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AricdhofsordnunqfiirdettFricdhofder evangelischen Kiirchengenieinde Steinbach.
Auf Gründ des Art. 13 der Landgemeindeordnung und pes Art. 5 des Gesetzes, das Beerdigungswesen betr., vom 22. Juli 19051 und der §§ 23 und 24 der dazu erlassenen Ausführungsbekanntmachung vom 1. März 1906 wird auf Beschluß des Gemeinderats — nach Anhörung des Kirchenvorstnndes — nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 6. November 1926 zu M. d. I. II 1259 folgende Friedhofsordnung für den Friedhof der evangelischen Kirchengemein-de Steinbach erlassen.
§ 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstab von 1:250 anzulegen, -auf welchen außer den Haupt- und Nebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind.
§ 2. Auf den: Gelände des Friedhofs find -bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb- (Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt.
Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Kirchenvorstand beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur -Beerdigung voü Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll.
§ 3. Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben.
$ 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Bon dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Bürgermeisterei, nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr -alten, gleichzeitig verstorbenen Kindern oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem -gemeinschaftlichen Sarge erfolgt.
§ 5. Die Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Grüber für Kinder unter 10 Jahren -in einer Länge von 1,50 Meter, eine Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden.
"Die Entfernung der Gräber voneinander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf- und Fußende der Einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen ist.
Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen usw. herzustellen.
§ 6. Hauptverbindungswege sind -in einer Breite von mindestens 2 Meter, Nebenwege in einer Breite von 1,50 Meter anzulegen. Alle Wege sollen sich im rechten Winkel kreuzen.
§ 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Steinbach Verstorbenen muß auf Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Kirchengemeinde unentgeltlich überlassen werden.
§ 8. Die Reihengräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen oder sonstiger Berechtigter durch Denkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über den Grabesrand hinausragen.
Hochstämmige Zierpflanzen und Bäume diirsen auf Reihengräbern nur in Ausnahmefällen -und mit Erlaubnis des Kirchenvorstandes gepflanzt werden.
Die Grabeinfassungen der Reihengräber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hin- ausragen. -- l
Die zur Herstellung und Unterhaltung eines Grabes berechtigten Personen können hiermit dritte, darunter auch solche, die ein Gewerbe hieraus machen, beauftragen.
Wer mit Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.
§ 9. Wenn durch überragende Baumäste oder Sträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbasgrabstätte beeinträchtigt werden, so kann der Kirchenvorstand denjenigen, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder sic unterhält, durch die Bürgermeisterei zur Beseitigung der Anstände binnen bestimmter Frist auffordern. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt der Kirchenvorstand die Beseitigung der Mißstände auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist.
§ 10. Die Herstellung, und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt -demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe -des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe -daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.
Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann der Kirchenvorstand entsprechend den Bestimmungendes § 9 verfahren.
§ 11. Das Ausmauern und Ueberwölben der Reihengrüber ist verboten.
§ 12. Für Reihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Die Benutzung von Metallsärgen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist-verboten.
§ 13. Die Grabstätten können in -der Regel erst nach Ablauf von 60 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist dis Genehmigung des Kreisamts einzuholen.
Die bei der Aushebung neuer Grüber bei der Wiederbenutzung eines Friedhofteiles gefundenen Knochen, Sargteile, Klsiderrefte find sofort unter, der Sohle des Grabes zu vergraben.
Werden bei der Aushebung neuer Gräber nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfen.
§ 14. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräbnisplatzes erteilt der Kirchenvorstand. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzel- grabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen.
Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht -abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an -den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von dem Kirchenvorstand auszustellenden Erwerbs- urkun-de.
Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an -die Kirchenlässe zu entrichten. Die Erhebung -der Gebühr wird mit Genehmigung des Kreisamtes durch Beschluß des Kirchenoorstandes bestimmt.
§ 15. Durch Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, -allein über -die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, -das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen und mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung -der Erbbegräbnisstätte ist verboten.
§ 16. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf -der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Kirchenvorstandes.
§ 17. Unterließ es -der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht -den Kindern das Recht zu, auf -dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung -des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern -und Einfriedigungen usw. auf demselben zu.
§ 18. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er -dies, obwohl er dazu von dem Kirchen- vorstanü aufgefordert worden ist, so kann dieser -die Unterhaltung auf Kosten des Berechtigten besorgen lassen.
Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit -der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann der Kirchenvorstand diesen durch Bekanntmachung im Amtsverkündigun-gsblatt auffordern, fein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen 3 Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, des Erbbegräbnis der Kirchengemeinde ziir freien Verfügung anheimfällt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Kirchenvorstand das Erbbegräbnis an-derweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.
§ 19. Die Erbbegräbnisplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist -der Besitzer -den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnis- plütze unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihen- gräber -beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt.
§ 20. lieber alle Beerdigungen ist von -der Bürgermeisterei ein genaues Bsgräbnisregister zu führen. Dieses hat zu enthalten:
1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer jeden Grabes,
2. Vor- und Zunamen, -sowie Alter des Beerdigten,
3. die Stunde Und den Tag der erfolgten Beerdigung.'
§ 21. In der Leichenhalle sind, nach Maßgabe des vorhandenen Raumes, die auf dem Friedhof zur Beisetzung gelangenden Leichen unentgeltlich aufzunehmen. Zur Aufnahme bedarf es der Anmeldung bei der Bürgermeisterei. Auch kann seitens der Bürgermeisterei die Verbringung einer Leiche in -die 'Leichenhalle angeordnet werden, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die sofortige Entfernung derselben ans dein Sterbehause aus gesundheitlichen Rücksichten geboten ist oder aus -sonstigen Gründen erforderlich erstben >
Die Aufnahme einer Leiche in -die Leichenhalle darf nur dann erfolgen, .roenn durch einen approbierten Arzt der Eintritt des Todes bescheinigt ist.
Das Betreten der Leichenhalle ist nur mit besonderer Erlaubnis des Frie-dhofsaufsehers und in dessen Begleitung -gestattet.


