Ausgabe 
19.11.1926
 
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§ 22. Die Verwaltung der Friedhossangelegenheiten liegt dem Kirchenvorstand ob. Sache der Zioilgemeinde ist es, für Instandhal­tung der Leichenhalle, der Beerdigungsgeräte und für Besoldung des Totengräbers zu sorgen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt'der Bürger­meisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhossaufscher ob.

§ 23. Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Toten­gräbers vom ® em einberat übertragen werden kann, wird nach An- Hören des ev. Kirchenvorstandes auf Beschluß des Gemeinderats er­nannt und vom Kreisamt auf den Polizeischutz verpflichtet.

Er ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Gräber ver­antwortlich. Er hat bei Unterbringung einer Leiche in dem Leichen­hause (§ 21) mehrmals täglich danach zu sehen und für Ordnung, Reinlichkeit, Lüftung und regelmäßigen Verschluß des Leichenhauses zu sorgen.

Auch hat er die sämtlichen Wege des Friedhofes ich Ordnung zu halten und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahrung zu nehmen.

§ 24. Außer dem Friedhofsaufseher können von dem Gemeinderat noch eine oder mehrere Personen als Totengräber angestellt werden. Dieselben haben bei der Anlage von Gräbern strenge darauf zu sehen, daß Beschädigungen der Nachbargräber vermieden werden.

Ihre Anstellung ist vom Kirchenvorstand zu genehmigen, dessen Aufsicht sie auch unterstellt sind.

§ 25. Der Friedhof wird in der Regel geschlossen gehalten, jedoch eine Stunde vor jeder Beerdigung, vor den Gottesdiensten und in den außerdem von dem Kirchenvorstand bestimmten Zeiten geöffnet.

Wünscht jemand den Friedhof außer dieser Zeit zu besuchen, so hat er sich den Schlüssel bei dem Friedhofsaufseher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben sowie für allen Schaden, den er innerhalb des Friedhofs verursachen sollte, ober der durch [ein Ver­schulden herbeigesührt wird, haftbar.

§ 26. Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Anweisungen des Friedhöfsaufsehers Folge zu leisten.

§ 27. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Er­wachsener den Friedhof betreten.

§ 28. Das Mitbringen von Hunden und das Tabakrauchen in dem Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mit der Erlaubnis des Kirchenvorstandes in den Friedhof ein­gelassen. Handkarren und Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werden müssen, erforderlich ist.

§ 29. Die auf den Begräbnisplätzen sich ergebenden Abfälle, alte Kreuze und dergleichen, sind unmittelbar in die dafür bestimmte Grube zu verbringen.

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§ 30. Die Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden.

§ 31. Alle Anstände hinsichtlich der Friedhofsovdnnng entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges der Gemeinderat nach Anhörung des Kirchenvorstandes.

Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Geineinderats behält es bei den dieserhalb bestehenden Bestimmungen sein Bewenden.

§ 32. Diese Satzung tritt mit dem Tage der Verkündigung int Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Die Friedhofs- unb Begräbnis­ordnung für die evangelische Kirchengemeinde Steinbach vom 3. März 1911 wird aufgehoben.:

Steinbach, den 25. April 1925.

Hessische Bürgermeisterei Steinbach, gez. K r ä m e r.

Bekanntmachung.

Die von uns unterm 5. Oktober 1926 angeordnete Sperrung der Bahnhofstraße zwischen Schanzenstraße und Westanlage wird hier­mit wieder ausgehoben, da die Pslasterarbeiten beendet sind.

Gießen, den 11. November 1926. /

Polizeiamt Gießen. Büchler.

Bckanntmachttng.

Die von uns unterm 8. September 1926 ungeordnete Sperrung der Westanluge zwischen Bahnhof- und Frankfurter Straße wird, hiermit wieder aufgehoben, da die Straßenbauarbeiten beendet sind.

Gießen, den 11. November 1926.

Polizeiamt Gießen. B ü ch l e r.

Bekanntmachnng.

Wegen Vornahme von Jnstandsetzungsarbeiten an dem Bahn­gleise der Frankfurter Straße wird hiermit die rechte Seite dieses Gleisübergcmges auf der Frankfurter Straße, Richtung Gießen Klein-Linden, vom 15. November ab für jeglichen Verkehr bis auf weiteres gesperrt.

Gießen, den 13. November 1926.

Polizeiamt Gießen. Büchler.

Dienstnachrichten des Kreisamtcs.

Die Maul- und Klauenseuche in Greifenthal und Groß- Altenstädten (Kreis Wetzlar) ist erloschen.

In Altenkirchen (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauen­seuche amtlich festgestellt worden.

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