Ausgabe 
23.2.1926
 
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Nr. 16

23. Februar

AmtzverluMglmasblatt

für die Provilyiaidirettion Gberheffen und für das Kreisamt Eietzen.

________________ _________ Erscheint Di«e-tag und Srritag. Dur durch die Post zu beziehen. Ü

______ 1926

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Bekanntmachung.

B e t r.: Das Behüten der Wiesen.

. W'\ uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen

der Wiesenpol! zeiord n u n g für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen: ' D 1

Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wresen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreis- amtes weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von anderen behütet werden:

a) einschürige Wiesen:

1. mit Schafen vom l.April bis l.Oktober

2. mit Rindvieh vom l.April bis 1. Aug>ust,'

d) sonstige "Wiesen:

1. mit Schafen vom l.April bis l. Oktober

2. mit Aindvieh vom l 5.März bis 15.September

Grund- oder Talwiel en, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. Im übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders dar­auf zu achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhan- dener De- und Entwässerungsgräben Schäden verursachen: er­forderlichenfalls sind sie durch einfache transportable Umzäunun­gen von den Grabenböschungen fernzühalten.

Artikel 12. Die Schasweide darf auf f re mden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 2 2. Februar oder so lange harter Frost dauert, ausgeübt werden.

Artikel 13. Wei d e b ere cht i g ung en auf Wiesen mit an­derem als Schafvteh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. bis 15. Oktober, ausgeübt werden.

Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wies en ausgeschlossen.

Artikel 14. Auf Wiesendisttikten, insoweit sie künstliche Wasferungsanlagen haben, darf keine Weideberech- tigung ausgeübt werden.

Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Ver­bote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten als auch für Weidegemeinschasten und sonstige Berechtigungen. °

Was das Beweiden von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt so verweisen wir aus die Bestimmungen der Art. 25 des Gesetzes, den älinfang usw. der Weideberechtigungen betref- fend, voni 7. MabckL49, in der Fassung der Bekanntmachung voin 30. September 1899 (Reg.-Dl. S. 754).

Gießen, den 17. Februar 1926.

Kreisamt Gießen. 3. B.: Or. Braun.

Betr.: Wie oben^

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung, Hinweisen, beauftragen wir Sie, auf genaue Befolgung der oben wieder- gegebenen Bestimmungen hinzuwirken und insbesondere das Feld­schutzpersonal sowie die Schäfer dementsprechend anzuweisen.

Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außer­gewöhnlicher Witterung sowie unter besonders gearteten wirt­schaftlichen Verhältnisse eine Verschiebung der in Ar­tikel 11 bis 13 festgesetzten Termine durch uns er­folgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls sei­tens des W i e s e n v o r st a n d e s rechtzeitig bei uns zu stellen.

Gießen, den 17. Februar 1926.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

Betr.: Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes: hier: Maß­nahmen zur .Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Für Tiere aus Sperr- und Beobachtungsgebieten dürfen grundsätzlich keine Lirsprungszeugnifse ausgestellt werden. Besteht in einer Gemeinde auch nur ein Derdachtsall für Maul- und Klauenseuche oder ist die Seuche sogar festgestellt, so dürfen auch dann, wenn die amtlichen Anordnungen über die Bildung von §sterr- oder Deobachtungsgebiet noch nicht erlassen worden sind, für Tiere aus diesen Gemeinden vom Augenblick des Bekannt­

werdens des Verdachtes oder der Feststellung der Seuche an keine Ursprungszeugnisse mehr ausgestellt werden.

Gießen, den 16. Februar 1926.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

Bckauutmachttttg.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Allendorf a. d. Lda.

In Allendorf a. d. Lda. ist die Seuche erloschen. Die Ge- markung Allendorf a. d. Lda. wird aus dein Sperrgebiet aus- geschieden. Mit Rücksicht auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Londorf wird Allendorf a. d. Lda. zum De­obachtungsgebiet erklärt. Die Gemarkung Treis a. d. Lda wird aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 16. Februar 1926.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Or. Braun.

Betauutmachuug.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Beuern.

Beuern ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest­gestellt worden:

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Beuern, und ein Deobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Großen-Duseck.

Änsere Dekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Rr 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer­den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich be­gangen find, sogar auf Grund des Z 328 des StGB, mit Ge­fängnis.

Gießen, den 16. Februar 1926.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Stau n.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Ober-Hörgern.

- SNp^Sörgern ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus Dorf und Gemarkung Ober-Hörgern.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Rr. 82 &e§ Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer­den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich be­gangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB mit Ge­fängnis.

Gießen, den 15. Februar 1926.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in L e i h g e st e r n.

. Rachdem die Maul- und Klauenseuche in Leihgestern nicht weiter um sich gegriffen hat, wird das durch unsere Bekannt- s?0Aung dem 23. Dezember 1925 gebildete Sperrgebiet auf das Gehöft &eg A. 3äger in Leihgestern beschränkt. Der übrige Teil des Ortes Leihgestern wird zum Deobachtungsgebiet erklärt.

Die Gemeinde Großen-Linden wird aus dem Deobachtungs- gebret ausgeschieden.

Gießen, den 18. Februar 1926.

____________Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Brau n.

Bekanntmachung.

Betr.: Kennzeichnungs- und Steuerpflicht für Kleinkrafträder.

Durch die Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 5. De­zember 192o (Reichsgesetzblatt I. S. 439) sind, abgesehen von son- stigen Aenderungen, die Vorschriften über die Kleinkrafträder wesentlich abgeandert worden. Als Kleinkrafträder gelten nur lche Krafträder, deren Steuernutzleistung die Grenze von 0,7 Pferdestärken (bei Sesselrädern 0,9 Pferdestärken) nicht über- ste-gt. Krafträder über dieser Pferdestärke, also auch die bisher nicht zulassungspflichtigen und die bisher steuerfreien von 0 70 bis 0,75 Pferdestärken (Sesselrüder von 0,90 bis 1,0 Pferde-