Ausgabe 
19.11.1926
 
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AmtsverlündigungMatt

für die Proviiizialdireltion Gberhesjeii unö für dar Kreisamt Gieheii.

Erscheint Dienstag und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen.

Nr. 93 19. November 1926

Jnhalts-Aebersicht- Volksabstimmung über die Auslösung des 3. Hessischen Landtages. Geschäftsgang bei dem Kreisamt Giessen. Maul- und Klauenseuche in Röthges, Annerod, Jungviehweide Warthof bei Grünberg, Hattenrod und Steinbach. - Wandergewerbe­scheine. Gewerbelegilimationstarten. Staatliche Stenographielehrerprüfung. Tierfchuhkalender 1927. Schwimmunterricht in den Schulen. Marktordnung in Grünberg.Friedhofsordnung der evang Kirchengemeinde Steinbach. Straßensperren. Dienstnachrichten

Betr.: Volksabstimmung über die Auflösung des 3. Hessischen Land­tags am 5. Dezember 1926.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

1. Für die Ausstellung der Stimmscheine sind die Paragraphen 8 bis 13 der Volksabstimmungsordnung vom 23. Oktober 1926 maß­gebend. § 8 bestimmt, wer einen Stimmschein erhalten kann, § 9 bestimmt die zuständige Behörde. 3n § 9 Abs. 2 wird angeordnet, daß der Antragsteller den Grund zur Ausstellung eines Stimm­scheines auf Erfordern glaubhaft zu machen und sich über seine Be­rechtigung, den Antrag zu stellen und den Stimmschein in Empfang zu nehmen, gehörig auszuweisen hat. Um Mißbrauch zch verhüten, sind die Antragsteller Uber die Gründe für den Antrag auf Aus­stellung eines Stimmscheines sorgsältig zu befragen, lieber die aus- I gestellten Stimmscheine haben die Bürgermeistereien ein Verzeichnis zu führen. Die Zahl der ausgestellten Stimmscheine ist von den Bürgermeistereien spätestens am 6. Dezember 1926 dem Kreisamt anzüzeigen, Fehlanzeige ist erforderlich.

2. In § 10 ist bestimmt, daß Stimmscheine noch am Tage vor der Abstimmung ausgestellt werden können. Die Vorschrift der Volks- abstimmungsordnung vom 4. Juli 1922, wonach in großen Ge­meinden die Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung von Ab­stimmungsscheinen schon am zweitletzten Tag vor dem Abstimmungs- tag geschlossen werden kann, ist weggesallen. Stimmscheine müssen daher in allen Gemeinden auf verlangen iwch am Samstag, dem 4. Dezember 1926, ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 vorliegen. Dagegen ist am Wahltag selbst die Ausstellung von Stimmscheinen nicht mehr zulässig. Erfolgt die Ausstellung von Stimmscheinen nach Aushändigung der Stimmliste (Stinnükartei) an den Abstimmungsvorsteher, so ist nach § 15 Abs. 2 dem Abstim­mungsvorsteher bis zum Beginn der Abstimmungshandlung, also am 5. Dezember 1926 vor 9 Uhr vormittags, ein Verzeichnis der Stimmberechtigten zu übermitteln, die nachträglich einen Stimm­schein erhalten haben.

3. Der Stimmberechtigte, der sich wegen eines körperlichen Leidens oder Gebrechens einen Stimmschein ausstellen läßt, um einen für ihn günstiger gelegenen Abstimmungsraum aussuchen zu können, ist damit natürlich nicht von der allgemeinen Verpflichtung zur persön­lichen Stimmabgabe befreit. Die Stimmscheine berechtigen nicht etwa, durch einen Stellvertreter abstimmen zu lassen. Wohl aber können sich die Inhaber derartiger Stimmscheine wie andere Stimmberechtigte bei der Stimmabgabe einer verirauensperson bedienens wenn die besonderen Voraussetzungen hierfür (§ 117 Abs. 6 Reichsstimmord­nung) erfüllt sind.

4. Bei schuldloser Versäumung der Einspruchsfrist kann aus­nahmsweise ein Stimmschein verlangt werden. Es sind Falle möglich, in denen es trotz des Ablaufs der Einspruchsfrist unbillig wäre, Stimmberechtigte, die es versäumt haben, sich um ihren Eintrag in die Stimmliste zu bemühen, von der Abstimmung auszuschließen. Voraussetzung ist, daß der Stimmberechtigte während der Einspruchs­frist an sich zum Einspruch berechtigt gewesen wäre, und daß ihn an der Versäumung des Einspruchs kein Verschulden trifft.

5. Auslanddenlsche werden erst durch Verlegung ihres Wohnorts in das Inland stimmberechtigt. Ein nur für Tage oder wenige Wochen bemessener oder nur gelegentlicher Aufenthalt ist kein ge­wöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Reichsstimmordnung.

6. Von einer Polizeibehörde ausgestellte Bescheinigungen, wonach die darin bezeichneten Personen in einem bestimmten Ortö wohnhaft sind und in einem anderen Orte ihr Stimmrecht auszuüben beab­sichtigen, sind feine gültigen Stimmscheine. Nach einer Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts stellen solche Bescheinigungen keine von der zuständigen Behörde (Bürgermeisterei!) ausgestellte^ Stimm­scheine dar und geben feine Gewähr für Ausschluß einer Doppel­abstimmung. . ...

7. Es ist in das Belieben des Inhabers des Stimmscheines gestellt, in welchem Stimmbezirk er abstimmen will. Er kann daher auch in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Liste er eingetragen ist, was z. B. bei unvorhergesehener Rückkehr von einer Reise möglich ist. Er stimmt aber dann nicht auf Grund des Eintrags in der Liste, sondern auf Grund des Besitzes eines Stimmscheines ab.

Gießen, den 18. November 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Betr.: Den Geschäftsgang bei dem Kreisamt Gießen.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen voiü 14. Marz 1925, Amtsverkündigungsblatt Nr. 22 vom 17. März 1925, und vom

1. Februar 1926, Amtsverkündigungsblatt Nr. 11 vom 5. Februar 1926, weisen mir wiederholt darauf hin, daß Amtslage bei dem unterzeichneten Kreisamt nur Dienstags vormittags und Freitags vormittags jeder Woche find. Während der übrigen Zeit find die Dienstzimmer des Kreisamts für das Publikum geschlossen, so daß, soweit es sich nicht um Fälle allerdringlichster Art handelt, Personen, die außerhalb der Amtstage hier vorsprechen, auf Abfertigung nicht rechnen können.

Gießen, den 16. November 1926.

, Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir ersuchen, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise, in den Landgemeinden außerdem durch Aushang des Jhiien mit Verfügung vom 14. März 1925 zugegangenen Plakats zur öffent­lichen Kenntnis zu bringen. Weiter weisen wir die Bürgermeistereien der Landgemeinden ausdrücklich an, Gesuche, die von ihnen aufzu­nehmen sind oder schriftlich bei ihnen vorgebracht werden, mit der post hierher zu schicken und nicht, wie dies vielfach üblich war, durch den Gesuchsteller persönlich bei uns zu übergeben.

Gjeßen, den 16. November 1926.

_______________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß._______________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Röthges.

In Röthges ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Ge­markung Röthges, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Münster.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 13.9loüember 1926.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun._____________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Annerod.

In Annerod ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend ans der Ge­markung Annerod, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Steinbach.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 15. November 1926.

_________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr.. Krüger._________

Bckanutmachuug.

Betr.: Maul- und Klauenseuche auf der Jungviehweide Warthof bei Grünberg.

Auf der Jungviehweide Warthof bei Grünberg ist die Maul- und Klauenseuche erneut amtlich festgestellt worden.

Es -wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus dem Guts­hof Warthof.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen^ werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 16. November 1926.

_________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, Krüger._________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Hattenrod.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Hattenrod soweit ab­geheilt ist, wird das zuletzt verseuchte Gehöft der Elisabeth Seipp,