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„/erster hiervon alsbald Anzeige zu machen, damit dieser die Aachsolger rechtzeitig in Keimtnis sehen kann,
§ r.
Der Beginn des Backens wird für das Sommerhalbjahr (1. April bis 30. Septeinber) auf 6 Ahr, für das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) auf 8 Ahr vormittags festgesetzt- y o ■
3 8.
Zu jedem Gebäck Brot stehen dem Anheizer 3 Stunden, und jedem Äachbäcker 2>/s Stunden zur Verfügung. Jeder Aach- bäcker Cd verpflichtet, innerhalb einer halben Stunde mit dem Backen zu beginnen. Die Zahl der in einem Tage Backenden soll in der ReLel im Sommerhalbjahr 6, im Winterhalbjahr 5 betragen.
§ 9.
Der Beginn des Kuchenbackens vor Festtagen wird je nach den Bedürfnissen vom Backmeister bestimmt. Vor Festtagen mutz Tag und Aachi durchgebacken werden. Aeber die hierbei einzuhaltende Reihenfolge wird vom Backmeister eine besondere Liste angesertigt.
3 10.
Mit dem Obstkuchenbacken vor Sonntagen im Herbst soll, soweit die Bedürfnisse nichts anderes erfordern, am Freitag- margen begonnen werden. Das Backen erfolgt nach der vorn Dackmeister ausgestellten Reihenfolge. Das Zusammenbacken von mehreren kann durch den- Backmeister zugelassen werden.
§ 11.
Aus besonderen Anlässen, wie Hochzeiten, Kindtausen, Begräbnissen und dergleichen kann der Dackrneister einzelnen-, die ordnungsmähig einen Tag vor dem Dacklosen hierum nachsuchen, unabhängig vom Dacklosen eine vorberechtigte Reihenfolge ein- räumen, die von den übrigen Teilnehmern zu beachten ist.
§ 12.
Wer mit seinem Gebäck fertig ist, hat den Ofen von Asche und ebenso die Backstube zu reinigen, sowie auch das Zustellen der Oeffnungen am Backofen gehörig zu besorgen. Im Anter- lassunqssalle hat der Äachbäcker dem Dackmeister sogleich hiervon Äiizeige zu machen. Dersäunrt dies der Äachbäcker, so hat er die Nachteile seiner Säumnis.selbst zu tragen.
§ 13.
Der Zuerstbackende hat den Schlüssel zu dem DackhlNls bei dein Backmeister in Empfang zu nehmen und an den Aachbacker abzuliefern. Der Zuletztbackende hat nach Vollendung des Backens die Backstube zu reinigen, Türe und Fensterläden,ordnungsmäßig zu verschlietzen und den Schlüssel spätestens innerhalb einer Stunde nach dem Backen an den Dackmeister abzulresern:
§ 14. ' .
Verunreinigung oder Beschädigungen des Backhauses sind strengstens verboten. Desgleichen das Dörren von Obst und Holz im Backofen. •
’ i
Das Zustellen der Oeffnungen -am Backofen hat jeder Backende zu besorgen. Wer von den Backenden eine sestgestrllte Beschädigung nicht sogleich dein Dackineister anzeigt, kann sür den Schaden selbst hastbar gemacht werden.
8 16-
Aenderungen der in vorstehender Backordnung festgelegten Geldbeträge unterliegen der Brschlutzsassung des Geiiieinderats und der Genehmigung des Kreisanits.
§ 17.
Diese Dackordnung tritt mit der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Saasen, -den 11. Würz 1925.
Hessische Bürgermeisterei Saasen.
gez.: Schmitt.
Detr.: Wie oben.
Polizci-Bcror-ttUttg
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung rind Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Verinögens- strafen und Butzen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern die nachstehende Poli- zeiverordnung für die Gemeinde Saasen erlassen.
'S I.
Wer den Bestimmungen der Dackordnung der Gemeinde Saasen mit Bollnbach und Veitsberg zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Am. und im Aneinbringlichkeitsfalle mit Hast bestraft.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gietze n, den 11. März 1926.
Kreisamt Gießen. I. 03.: Wolf.
Dienstttachrichterr des Mtcienmtce.
Auf dem Hof Leustadt (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
In Butzbach, Assenheim, Aieder-Aosba ch, 2i e n- del und Stammheim (Kreis Friedberg) ist die Oliaul- und Klauenseuche ausgebrochen.,— In Ockstadt (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Die Maul- und Klauenseuche in Lützellinden (Kreis Wetzlar) ist erloschen. — In Aßlar (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich- festgestellt worben.
Als Stellvertreterin des Wiegemeisters für die Gemeinde- fuhrwerkswage zu Ober-Hörgern wurde die Konrad Diehl Ehefrau Emma geb. Daher bestellt und verpflichtet.
-Druck der DrübNcheTAniversttäts.Buch. und Steindruckerei. 1 Lange. Gießen.


