für die provinMldirektion Gberhessen und für das Ureisamt Sietzen.
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Nr. 92 16. November 1926
Jnhalts»Aebersicht: Verordnung über Erwerbslosenfürsorge. — Beschaffung von Kraftfahrzeugen. — Kreisstraßensperre. — Schasräude in Muschenheim- — Aenderung der Höchstsätze in der Erwerbslosensürsvrge. — Wandergewerbescheine. — Gewerbe-Legitimations- karten. — Osterferien. — Feldbereinigung Stangenrod. — Dienstnachrichten.
Verordnung
zur Abänderung dec Vierten Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslofenfürforge vom 4.3u(i 1924 (Reichsgejetzblatt I.
Seite 663). — Vom 27. Oktober 1926. ।
Auf Grund des § 4 Abf. 2 der Verordnung über Erwerbslosen- fürforge vom 16. Februar 1924 (RGBl. I, S. 127) ordire ich mit Zustimmung des Reichsrats und nach Benehmen mit dem Verwaltungsrate des Reichsamts für Arbeitsvermittlung an:
L
Artikel 1 der Vierten Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslofenfürsorge vom 4. Juil 1924 (RGBl. I, S. 663) erhält folgende Fassung:
„In die in § 4 Abs. 1 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (RGBl. I, S. 127) bezeichnete Frist von 12 Monaten wird diejenige Zeit nicht eingerechnet, während der der Erwerbslose
1. eine Beschäftigung ausgeübt hat, die ihrer Art nach die Anwartschaft aus Erwerbslosenfürsorge begründet, aber weniger als drei Monate gedauert hat, oder
2. durch Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhindert gewesen ist, eine solche Beschäftigung fortzusetzen oder
3. auf behördliche Anordnung in eine Anstalt verbracht wurde." II.
, Diese Verordnung tritt am 1. November 1926 in Kraft.
Berlin, den 27. Oktober 1926.
Der Reichsarbeitsminister: Dr. Brauns.
B e kr.: Beschaffung von Kraftfahrzeugen.
An Len Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und dis Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreifes.
Das abschriftlich nachstehende Schreiben des Herrn Reichs- ministers -der Finanzen vom 21. v. M. teilen wir Ihnen auf Empfeh- lung des Herrn Ministers des Innern zur Kenntnisnahme mit. Der Herr Minister weist darauf hin, daß er es als eine Selbstverständlichkeit erachtet, daß dem in dem Ausschreiben zum Ausdruck gebrachten Wunsche entsprochen wird.
Gießen, den 10. November 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Abschrift.
Der Reichsminister der Finanzen.
P. II/I1I 2596. Berlin, den 21. Oft. 1926.
Aus Kreisen der Mitglieder des Reichstags ist der Wunsch geäußert worden, daß bei Beschaffung von Kraftfahrzeugen durch die Reichs- und Staatsbehörden nur deutsche Fabrikate berücksichtigt werden, und daß auch sämtlichen Selbstverwaltungskörpern empfohlen wird, in gleicher Weise zu verfahren.
Ich gebe hierdurch von dem Wunsche Kenntnis und stelle ergebenst anheim, das Geeignete zu veranlassen.
In Vertretung:
gez. Unterschrift.
An
die oberen Reichsbehörden,
die Länderregierungen und
die ständigen Vertreter der Länder ,.
mit dem Sitz in Berlin. ■‘
Bekanntmachung.
Nachdem die Kleinpflasterarbeiten auf der Kreisstraße Lang-Göns —Kirch-Göns beendet worden find, wird die Sperre am 15. November dieses Jahres wieder auf geh oben.
Die Fuhrwerksbesitzer werden jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß die Straßenbankette teilweise hoch aufgefüllt sind und ein Ausweichen auf ihnen zu vermeiden ist.
Gießen, den 11. November U926.
Kreisamt Gießen, fi. V.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
Betr.: Schasräude in Muschenheim.
Bei der auf die Winterweide gehenden Schafherde der Gebrüder Ricken aus Meschede ist die Schafräude festgestellt worden, Die
Schutzmaßnahmen der §§ 248 ff. der AB. zum RVGes. werden ungeordnet.
Gießen, den 13. November 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
53 e t r.: Aenderung der Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
I. Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen vom
8. November 1926 bis zum 31. März 1927 wochentäglich
in den Orten der Ortsklassen
C D u. E
1. für Personen über 21 Jahre
Reichspfennige
a) alleinstehende 177 152
b) nicht alleinstehende
während -der ersten 8 Unterstlltzungs- wochsn 156 145
c) nicht alleinstehende
vom Beginn der 9. Unterstützungswoche an 169 145
2. Für Personen unter 21 Jahren
a) alleinstehende 117 92
b) nicht alleinstehende
während der ersten 8 Unterstützungswochen 95 88
c) nicht alleinstehende
vom Beginn der 9. Unterstützungswoche an 103 88
3. Als Familienzuschläge für
a) den Ehegatten 49 46
b) die Kinder Und sonstige unterstützungsberechtigte Angehörige 35 33
II. Einschließlich der Familienzuschläge darf die Unterstützung, die ein Erwerbsloser erhält, in keinem Fall folgende Beträge (Spitzensätze) übersteigen:
1. während der ersten 8 Unterstützungsmochen
in den Orten der Ortsklassen
C D u. E
Reichspfennige .
345 323
2. vom Beginn der 9. Unterstützungswoche ab
in den Orten der Ortsklassen
C D n. E
Reichspfennige 358 323
III. Im Sinne der Nr. I dieses Ausschreibens sind „alleinstehende" Erwerbslose solche, die weder Familienzuschläge beziehen noch dem Haushalt eines anderen angehören,
„nicht alleinstehende" Erwerbslose: alle übrigen.
IV. Soweit die Gesamtunterstützung den durchschnittlichen Arbeitsverdienst vergleichbarer Arbeitnehmergruppen erreichen würde, dürfen die Familienzuschläge die Unterstützung, die der Erwerbslose für seine Person erhält (Hauptunterstützung), nicht übersteigen.
V. Die selbständigen Unterstützungen, die mehrere in einem gemeinschaftlichen Hausstand lebende Familienmitglieder erhalten, dürfen insgesamt das 2)fache der Unterstützung nicht übersteigen, die dem höchstunterstützten Mitglied der Familie für seine Person zu- steht. Der Vorstand der Familie gilt im Sinne dieser Bestimmung als ihr Mitglied.
VI. Sind Pfennigbeträge auszuzahlen, die nicht durch 5 teilbar sind, so können sie auf den nächsthöheren durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden.
VII. Unsere Bekanntmachungen vom 21. Dezember 1925 in Rr. 99 des Amtsverkündigungsblattes vom 22. Dezember 1925 und vom 8. Marz 1926 in Nr. 21 des Amtsverkllndigungsblattes vom 12. März 1926 treten mit dem 8. November 1926 außer Kraft.
VIII. Wir empfehlen Ihnen, die den einzelnen Erwerbslosen- unterstlltzungsempfängern ab 8. November 1926 zustehenden erhöhten Unterstützungssätze unter Beachtung der in einzelnen Fällen von uns ausgesprochenen Kürzungen nach vorstehenden Bestimmungen neu zu berechnen und den Gemeinderechner mit entsprechender Ausgabe-Anweisung zu versehen.
Gießen, den 12. November 1926.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.


