AmtsverliindigungMatt
für die Provinzialdirektioil Gberheffen und für das Kreisamt Sichen.
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67_________20. August________ 1926
Inhalts-Aeberstcht: Backordnung für die Gemeinde Lollar und Röthges. - Maul- und Klauenseuche Lauter. - Straßensperre - Tier° ___________________________________________ schutzkaiender 1927. - Dienstnachrichten.
Detr.: Dackordnung für die Gemeinde Lollar.
Polizeiverordnttng
Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8.2uli 1911, und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Ortspolizeibehörde, der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministers des Innern die nachstehende Poliz-eiverordnung! für die Gemeinde Lollar erlassen.
§ 1.
Wer den Bestimmungen der Vackordnung für die Gemeinde Lollar zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark uno im Llneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsverküitdigungsblatt in Kraft.
Gietzen, den 19. August 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.
Backordilung für die Gemeinde Lollar.
Auf Veschluh der Gemeindevertretung Lollar wird nach Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministers des Innern für die Gemeinde Lollar folgende Backordnung erlassen!
§ 1.
Jeder Ortseinwohner ist berechtigt, nach Matzgabe der gegenwärtigen Vorschriften, für feinen eigenen Bedarf in dem Ge- meindebackhaus zu backen.
§ 2.
Bäcker von Beruf sind vom Gebrauch des Gemeindebackofens zu ihrem Gewerbebetrieb ausgeschlossen. Für ihren Hausbedarf bleibt ihnen die Mitbenutzung gleich den anderen Einwohnern nach Reihenfolge und Los gestattet. Ausnahmen erfordern die Genehmigung des Gemeinderats.
§ 3.
Die Aussicht über den Vollzug der Vackordnung kommt der Bürgermeisterei zu. Die Aufsicht über das Backen liegt 'dem vom Gemeinderat jeweils bestellten Ausseher (Dackmeister) ob, dessen Anordnungen, vorbehaltlich der Befugnis des davon Betroffenen, sich hiergegen bei der Bürgermeisterei zu beschweren und Abänderungen zu erwirken, unweigerlich Folge zu leisten ist.
8 4.
Jeder Ortseinwohner, der in dem Genieindebackosen backen will, ist verpflichtet, sobald er an der Reihe ist, an einem Montag oder an einem anderen auf einen Feiertag unmittelbar folgen» den Werktage den Ofen zum Brotbacken anzuheizen.
Dem Dackmeister liegt es ob, die Einhaltung der Reihenfolge zu überwachen und jeden Ortseinwohner, der an die Reihe des Anheizens kommt, 8 Tage zuvor in Kenntnis zu setzen.
Wer das ihm obliegende Anheizen unterläßt oder zum Schein nur etwas Holz verbrennt ohne zu backen, hat eine Vergütung von 4 Reichsmark an die Gemeindekasse^zu zahlen, wofür der Backmeister das Anheizen veranlaßt.
Bis zur Zahlung dieses Betrages ist der Zahlungspflichtige von der Benutzung des Gemeindebackofens ausgeschlossen. Hinderungsgründe, über deren Triftigkeit die Bürgermeisterei zu entscheiden hat, sind dieser sofort anzuzeigen, nachdem der Betreffende davon Kenntnis erhalten hat, daß er den Ofen anzty- hcizen habe. Wird die rechtzeitig vorgebrachte Entschuldigung als begründet anerkannt, so fallen die angedrohten Rechtsnachteile weg. Die Bürgermeisterei hat aber int Einvernehmen mit dem Dackmeister und nach Anhörung des zeitig Verhinderten zu bestimmen, wann dieser seiner Pflicht des Anheizens an einem anderen Tage zu genügen habe und die Deteiligten hiervon in Kenntnis zu setzen.
§ 5.
Die Reihenfolge des Backens wird durch Verlosung bestimmt, und zwar mittags um 12 ilfjr auf hiesiger Bürgermeisterei.
Wer zum Losen nicht rechtzeitig erscheint, mutz am nächsten. Tage erneut mitlosen.
Wenn mehrere Ortseinwohner vor dem Losen erklären, zusammen ein Gebäck backen zu wollen, so kann dies zwar. zugelassen werden, es hat aber alsdann nur einer von ihnen für alle mitzulosen.
I m. ®'e. Abtretung eines Backloses an einen anderen ist nur mit Genehmigung der Bürgermeisterei zulässig. ■
§ 6.
Ist jemand, der ein Dacklos gezogen hat, aus irgendeiiieim Grunde am Backen verhindert, so hat er dem Vackmeister hiervon alsbald Anzeige zu machen, damit dieser die Nachfolger rechtzeitig davon in Kenntnis setzen kann.
§ ?.
Der Beginn des Backens wird für das Sominerhalbjahr (1. April bis 30. September) auf 6 Ahr, für das Winterhalb- iafjr (1. Oktober bis 31. März) auf 8 Ahr vormittags festgesetzt.
§ 8.
Zu jedem Gebäck Brot stehen dem, der den Ofen anheizt, 3 Stunden und jedem Nachbäcker 2'/2 Stunden zur Verfügung' Jeder Nachbäcker ist verpflichtet, innerhalb einer Viertelstunde mit dem Backen fortzufahren. Die Zahl der an einem Tage Backenden soll in der Regel int Sommerhalbjahr 6, int Winterhalbjahr 5 betragen.
§ 9.
Der Beginn des Kuchenbackens vor Festtagen wird je nach den Bedürfnissen vom Backnteister bestimmt. Dor Festtagen muh Tag und Nacht durchgebacken werden. Aeber die hierbei einzuhaltende Reihenfolge wird vom Dackmeister eine besondere Liste angefertigt. .
§ 10.
Mit dem Obstkuchenbacken vor Sonntagen int Herbst soll, soweit die Bedürfnisse nichts anderes erfordern, am Freitag mittag begonnen werden. Das Backen geht nach der vom Backmeister festgestellten Reihenfolge vor sich. Das Zusainmenbacken mehrerer kann zugelassen werden.
§ 11.
Aus besonderen Anlässen, wie Hochzeiten, Kindtaufen, De- gräbnissen u. dgl., kann der Dackmeister einzelnen, die ordnungs- mätzig einen Tag vor dem Backlosen hierum nachsuchen, unabhängig vom Dacklosen eine bevorrechtigte Reihenfolge einräumen, die von den übrigen Teilnehmern zu beachten ist.
§ 12.
Wer mit seinem Gebäck fertig ist, hat den Ofen von Ascha und ebenso die Backstube zu reinigen, sowie auch bas Zustellen der Oeffnungen am Backofen gehörig zu besorgen. Jin .Unterlassungsfälle Hat der Nachbäcker deut Backmeister sogleich hiervon Anzeige zu machen. Versäumt dies der Nachbäcker, so hat er die Nachteile seiner Säumnis selbst zu tragen.
§ 13.
Der zuerst Backende hat den Schlüssel zu dem Backhaus bei dem Dackmeister in Empfang zu nehmen und an den Nachbäcker abzuliefern. Der zuletzt Backende hat nach Vollendung seines Gebäcks die Backstube zu reinigen, Tür und Fensterläden ord- nungsmähig zu verschlietzen und den Schlüssel spätestens innerhalb .einer Stunde an den Dackmeister abzuliefern.
§ 14.
Verunreinigung oder Beschädigung des Backhauses sind zu vermeiden. Verboten ist das Dörren von Holz in dem Backofen, das Holzhauen in dem Backhaus und der Gebrauch vrch zu dicken Wellen oder nicht gehörig kleingemachtem Holz.
Das Verbrennen von Dornreisig ist gänzlich untersagt. Das Zustellen der Oeffnungen am Backofen hat jeder Backende zu besorgen.
Wer von den Backenden eine festgestellte Beschädigung nicht sogleich dem Dackmeister anzeigt, kann für den Schaden selbst haftbar gemacht werden.
§ 15.
Aenderungen der in vorstehender Dackordnung festgelegten Geldbeträge unterliegen der Deschlutzfassung des Gemeinderats und der Genehmigung des Kreisamts.
§ 16.
Diese Dackordnung tritt mit der Verkündigung im Aints- verkündigungsblatt,in Kraft.
Lollar, den 25. Februar 1926.
Hess. Bürgermeisterei Lollar.
Schmidt.


