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Betr.: Cftadorbnung für die Gemeinde Röthges.
Polizei-Verordnung
Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, und der Aeichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Ortspolizeibehörde und Anhörung der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern die nachstehende Potizeiverordnung für die Gemeinde Röthges erlassen:
§ 1.
Wer den Bestimmungen der Dackordnung für die Gemeind« Röthges zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark und im Äneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.
8 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Lage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.
Gießen, den 19. August 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.
Backvrdunng für die Gemeinde Röthges.
Auf Beschluß der Gemeindevertretung Rothes wird nach Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministers des Innern für die Gemeinde Röthges folgende Dackordnung erlassen:
§ 1.
Jeder Ortseinwohner ist berechtigt, nach Maßgabe der gegenwärtigen Vorschriften, für seinen eigenen Bedarf in dem Ge- meindebackhaus zu backen.
§ 2.
Bäcker von Beruf sind vom Gebrauch des Gemeindebackofens zu ihrem Gewerbebetrieb «ausgeschlossen. Für ihren Hausbedarf bleibt ihnen die Mitbenutzung gleich den anderen Einwohnern! nach Reihenfolge und Los gestattet. Ausnahmen erfordern die Genehmigung des Gemeinderats.
8 3.
Jeder Ortseinwohner, der in dein Gemeindebackofen backen will, ist verpflichtet, der Reihe nach, an einem Montag oder an einem anderen auf einen Feiertag unmittelbar folgenden Werktage, den Backofen zum Brotbacken anzuheizen.
Dem Backmeistrr liegt es ob, die Einhaltung der Reihenfolge zu überwachen und jeden Ortseinwohner, der an die Reihe des Anheizens kommt, 8 Tage vorher in Kenntnis zu setzen.
Wer das ihm obliegende Anheizen unterläßt hat eine Vergütung von 4 Reichsmark an die Genieindekasse zu zahlen, wofür der Backmeister das Anheizen veranlaßt.
Bis zur Zahlung dieses Betrages ist der Zahlungspflichtige von der Benutzung des Gemeindebackofens ausgeschlossen. Hinderungsgründe, über deren Tristigkeit die Bürgermeisterei zu ent» scheiden hat, sind sofort anzuzeigen, nachdem der Betreffende davon Kenntnis erhalten hat, daß er den Ofen airzu- heizen habe. Wird die rechtzeitig vorgebrachte Entschuldigung als begründet anerkannt, so fallen die angedrohten Rechtsnachteile weg. Die Bürgermeisterei hat aber im Einvernehmen mit dem Dackmeister und nach Anhörung der zeitig Verhinderten, zu bestimmen, wann dieser seiner Pflicht des Anheizens an einem anderen Tage zu genügen habe und die Beteiligten hiervon in Kenntnis zu setzen.
§ 4.
Die Aufsicht über den Vollzug der Backordnung kommt der Bürgermeisterei zu. Die Aufsicht über das Backen liegt dems vom Gemeinderat jeweils bestellten Aufseher (Dackmeister) ob, dessen Anordnungen, vorbehaltlich der Befugnis, sich hiergegen bei der Bürgermeisterei zu beschweren und Abänderungen zu erwirken, unweigerlich Folge zu leisten ist.
§ 5.
Die Reihenfolge des Backens wird durch Verlosung bestimmt Zur Verlosung wird nur zugelassen, wer im Besitze eines von der Bürgermeisterei zu beschaffenden, mit einer Rümmer versehenen viereckigen Bleches oder Holzes ist. Wer kein Mehl vorrätig hat, darf nicht mitlosen. Die Verlosung wird vom Backmeister in der Regel abends anschließend an das Rachtläuten vorgenommen. Wer zum Losen nicht rechtzeitig erscheint und trotzdem backen will, muß am nächsten Tag mitlosen, oder nach der Dackzeit backen. In letzterem Falle ist die Genehmigung der Bürgermeisterei erforderlich.
Wenn mehrere Ortseinwohner vor dem Losen erklären, zusammen ein Gebäck backen zu wollen, so kann dies zwar zugelassen werden, es hat aber alsdann nur einer von ihnen für alle mitzulosen.
Die Abtretung eines Backloses an einen anderen ist nur mit Genehmigung des Backmeisters zulässig. Die Nummern sind nach der ausgelosten Reihenfolge jeweils auf einer im Backhaus auszuhängenden Tafel zu verzeichnen.
8 6.
Ist jemand, der ein Dacklos gezogen hat, aus irgendeinem! Grunde verhindert, daß er nicht backen kann, so hat er dem!
I Dackmeister hiervon rechtzeitig Anzeige zu machen, damit dieser den Rachfolger rechtzeitig in Kenntnis setzen kann.
. 8 7.
Der Beginn des Backens wird für das Svmmerhalbjahr (1. April bis 30. September) auf 6 Ähr, für das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) auf 8 Ähr vormittags festgesetzt.
§ 8.
Zu jedem Gebäck Brot stehen dem Anheizer 3 Stunden und jedem Rachbäcker 2Vs Stunden zur Verfügung. Jeder Rach- bäcker ist verpflichtet, innerhalb einer halben Stunde mit dem Backen zu beginnen. Die Zahl der an einckm Tagg Dockenden soll in der Regel im Sommerhalbjahr 5, int Winterhalbjahr 4 betragen.
i §9-
Der Beginn des Kuchenbackens vor Festtagen wird je nach den Bedürfnissen vom Dackmeister bestimmt. Vor Festtagen muh Tag und Nacht durchgebacken werden. Äeber die hierbei einzuhaltende Reihenfolge wird vom Backmeister eine besondere Liste angesertigt.
» § 10.
Mit dem Obstkuchenbacken vor Sonntagen im Herbst soll, soweit die Bedürsnisse nichts anderes erfordern, am Freitag morgen begonnen werden. Das Backen erfolgt ebenfalls auf dem Wege der Auslosung. Das Zusammenbacken von mehreren kann durch den Dackmeister zugelassen werden.
8 11.
Aus besonderen Anlässen, wie Hochzeiten, Kindtaufen und dergleichen, kann der Dackmeister eiitzelnen, die ordnungsmäßig einen Tag vor dem Dacklosen hierum nachsuchen, unabhängig vom Backlosen eine vorrechtigte Reihenfolge einräumen, die von den übrigen Teilnehmern zu beachten ist.
8 12.
Mer mit seinem Gebäck fertig ist, hat den Ofen von Asche und ebenso die Backstube zu reinigen, sowie auch das Zusteklen der Oeffnungen am Backofen gehörig zu besorgen. Im .Unter» lassungsfalle hat der Rachbäcker dem Dackmeister sogleich hiervon Anzeige zu machen. Versäumt dies der Rachbäcker, so hat er die Nachteile seiner Säumnis selbst zu tragen.
8 13.
Der zuerst Backende hat den Schlüssel zu dem Dackhaus bei dem Dackmeister in Empfang zu nehmen und an den Nachbäcker abzuliefern. Der zuletzt Backende hat nach Vollendung des Backens die Backstube zu reinigen, Tür und Fensterläden ordnungsmäßig zu schließen und den Schlüssel spätestens innerhalb einer Stunde nach dem Backen an den Backmeister abzuliefern.
8 14.
Verunreinigung oder Beschädigung des Backhauses sind strengstens verboten. Desgleichen das Dörren von Obst und Holz im Backofen.
8 15.
Das Zustellen her Oeffnungen am Backofen hat jeder Backende zu besorgen. Wer von den Backenden eine festgestellte Beschädigung hes Backofens oder der int Dackhaus befindlichen Wasserleitung ,nicht sogleich dem Dackmeister anzeigt, kann für den Schaden selbst haftbar gemacht werden.
< § 16.
Aenderungen der in vorstehender Dackordnung festgelegten Geldbeträge unterliegen der Beschlußfassung des Gemeinderats und der Genehmigung des Kreisamts.
1 § 17.
Diese Dackordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt des Kreises Gießeir in Kraft.
Die Dackordnung u. a. für die Gemeinde Röthges vom 25. Mai 1857 tritt mit deck gleichen Tage außer Kraft.
Röthges, den 8. Juni 1926.
Bürgermeisterei Röthges.
Metzger.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Lauter.
In Lauter ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Nauheimer Straße bis zur Bingmühle, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus dem übrigen Teil der Gemarkung und der Gemeinde Lauter.
Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, den 18. August 1926.
Kreisamt Gießen. I.D.: Schmidt.


