Ausgabe 
19.3.1926
 
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AmtsverkündiglMgMatt

für die provinzialdirektion Gberhefsen und für das Kreisamt Eietzen.

Erscheint ®iea«ta<j und Freitag. Dur durch di« Dost zu belieben.

ihr. 23 ' - 19. März 1926

Inhaltz-Hcbcrficht: Förderung des Wohnungsbaues. Gesuch des Sally Grünebaum zu Lang-Göns um Erlaubnis zur Erbauung eines neuen Schlachthauses. Maßnahmen zur Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche. - Bekämpfung der Schnakenplage. Das Ver­tilgen der Blutlaus. Maul- und Klauenseuche in Heibertshäustr Hof, Stangenrod, Reinhai ds'min, Londorß Rüddingshausen und Röthges. Feldbereinigungen Großen-Linden und Watzenborn-Sleinberg. Dienstnachrichten.

BekanutmachttNst,

die Förderung des Wohnungsbaues im Fahre 1926 durch ' a Daudariehen aus Lanoesmitteln betreffend.

Vom 10. rz 1 926.

Die Förderung des Wohnungsbaues im Fahre 1926 mit Hilfe der zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel erfolgt durch Gewährung von Baudarlehen nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen:

I. Allgemeines.

1. Staatliche Beihilfen für Wohnungsbauten (Baudarlehen) werden nur zur Herstellung von Kleinwohnungen und solchen Mittelwvhnungen gewährt, die nach Ausmaß und Ausstattung! bescheidenen Anforderungen genügen und zur Behebung drin­gendster Wohnungsnot unter Berücksichtigung der nach den ört­lichen Verhältnissen wirtschaftlichsten Bauweise erstellt werden.

Baudarlehen werden auf dem Lande und in den kleineren Städten in der Regel nur für Wohnungsbauten mit nicht mehr als zwei Wohngeschossen gewährt; in den mittleren und größeren Äädten können auch Mehrfamilienhäuser berücksichtigt werden.

Die zu beleihenden Wohnungen müssen den Anforderungen; entsprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solide gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind. 1

Für einzelstehende Häuser werden Darlehen im Hinblick auf die erhöhten Baukosten nur dann gewährt, wenn die Errichtung von Doppel-, Gruppen- oder Reihenhäuser nicht möglich erscheint.

2. Behelfs- und Rotwohnungen, sowie Wohnungen, die Arbeitgeber für ihre Arbeiter und Angestellten als Werkwoh­nungen auf eigenem Gelände errichten, kommen für Baudar­lehen nicht in Betracht.

3. Baudarlehen können gewährt werden:

a) an Gemeinden oder Gemeindeverbände,

b) an gemeinnützige Dauvereinigungen,

c) an private Bauherrn.

Bauvereinigungen haben nachzuweisen, das) ihr dauernder 'Bestand und ihre Leistungsfähigkeit gesichert erscheint.

Private Bauherrn können Baudarlehen für die Errichtung von Einfamilienhäusern nur erhalten, wenn durch die Errichtung der neuen Wohnung eine Altwohnung, für~ den allgemeinen! Wohnungsmarkt frei wird, oder wenn sie für eine Wohnung dringend vorgemerkt sind. Private Bauherrn, die Miethäusev errichten wollen, müssen sich verpflichten, die Wohnungen nur an solche Personen zu vergeben, bei denen eine der vorstehenden Voraussetzungen gegeben ist.

Bei der Verteilung der Baudarlehen sind Schwerkriegs­beschädigte und kinderreiche Familien vorzugs­weise zu berücksichtigen.

4. Die Gewährung von Darlehen setzt folgendes voraus:

a) Die Finanzierung des gesamten Bauvorhabens muh ein­wandfrei gesichert sein. Ferner muh feststehen, dah die Zins- und Tilgungsbeträge für die auszunehmenden fremden Baugelder und für die öffentlichen Baudarlehen sowie die notwendigen Betriebs- und Instandsetzungskosten durch die anfallenden Mieten gedeckt werden können. ;

Der Bauherr hat nachzuweisen, dah er mindestens ein Viertel der Baukosten beziehungsweise, den durch, die öffentlichen Baudarlehen nicht gedeckren Teil der Baukosten ans eigenen Mitteln oder anderweitig zu beschaffen, imstande ist. Der Rachweis über das Vorhandensein der zur Durch­führung der Bauvorhaben erforderlichen fremden Gelder ist durch rechtsgültige Zahlungsverpflichtungen der Geldgeber zu erbringen.

b) Die von dem Minister für Arbeit und Wirtschaft oder von der zuständigen Baupolizeibehörde angeordneten Aende- rungen an dem Bauplan, die aus Ersparnisgründen oder aus Rücksicht auf die äußere oder innere Gestaltung des Bau­entwurfs notwendig erscheinen, müssen durchgeführt werden.

II . Besondere Bestimmungen.

5. Die Baudarlehen werden als wertbeständige Hypothek- darlehen vom Staate gegeben. Sie find bis zum 1. April 1928 zinslos und von da ab mit zwei vom Hundert werwestandlg zu verzinsen und mit eins vom Hundert plannuigig wertbestanmg! zu tilgen. Zins- und Tilgungsbeträge sind vom 1 April 1928 ab, erstmals vom 1. Oktober 1928, von da ab halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober zu entrichten.

Für Baudarlehen, die an Gemeinden zur Errichtung ge­meindeeigener Wohnungsbauten gewährt werden, bleibt die Ver­zinsung und Tilgung bis zum 1. April 1931 ausgesetzt. Rach diesem Zeitpunkt wird der nachhaltige Ertragswert der mit diesen Darlehen errichteten Hauser sestgestellt werden. Danach wird sestgelegt, in welcher Höhe das Baudarlehen getilgt und ver­zinst werden muh.

Das Baudarlehen wird in einer Höhe bis zur Hälfte der Gefamtbaukosten, jedoch in Städten nicht über 5000 RM. und in Landgemeinden nicht über 4000 AM. je Wohnung hinaus gewährt, wobei zwischen ein- und mehrgeschossiger Bauweise ab­zustufen ist. ,

Soweit Ergänzungsdarlehen zur Fertigstellung bereits be- liehener Reubauten gewährt werden, sind hierfür die Bestim­mungen über die Förderung des Wohnungsbaues durch Bau­darlehen im Jahre 1925 massgebend.

Für Einfamilienhäuser, die für Schwerkriegsbeschädigte und für Familien mit mindestens fünf im Haushalt lebenden Kindern errichtet werden, kann ein erhöhtes Baudarlehen in Siadt- gemeinden bis zu 7000 RM., in Landgemeinden bis zu 6000 RM. je Wohnung gewährt werden.

6. Das Baudarlehen wird in einer festen Summe bewilligt; eine nachträgliche Erhöhung ift ausgeschlossen.

7. Rückfließende Hypotheken und eingehende Tilgungsbeträge sind einem Wohnungsbaufonds zuzuführen, dessen weitere Ver­wendung nur zur Förderung des Wohnungsbaues im Sinne dieser Bestimmungen zulässig ist.

8. Der Bauherr hat für sich und seine Rechtsnachfolger fol­gende Verpflichtungen bis zur vollständigen Tilgung des Bau­darlehens zu übernehmen:

- a) Das Anwesen kann nur mit Zustimmung des Ministers für Arbeit und Wirtschaft veräußert oder einem anderen zur Benutzung überlassen werden.

Uebersteigt bei einer Veräußerung des Hauses der Ver- f: äußerungrspreis die Herstellungskosten, so ist das Darlehen I zurückzuzahlen. Hat der Eigentümer nach Feststellung der 8 Herstellungskosten Aufwendungen für Bauten, .Umbauten 6 oder sonstige dauernde Verbesserungen des Grundstücks ge­ll macht, so ist ihr Betrag den Herstellungskosten zuzurechnen, i? b) Das Anwesen ist in allen Teilen in gutem Zustande zu Ä erhalten.

c) Cs müssen in dem Reubau so viel Familien Aufnahme V finden, als selbständige Wohnungen in dem genehmigten Bauplan vorgesehen sind.

Die Mieten einschließlich der Rebenabgaben sind so feft>- zusehen, daß die Zins- und Tilgungsbeträge für die aufzu-- nehmenden fremden Baugelder, für das staatliche Daudar- lehen und die Gemeindedarlehen, sowie die notwendigen Be­triebs- und Unterhaltungskosten gedeckt werden können.

d) Das staatliche Baudarlehen ist durch Ausnahme eines pri­vaten Hypothekendarlehens abzulösen, sobald dies nach Lage des allgemeinen Hypothelenmarktes möglich ist.

e) Der Bauherr hat den Bau nach der im Fragebogen fest­gesetzten Frist zu beginnen und planmäßig fertigzustellen.

!f) Im Falle eines Verkaufs muß der Käufer sämtliche Der- pslichtungen aus dem Baudarlehen übernehmen.

g) Den Beauftragten der Gemeinde, des Kreisamts und des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht in die Mietverträge und Zutritt zu den Wohnungen zu ge­währen.

Den Zeitpunkt der Ablösung des Baudarlehens gemäß Ziffer 8 d bestimmt der Minister für Arbeit und Wirtschaft im Benehmen mit dem Finanzminister.

9. Die Hypothekforderung ist zur Rückzahlung fällig,

a) wenn eine der Derpflichtungen unter Zijser 8 ag nicht ein­gehalten oder das Zwangsversteigerung?- oder Konkurs- verfahren gegen den Eigentümer des Grundstücks eingeleitet wird;

^7 wenn das Darlehen nicht zum Wohnungsbau verwendet! < wird;

wenn der Schuldner mit den Zins- oder Tilgungsbeträgen; X länger als drei Monate im Rückstände bleibt.

j 10. 'Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Rückzahlung des Baudarlehens werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechts­weges von einem Schiedsgericht entschieden. Hierzu ernennt jede Partei einen Vertreter, die zusammen einen Obmann wählen.