Ausgabe 
19.11.1926
 
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Hattenrod, Herrnstr. 10, zum Sperrbezirk und der übrige Teil der Gemarkung Hattenrod zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Gießen, den 16. November 1926.

Kreisamt Gießen. 3. 33.: Dr. K r ü g e r.

Betr.: Gewerbelegitimationskarten. ,

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach 8 44 der Gewerbeordnung Warenbestellung au^sucht oder Waren ankaust, bedarf hierzu einer Legitlmationskarte, welch

Bcranntmnchung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Steinbach ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Steinbach wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und mit Rücksicht auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Annerod zum Beobachtungs- aebiet erklärt.

Die Gemarkung Albach wird aus dem Beobachtungsgebiet aus­geschieden.

Gießen, den IS.November 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüge r._____________

-Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1927 fort« zusetzen oder beginnen beabsichtigen, durch wiederholt orts­übliche Bekanntmachung ausfordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, aus welchem am Kopfe das Jahr, für welches. der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen. ,

Alte, schon gebrauchte Wandergewerbe- scheine sind nicht mit vorzulegen.

Die Beantwortung dec gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Aüclfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung verntieüeti werden. Eine Beantwortung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforder­lichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen. ,

Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Ver­zeichnis derselben in doppelter Ausfertigung oeizufugen.

Aach der Bekanntmachung des Reichskanzler-- vom 4. Marz 1912 - Reichsgesetzblatt S. 189 ff. - ist in die Wandergewerbe­scheine eine Photographie des Inhabers einzukleben Wir ver­weisen aus unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt 2tr 80). Die Photographie ist in Disitenmrtensormat unauf- gezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander- gewerbescheines beizubringen. Sie muh ähnlich und gut eriennbar sein eine Kopfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre fein. Sie ist 3« er­neuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. ..

Bei gemeinsamen Wandergewerbeschemen genügt die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vor­handen ist, die eines Mitgliedes. . .

Aus der Rückseite der Photographie ist die Personkchkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechse­lungen vermieden werden. s < <

Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders aus die Vor­schriften des 8 82 ff. der AuMhrungsverwronung zur Gewerbe­ordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48 ff.) auf. merlsam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbe, Heulun sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Ver hältnisse, insbesondere die gestellten üragen wegen etwaiger Be­strafungen des Antragstellers und der Begleiter gewlls-nhast und erschop end zu beantworten. Die verfr>nald<l6!-..u>>mg, w> ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, sleis durch P-r-

sin SrCt ®emenöe genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung W-ind-rg M Ue- fckeines nicht ausgefchlossen erscheint, durch Rachsrage ve, der Polizeibehörde deS frühere,r Wohnorts festzusleckem rVdem tragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war

Wegen der vorher zu regelnden Krankenverficheru. g der rm Wandergewerbe beschäftigten Personen machen

ausmerlsam, haft alle Wandergewerbetreibende i nri w Ort trieben Beschäsiiglen und, soweit sie von ihnen von Ort zu ON milgesührl werden sollen, bei den Sustmidigen Krnrnken asse.r vor Beantragung des Wandergewerbefcheines als Lstitglied an»u

LiS'uud Äg-L" der^Waichergewerbesteuersrage an die Gewerbetreibenden ausgehandigt werden. .

Gießen, den 11. November 1926.

Hess. Kreisamt Gießen. I. V.. Wolf.

nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäfts­betrieb im Jahre 1927 fortzufetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre An­träge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt fchon und jo' zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 28. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vorgeschrie­benen Formulars, baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Nieder­lassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es find nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zenti­meter Hatzen, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre find. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit josort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen mir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörig­keit und Geburtsort in den Berichten anzugeben find.

Gießen, den 11.November 1926.

Kreisamt Gießen. <5. V.: Wolf.

Betr.: Staatliche Stenographielehrerprüfung.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die durch die Verordniingen vom 30. Mai und 22. November 1924 (Reg.-Bl. Nr. 17 und 27 vom 20. 6. und 12. 12. 1924) ein­gerichtete staatliche Prüfung der Stenographielehrer wird am 17. Januar 1927 und den folgenden Tagen in Darmstadt stattfinden. Meldungen sind bis spätestens 15. Dezember 1926 bei dem Vor­sitzenden des Prüfungsamtes, Regierungsrat Schaible (Landtag), ein- züreichen. Dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung find die. unter Punkt 5 der Prüfungsordnung (Reg.-Bl. von 1924 Seite 271) be­zeichneten Schriftstücke und 1,50 RM. Eingabestempel beizufügen.

Gießen, den 15. November 1926.

< Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer.

Betr.: Tierschutzkalender 1927.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Mit nächster Post gehen Ihnen die bestellten Tierschutzkalender zu, soweit sie Ihnen nicht bereits ausgchändigt worden find. Eine Anzahl Freistücke ist beigefügt.

Der Preis beträgt 10 Pfennig für das Stück. Für Verfandkosten find 10 Pfennig beizufügen. Der Berechnung für die Stücke ist die Zahl zugrunde zu legen, die seinerzeit von Ihnen als Bestellung aufgegeben worden ist.

Wir empfehlen Ihnen, den auf'Sie entfallenden Betrag alsbald an die Kreiskasse Gießen abzusichren.

G i e ße n, den 12. November 1926.

Kreisfchulamt Gießen. I. V.:. Fi scher.

Betr.: Schwimmunterricht in den Schulen des Bolksstaates Hessen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir nehmen Bezug auf unser Ausschreiben vom 4. September 1925 (AVBl. Nr. 71 vom 8. September 1925) und empfehlen Ihnen, bis zum 15. Dezember 1926 zu berichten, ob, in welchem Umfange und mit welchem Erjolg Schwimmunterricht erteilt worden ist.

Die Beifügung besonderer Wahrnehmungen, Erfahrungen und Vorschläge ist erwünscht. ...... -

Wenn bis zu dem angegebenen Tage ein Bericht nicht einge­gangen ist, so unterstellen wir, daß Schwimmunterricht bisher nicht erteilt wstrde.

G i e ß e n , den 18. November 1926.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer.

Bekanntmachung.

Betr.: Erlaß einer .Marktordnung für die Wdchenmärkte in Grün? berg. .

Auf Grund des- Art. 15 der Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1911, in der Fassung des Gesetzes vom 15. April 1919, wird durch Beschluß des Gemeinderats vom 16. August 1926, nach gutachtlicher Aeußeruug des Bürgeriiieifters und des Kreisausschusses mit Geneh­migung des Herrn Ministers des Innern und des Herrn Mimliers für Arbeit und Wirtschaft zu Nr. M. A. W. 34 291 vom 2.l. Oktober 1926 folgender Nachtrag zur Ortssatzung der Stadt Grunberg vom 23. Juni, 1925, die Festsetzung des Marktstandgeldes für die «ladt Grünberg betreffend, erlassen.

Das Standgeld für Pferde auf dem Pferdemarkt (Gallusmarkt) in Grünberg wird auf 40 Pf. festgesetzt. Standgeld wird von jedem auf dem Pferdemarkt aufgetriebenen oder ausgefahrenen Pferde erhoben.

Dieser Nachtrag zur. Ortssatzung vom 23. Juni 1925 tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Grün berg, den 11. November 1926.

Hessische Bürgermeisterei: I ö ck e l.