Ausgabe 
20.7.1926
 
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ffir die provinziaidirettion Gberheßen aud für das Kreisamt Kietzen.

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Jlv. 58

20. Juli

1926

Dekampung von Viehseuchen. - Belehrung dec Pilzsammler. - Maul- und Klauenseuche in Reinhardshain. ^vgabe von Betnebsstosfen an Krastfahrzeuge. - Kreisslrahensperren. Beihilfe an die BolkLbibliothelen. Hei° malkunduche Arbellsgememschaften. Feldbereinigung Lindenstruth. - Straßensperren. Dienstnachrichten.

Verordnung die Hegezeit für Enten betreffend vom 13. Juli 1926.

Ans Grund des Art. 29 des Jagdstrafgefestes vom 19. Juli 1858 wird hiermit in Abweichung von der Bestimmung in § 2 Ziffer 7 der Verordnung, die Ausführung des Jaqdstrafgefehes, insbesondere An­ordnungen wegen der Hegezeit betreffend, vom 29. April 1914 be- stiuunt, da st für das laufende Jagdjahr die Hegezeit für Enten mit dem 14. Juli 1926 endigt. (

Darin stadt, den 13. Juli 1926.

Der Minister des Innern.

I. V.: Dr. R e i st.

An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Land­gemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Aus vorstehende Verordnung weisen wir hin. Den Bürgermeiste­reien wird empfohlen, diese auch zur Kenntnis der Jagdinteressenten zu bringen.

G i e st e n , den 17. Juli 1926.

Kreisamt (Ziesten. I. V.: Dr. Braun.

Anordnung betresscnd die Bekämpfung von Viehseuchen.

Vom 12. Juni 1926. f

Ans Grund des 8 17 Ziffer 11 des Reichsvichfeuchengefestes vom 26. Juni 1909, des § 38 Abs. 2 der dazu erlassenen Ausführungs- Vorschriften des Bundesrats vom 7.. Dezember 1911 und der Ar­tikel 1 und 2 des Hessischen Gesestes vom 18. Juni 1926 zur Aus­führung des Reichsviehfenchengesestes ordne ich an:

1.

Alle von Viehhändlern und Transportunternehmern zum Vieh­transport benustten Fahrzeuge aller Art und alle sonstigen zu oder bei einer solchen Viehbeförderung benustten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbindestricke usw.) sind alsbald nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinsizieren.

2.

Für die Durchführung der Reinigung und der Desinfektion sind die Vorschriften der Anweisung für das Desinsektionsoerfahren bei Viehseuchen (Anlage A zum Reichsviehseuchengesetz) maßgebend.

Darmstadt, den 12. Juli 1926.

Der Minister des Innern.

v. Brentano.

B e t r.: Wie oben.

An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Land­gemeinden, sowie an die Eendarmeriestationen des Kreises.

Die Bürgermeistereien und das Polizeiamt Gießen wer­den beauftragt, vorstehende Anordnung zur Kenntnis der Vieh­händler und Transporiunternehmungen zu bringen. Zur Seuchen­bekämpfung wird strenge Kontrolle der Durchführung der Anord­nung sämtlichen Polizeibehörden zur besonderen Pflicht gemacht.

Gießen, den 17. Juli 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

B e tr.: Belehrung der Pilzsammler.

In der Zeit der Pilzernte werden alljährlich zahlreiche Erkran­kungen und Todesfälle durch den Genuß giftiger Pilze verursacht. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um den Genuß selbst- gesuchter Pilze. Jedem Pilzsammler kann nicht dringend genug emp- fohlen werden, nur Pilzarten zu verwenden, die ihm zweifellos als eßbar bekannt sind. Einen Ueberblick über die wichtigsten eßbaren und schädlichen Pilze gibt das im Reichsgesundheitsamr bearbeitete Pilzmerkblatt, das im Jahre 1924 in neuer, erweiterter Ausgabe im Verlage von Julius Springer, Berlin W 9, Linkstraße 23 24, er­schienen ist und von dort im Wege des Buchhandels bezogen werden lann. Der Preis für 1 Stück beträgt 30 Pf. (einschließlich Porto 33 Pf.), für 100 Stück 27 Mk., für 1000 Stück 22o Mk. zuzüglich

Porto. In der Neuausgabe des Pilzmerkblattes werden 42 Pilzarteu beschrieben, es enthält eine farbige Tafel mit 34 Abbildungen sowie eine Reihe von Belehrungen über das Sammeln von Pilzen und die Behandlung von Pilzvergiftungen.

Als Pilzkenner, die den Sammlern mit Rat und Auskunft zur Seite stehen, haben sich zur Verfügung gestellt:

1. Lehrer Sprengel, Bellersheim,

2. Lehrer Keller, Lollar,

3. Bergwerksdirektor i. R. Schiffmann, Hungen,

4. Studienrat Dr. Blank, Gießen,

5. Gartenbaudirektor Rehnelt, Gießen.

Gießen, den 15. Juli 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brann.

Bekanntmachung.

Petr.: Maul- und Klauenseuche in Reinhardshain.

Mit Rücksicht auf die in Reinhardshain und Göbelnrod noch herrschende Maul- und Klauenseuche wird die Gemarkung Belters­hain zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Gießen, den 16. Juli 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Petr.: Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrzeuge während der allgemeinen Ladenschlußzeiten.

Auf nachstehende Anordnung des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 9. 7. 1926 zu Nr. MAW. 20 230 weisen mir ausdrücklich hin.

Auf (gründ des § 10 der Verordnung über die Regelung der ?(r= beitszeit der Angestellten vom 18. Mürz 1919 (RGBl. S. 315) und der Ziffer VII Abf. 3 der Anordnung über die Regelung der Ar­beitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. Noveniber/17.'Dezember 1918 (RGBl. S. 1334/1436) in Verbindung mit den §§ 1 und 14 der Arbeitszeitverordnung vom 21. Dezember 1923 (RGBl. I S. 1249) bestimme ich nach Anhörung der Gewerbeaufsichtsämtcr und der be­teiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervcrtretungen folgendes:

1. Abweichend von den Vorschriften des § 9 Abs. 1 der Verord­nung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten vom , IS- März 1919 und der §§ 105b Abs. 2 und41a der Ge­werbeordnung in Verbindung mit dem § 8 der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten wird hier­mit unter dem Vorbehalt des Widerrufs die Abgabe von Be­triebsstoffen an Kraftfahrzeuge auch für die Zeit von 7 Uhr abends bis 7 Uhr morgens, sowie für die Sonn- und Fest­tage gestattet.

2. Die Ausnahme bezieht sich nur auf die unmittelbare Versor- . gung non Kraftfahrzeugen mit Betriebsstoffen. Soweit die Ver­sorgung nicht durch eine besondere Tankanlage (z. B. in einer Garage oder durch eine Straßenzapfstelle), sondern in einer offenen Verkaufsstelle erfolgt, in der auch andere Waren feil­gehalten werden, gilt die Ausnahme nur dann, wenn der Be­triebsstoff aus einem von dem allgemeinen Verkaufsraum völlig getrennten Lager abgegeben wird.

3. Für die Beschäftigung der Arbeitnehmer auf Grund dieser Ausnahmegenehmigung gelten die gesestlichen Vorschriften mit der Maßgabe, daß Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Festtag, gleichviel wie lange, hierbei in Anspruch genommen worden sind, an den beiden folgenden oonn= oder Festtagen von jeder Arbeit freizulasten sind. Jugendliche (unter 16 Jahre alte) Arbeitnehmer dürfen bei der Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrzeuge während der unter Ziffer 1 angegebenen Zeiten nicht beschäftigt werden.

Gießen, den 16. Juli 1926.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

Die Kreisstraße nortsdurchwhrt Geilshausen wird air. 2L und 22. d. M. wegen Wagerleitung-erbesten für bf- J hrwerks- und Auwverkehr gesperrt.

Der Berkehr wird über LumdaWeiterstzm»8effelboch nm- gcleitet.

Gießen, den 19. Juli 1^28.

Lreis-um S eßs-, TL S.: Dr. £ r b c e