Ausgabe 
16.11.1926
 
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Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1927 fort­zusehen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt orts­übliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen.

Alte, schon gebrauchte Wandergewerbe- scheine sind nicht mit vorzulegen.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, das) Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforder­lichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.

Den Anträgen auf Vertreibung van Druckschriften ist ein Ver­zeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizusügen.

Aach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 Aeichsgesetzblatt S. 189 ff. ist in did Wandergewerbe­scheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir ver­weisen auf unser Arrsschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Ar. 80). Die Photographie ist in Disitenkartenformat unauf­gezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander­gewerbescheines beizubringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist zu er­neuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

Bei geineinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vor­handen ist, die eines Mitgliedes.

Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechse­lungen vermieden werden.

Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vor- schristen des § 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbe­ordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48 ff.) auf­merksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Ver­hältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Be­strafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch per­sönliche Vernehmung festzustellen. f

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinsn Wohn­sitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Aiöglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbe- scheines. nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem An­tragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.

Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Be­trieben Beschäftigten und, soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgesührt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheines als Mitglied anzu­melden haben.

Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die aus­gefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des ^Irkunden- stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden.

Gießen, den 11. November 1926.

Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.

B e t r.: Gewerbelegitimationskarten.

An das Polizeiamt Gießen und die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren antauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche

I nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäfts­betrieb im Jahre 1927 sortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre An­träge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906- Amtsblatt ohne Nummer vorgeschrie­benen Formulars, baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Nieder­lassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es find nur unausgczogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zenti­meter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre find. Auf der Rückseite des Bildes ist die "Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig mack)en wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörig­keit und Geburtsort in den Berichten anzugeben find.

Gießen, den 11. November 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Wal f.

B e t r.: Osterferien 1927.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die Osterferien 1927 beginnen am Sonntag, den 3. April 1927. Das neue Schuljahr beginnt am Montag, den 25. April 1927, mit der Aufnahmeprüfung, und Dienstag, den 26. April 1927, mit dem vollen lehrplanmäßigen Unterricht.

Wo an Volksschulen der Schulbeginn keine außergewöhnlichen Arbeiten bringt, ist der Unterricht bereits am Montag in der regel­mäßigen Weise aufzunehmen.

Gießen, den 12. November 1926.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fische r.

Bekanlltmachung.

Betr.: Feldbereinigung Stangenrod; hier: Verkauf von Masse­stücken.

Der Verkauf der Massestücke der Gemarkung Stangenrod findet statt:

1. Versteigerung:

Dienstag, den 23. November 1926, vormittags 91 Uhr.

Zusammenkunft aus der Bürgermeisterei Stangenrod, woselbst auch die Versteigerungsbedingungen bekanntgegeben werden.

II. Versteigerung:

Freitag, den 26. November 1926, vormittags 84 Uhr, im Saale des Gastwirts Bock in Stangenrod.

Lauterbach, den 13. November 1926.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Ohly, Regierungsrat.

Tienstttachrichten des Kreisamtes.

In Büdesheim und Rockenberg (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

In der Gemeinde Lihberg und G l a u b e r g (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

In Effolderbach, Nieder-Mockftadt und Häufer- H o f bei Echzell (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

In Nieder-Mörlen (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Auf dem Marienhof, Gemarkung Burg-Gräfenrode (Kreis Fried­berg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

In Gisselberg (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauen­seuche ausgebrochen.

In Steinfurth (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauen­seuche erloschen.

In Büdingen (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauen­seuche erloschen.

In Klopp en heim und Dortelweil (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

In Wick st a d t und Weckesheim (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Auf der Görbelheimer Mühle (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Druck der Brübl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Dießen.