675.
A n d i e Hessischen Kreisämter.
Ich empfehle Ihnen, für weitere Bekanntmachung obiger Anordnung alsbald Sorge zu tragen.
D a r m ft a d t, den 18. November 1926.
Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
Betr.: Volksabstimmung am 5. Dezember 1926 über die Auflösung des 3. Hessischen Landtags. !'
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf Grund des § 38 Abs. 1 der Volksabstimmungsordnung vom 23. Oktober 1926 wird die Abstimmungszeit in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern von 10 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags festgesetzt. In allen übrigen Gemeinden dauert die Abstimmungszeit von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags.
Gießen, den 23. November 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Betr.: Volksabstimmung am 5. Dezember 1926 über die Auflösung des 3. hessischen Landtags.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des KreifeS.
1. Wir machen Ihnen zur Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Ermittelung des Abstimmungsergebnisses noch am Abend des Abstimmungstages (5. Dezember) sofort nach Schluß der Abstimmung vorgenommen und abgeschlossen wird. Die entsprechenden Vorschriften der Volksabstimmungsordnung vom 23. Dttober 1926 (§§ 46—56) sind dabei genau zu beachten.
2. Zähl- und Gegenlisten sind von dem Abstimmungsvorsteher und dem Mitglied des Abslimmnngsvorslandes, das sie geführt hat, zu unterzeichnen und der Abstimmungsniederschrift als Anlagen betzufügen.
3. lieber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Abstimmungsvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Abstimmungsvorsteher den Ausschlag.
Die Gründe, aus denen die Ungültigkeit eines Stimmzettels zu beschließen ist, ergeben sich aus § 48 der Volksabstimmungsordnung. Zu beachten ist besonders, daß sämtliche Stimmzettel ungültig sind, aus deren Inhalt der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft zu erkennen ist. Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 erfolgt die Bekundung des Willens des Abstimmenden „durch ein Kreuz oder auf andere Weise in dem Kreis" auf dem Stimmzettel.
4. Die Umschläge , soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beizufügen sind, müssen nunmehr von der Bürgermeisterei in sorgfältige Aufbewahrung zwecks Wiederverwendung bei künftigen Abstimmungen oder Wahlen genommen werden.
5. Sofort nach Feststellung, und zwar noch in der Nacht des 5. Dezember ist uns das Abstimmungsergebnis telephonisch
(Gießen 880 oder 881) oder telegraphisch mitzuteilen. Die telegraphische Meldung des Abstimmungsergebnisses kann unter Benutzung der üblichen Telegrammvordrucke erfolgen.
6. Um die rechtzeitige Vermittlung der Ferngespräche bzw. Absendung der Telegramme über das Abstimmungsergebnis jicherzustellen, haben die Bürgermeistereien sich schon vor dem Abstimmungstag mit den zuständigen Postämtern in Verbindung zu setzen, damit die Tolegraphenanstalten auf die jederzeitige Annahme und ungesäumte Weitergabe der Telegramme bzw. Vermittlung der Ferngespräche vorbereitet und eingerichtet sind.
7. Auf diesen Nachrichtendienst ist die größte Sorgfalt und Beschleunigung zu verwenden, da nur auf diese Weise unrichtige Mitteilungen von nichtamtlicher Seite über das Abstimmungsergebnis in den einzelnen Teilen des Landes vermieden werden können. Die Bürgermeistereien und durch sie die Abstimmungsvorsteher werden darauf hingewiesen, daß erst nach Benachrichtigung des Kreisamts Mitteilungen über das Abstimmungsergebnis an nichtamtliche Stellest ergehen dürfen;
8. Die Bürgermeistereien haben dafür Sorge zu tragen, daß die Meldefristen streng eingehalten werden, damit der Landesabstimmungsleiter noch in der Sonntagnacht das vorläufige Abstimmungsergebnis seststellen kann.
9. Wir erwarten, daß besondere Sorgfalt auf die Ausfüllung der Abstimmungsniederschriften und der dazu gehörigen Anlagen gelegt wird.
Gießen, den 25. November 1926.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß.
Betr.: Volksabstimmung am 5. Dezember 1926 über die Auflösung des 3. hessischen Landtags; hier: die Einreichung der Abstimmungsniederschriften.
An Die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Abstimmungsniederschriften mit sämtlichen dazu gehörigen Schrifistticken sind, sicher verpackt und versiegelt, spätestens am Montag, den 6. Dezember 1926, vormittags 10 Uhr, abzugeben:
1. bei der Bürgermeisterei Grünberg die Abstimmungsniederschriften aus den Gemeinden Beltershain, Ettingshaufen, Göbelnrod, Grünberg, Lauter, Lumda, Münster, Oueckborn, Reinhardshain, Röthges, Stangenrod, Stockhaufen, Weickartshain;
2. bei der Bürgermeisterei Reiskirchen die Abstimmungsnieder- fchriflen aus den Gemeinden Bersrod, Beuern, Burkhardsfelden, Großen-Bufeck, Harbach, Hattenrod, Lindenstruth, Oppenrod, Reiskirchen, Saasen;
3. bei der Bürgermeisterei Londorf die Abstimmungsniederschriften aus den Gemeinden Allendorf a. d. Lumda, Allertshausen, Climbach, Geilshausen, Kesselbach, Londors, Odenhausen, Rüddingshausen, Treis a. d. Lda., Weitershain;
4. bei der Bürgermeisterei Hungen die Abstimmungsnieder- schristen aus den Gemeinden Bellersheim, Bettenhausen, Hungen, Inheiden, Langsdorf, Langd, Ronnenroth, Obbornhofen, Rabertshausen, .Rodheim, Steinheim, Trais (Horlofs), Utphe, Villingen;
5. bei der Bürgermeisterei Lich die Abstimmungsniederschriften ous den Gemeinden Albach, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Lich, Muschenheim, Rieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Ober- Hörgern;
6. bei der Bürgermeisterei Lollar die Abstimmungsniederschriften aus den Gemeinden Saubringen, Lollar, Mainzlar, Ruttershausen, Staufenberg;
7. bei dem ßreismnf Gießen (Zimmer 5) die Abstimmungs- Niederschriften aus den Semeinben Allendorf a. d. Lahn, Alten-Buseck, Annerod, Garbenteich, Großen-Liuden, Grü- ningen, Heuchelheim, Hausen, Holzheim, Klein-Linden, Lang- Göns, Leihgestern, Rödgen, Steinbach, Trohe, Watzenborn- Steinberg, Wiesest.
Die Bürgermeistereien Grünberg, Reiskirchen, Londorf, Hungen, Lich und Lollar werden hiermit ersucht, di,e nach Ziffer 1—6 bei ihnen abzugebenden Akten entgegenzunehmen und sie in einer Sendung verpackt durch zuverlässige Boten so schleunigst hierher zu senden, daß die Boten spätestens am 6. Dezember d. 3., nachm. 3 Uhr, bei uns hier eingetroffen sind.


