Kommt eine Einigung über die Person des Obmanns nicht zustande, so wird der Obmann vom Präsidenten des zuständigen Landgerichts bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet durch Stimmenmehrheit.
11. Der Darlehensempsänger oder sein Rechtsnachfolger kann das Baudarlehen jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zur Rückzahlung am Schlüsse eines Kalendermvnats kündigen.
12. Zur Sicherung des Baudarlehens und der Rückzahlungs- Pflicht gemäß Ziffer 8' ist an dem Baugrundstück eine erststellige wertbeständige Hypothek bin Sinne des Aeichsgesetzes vom 23. 3u[t 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 420) zugunsten des Staates einzutragen. Die Eintragung hat in Goldmark, eine Goldmark gleich i/2790 Kilogramm Feingold, zu erfolgen. (Verordnung vom 17. April 1924, Reichsgesetzbl. I S. 415.) Im Bedarfsfälle kann ein Dorrang für den Kaufpreis des Baugrundstücks oder für aus- genvmmene Leihzelder im Gesamtbetrags bis zu 80 vom Hundert des Wertes, den das bebaute Grundstück im Juli 1914 gehabt hätte, von dem Minister für Arbeit und Wirtschaft eingeräumt werden.
Bereinigt sich eine Dorrangshhpothek ganz oder teilweise mit dem Eigentum in einer Person, so ist die Dorrangshypothek insoweit löschen zu lassen: dieser Anspruch auf Löschung ist durch eine Vormerkung gemäß § 1179 BGB. zu sichern.
Rach Fertigstellung des Baues werdeir die gesamten Herstellungskosten behördlich festgestellt. Diese Feststellung erfolgt im Bezirk der Städte mit Städteordnung durch die Stadtverwaltungen, in allen übrigen Fällen durchs die Kreisämter beziehungsweise die Rcgierungsbauräte bei den Kreisverwaltungen. Das Ergebnis ist dem Minister für Arbeit und Wirtschaft anzuzeigen.
Die Gesamtherstellungskosten umfassen die Grunderwerbskosten, die eigentlichen Baukosten und die Rebenkosten (barunter Aufwand für Straßenherstellung, Licht und Wasserzusührung, Kanalisation, Anliegerleistungen). Bei Feststellung der gesamten Herstellungskosten kann nur der Bauaufwand anerkannt werden, der zur planmäßigen Herstellung des Baues erforderlich war. Die Feststellung der Gesamthrrstellungskosten erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde an den Minister für Arbeit und Wirtschaft zulässig.
13. Soweit nicht eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Darlehensempsänger ist, ist der Gemeinde und dem Kreis an dem Daugrundstück für die Zeit bis zur völligen Tilgung des Dau- darlehens vertraglich ein Anspruch auf älebertragung des Eigentums an dein gesamten Anwesen (Ankaufsrecht), außerdem ein dingliches Vorkaufsrecht einzuräumen.
Das Ankaufsrecht kann ausgeübt werden:
a) wenn das Anwesen an andere als Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie veräußert, vererbt oder sonst zur Benutzung überlassen wird:
b) wenn ein Grundstückseigentümer seine Zahlungen einstellt oder das Zwangsverfahren eingeleitet wird:
c) wenn das Haus länger als sechs Monate nicht bewohnt wird;
d) wenn die Verpflichtungen unter Ziffer 8 a—g nicht erfüllt werden.
Das Ankaufsrecht erlischt nicht durch Richtausübung, kann jedoch im einzelnen Fall nur ausgeübt werden innerhalb dreier Monate, nachdem die Gemeinde oder der Kreis in einem Falle, der sie zu seiner Ausübung berechtigt, Kenntnis erhalten hat.
Die Ausübung des Änkaussrechts erfolgt unter entsprechender Anwendung des § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe, daß der Ankaufspreis aus dem Verkaufswert des Dau- grundstiicks zur Zeit der Ausübung des Ankaufsrechts zu ermitteln ist. Der festgestellte Derkausswert ist im Verhältnis der gesamten Herstellungskosten zu den Auswrndungen des Bauherrn und seiner Rechtsnachfolger zu teilen. Zu den Aufwendungen des Bauherrn gehören auch seine Leistungen für dauernde Verbesserungen des Anwesens und die Abzahlungen auf den etwa stehengebliebenen Kaufpreisrest für das Baugrundstück und die aufgenommenen Daugelder. Der hiernach auf die Aufwendungen treffende Teil des Bauherrn ist der Ankaufspreis.
Bei etwaigen Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Änkaussrechts und über die Höhe des Ankaufspreises entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges das in Ziffer 10 bezeichnete Schiedsgericht.
Auf das Vorkaufsrecht finden die § 1094—1104 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Die Gemeinde kann das ihr zustehende An- und Vorkaufsrecht mit Genehmigung des Kreis- amts auf einen Dritten übertragen. Das gleiche gilt für den Kreis mit Genehmigung des Ministers für Arbeit und Wirtschaft.
III. Verfahren.
14. Anträge auf Gewährung von staatlichen Baudarlehen sind in den Städten mit Städtevrdnung, in deren Bezirk der Wohnungsbau errichtet werden soll, bei der Stadtverwaltung, in allen übrigen Gem in den durch Vermittelung der Gemeindebehörde bei dem zuständigen Kreisamt einzureichen. Diese Behörden haben die Anträgr nach dem Grade der Dringlichkeit, nach der wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Seite zu prüfen, danach den vorgefchriebenen Fragebogen auszufertigen und unter Anschluß eines auch die benachbarten Daugrundstücke umfassenden Lageplanes im Maßstab 1:500, eines Bauentwurfs in Maßstab 1:100, einer überschlägigen Kostenberechnung nach dem Kubikmeter umbauten Raum in Reichsmark und, wenn erforderlich,
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eines Erbbauvertrages dem Minister für Arbeit und Wirtschaft vorzulegen. Ein Baudarlehensbescheid wird nicht erteilt. Der Minister für Arbeit und Wirtschaft setzt alsdann die Hohe des Daudarlehens endgültig fest und beauftragt die Landeshypothe- kenbank, das Darlehen auszuzahlen.
Die Auszahlung geschieht erst nach erfolgter Eintragung der Hypothek und nach erfolgtem Baubeginn in der Regel dem Baufortschritt entsprechend in Raten im Verhältnis zu den verfügbaren Staatsmitteln. Die zuständigen Stadt- oder Kräsbehör- den haben die planmäßige und die rechtzeitige Fertigstellung der Bauten zu überwachen.
IV; Darlehen für Instandsetzung unbrauchbar gewordner Altwohnungen.
15. Baudarlehen können auf Antrag der Gemeindebehörde auch gewährt werden zur Instandsetzung von Altwohnungen, die durch Einwirkung von groben Baufchäden, insbesondere Dachschäden, seit 1920 unbenutzbar geworden sind, wenn durch diese Instandsetzung Wohnungen für den örtlichen Wohnungsmarkt gewonnen werden und der Hauseigentümer dir Instandsetzungskosten aus eigenen Mitteln nachweislich nicht bestreiten kanns
Diese Darlehen werden dem Hauseigentümer bis zum Höchstbetrag von v2000 Reichsmark gegeben und sind vom Tage der Auszahlung an mit 5 Prozent zu verzinsen und innerhalb 5 Jahren an die auszahlende Kassestelle zurüctzuzahlen. Die Gemeinden müssen dem Staate gegenüber dir selbstschuldnerische Haftung für die rechtzeitige Verzinsung und die wertbeständige Rückzahlung der Darlehens betrüge für Jnstanbsetzungs- arbeiten übernehmen. Sie haben die sachgemäße Verwendung der Darlehen und die rechtzritige Fertigstellung der Altwohnun- gen zu überwachen.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Ziffer 14 sinngemäß Anwendung.
Darmstadt, den 10. März 1926.
Der Hessische Minister für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
Detr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung empfehlen wir zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Wegen der Vorlage von Anträgen gemäß Ziffer 14 ist weitere Verfügung abzuwartem
Gießen, den 17. März 1926.
________I Kreisamt Gießen. I. V.: l)r. Krüger.________
Bekanntmachung.
Detr.: Das Gesuch des Sally Grünebaum zu Lang-Göns um Erlaubnis zur Erbauung eines neuen Schlachthauses.
Sally Grünebaum in Lang-Göns hat um Genehmigung nachgesucht, auf dem Grundstück Flur l. Rr. 582 der Gemarkung Lang-Göns ein Schlachthaus erbauen und in Betrieb nehmen zu dürfen. Plärre und Beschreibungen liegen während 14 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung, auf der Bürgermeisterei zu Lang-Göns zur Einsicht offen. Während dieser Zeit sind etwaige Einwendungen bei Meldung des Ausschlusses in diesem Verfahren bei der Bürgermeisterei Lang-Göns vorzubringen, und zu begründen.
Gießen, den 16. März 1926.
___________Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.____________
Betr.: Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes: hier: Maß- • nahmen zur Unterdrückung drr Maul- und Klauenseuche.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Für (Tiere aus Sperr- und Deobachtungsgebieten dürfen: grundsätzlich keine älrsprungszeugnisse ausgestellt werden. Besteht in einer Geineinde auch nur ein Verdachtsfall für Maul- und Klauenseuche oder ist die Seuche sogar fest gestellt, so dürsen auch barm, wenn die amtlichen Anordnungen über die Bildung von Sperr- und Deobachtungsgebiet noch nicht erlassen warfen sind, für Tiere aus diesen Gemeinden vom Augenblick des Bekanntwerdens des Verdachts oder der Feststellung der Seuche an keine älrsprungszeugnisse mehr ausgestellt werden.
Gießen, den 16. März 1926.
___________Kreisamt Gießen. I. V: Dr, Braun.__________
Betr.: Bekämpfung der Schnakenplage.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Rach, § 3 der P olizeiverordnung, betreffend die Bekämpfung der Schnakenplage vom 28. Rovember 1911, hat jeder Grundstückseigentümer in den Monaten Avril bis September einschließlich mindestens einmal monatlich die auf seinem Grundstück befindlichen) den Schnaken zur Brut dienenden stehenden Gewässer (Wassertümpel, Regensässer, Bassins, Wasserlachen, Jauchegruben, Abortgruben usw.) mit einem, zur Vertilgung der Brut geeigneten Mittel (Saprol, Petroleum usw.) zu übergießen.
Wir empfehlen Ihnen, durch ortsübliche Bekanntmachung die Gmmdstückseigentümer auf diese ihnen obliegende Verpflichtung aufmerksam zu machen.
Gießen, den 18. März 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.


