Ausgabe 
16.3.1926
 
Einzelbild herunterladen

AmtsveMMglMgMatt

für die Provinzialdirettion Gberheffen und sSr das Kreisamt Sietzen.

Erscheint DieruUag und Freitag. Aur durch di« Kost zu beziehen.

irr. 22 5 IkTÄMrz ~~ 1926

Znhaltr-Ucbersicht: Wahlen zum Prvvinzialtag. Abgang der Lanügestütsbefchüler nach den.Deckorlen. Belehrung über Viehseuchen. Feier aus Anlaß der Aufhebung des Seminars für Volksschnllehrerinnen zu Darmstadt. Teldbereinigung Allendorf a. d. Lda. Backordnung der Gemeinde Saasen. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Wahlen zum Provinzialtag der Provinz Oberhessen.

Die am 15. November 1925 gewählten Mitglieder:

1. Dr. Albert Aaro n, Rechtsanwalt, Gießen,

2. Bernhard Recht hi en, Bürgermeister, Vilbel,

3. Heinrich Kipper VIII., Bürgermeister, Ober-Seemen,

4. Kommerzienrat Heinrich Langsdorf, Friedberg,

5. Karl Schm ah l, Amtsgerichtsdirektor, Gießen,

6. Otto Schneider L, Landwirt, Utphe,

?. Konrad Philipp Diehl, Landwirt und Bürgermeister, Hochweisel,

8. Friedrich Wilhelm Stein, Landwirt, Stumpertenrod, haben, nachdem sie in den Provinzialausschuß gewählt worden sind, ihr Amt als Provinzialtagsmitglieder niedergelegt.

Die Provinzialwahlkommiss lvn hat in ihrer Sitzung vom 12. März 1926 festgestellt, das; gemäß den Vorschriften des Artikel 57 Absatz I des Gesetzes über die Wählen für Gemeinden und Gemeindeverbände (Kreise und Provinzen) vom 7. Oktober 1925 an ihre Stelle als Mitglieder in den Provinzialtag zu berufen sind:

1. Georg Hartmann, Derwaltungs-Oberassistent, Bad- Aauheim,

2. Heinrich Häuser, Parteisekretär, Giehen,

3. Valentin Dillemuth, Maurer, Hainchen,

4. Hermann Hammerschlag, Fabrikant, Giehen,

5. Ernst Alfred Rompf, Landwirt, Lang-Göns,

6. Ernst Schlosser, Landwirt, Lauter,

7. Johannes Kleophas R e u h, Landwirt, Ober-Mörlen,

8. Karl Rahn 111., Landwirt, Altenhain.

Gieße n, den 12. März 1926.

Der Provinzialwahlkommissar: _______Graes, Provinzialdirektor._______

Betr.: Das Landgestüt: hier: den Abgang der Landgestütsde- schäler nach den Deckorten.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Aach Mitteilung der Landgestütsdirektion sind Landgestiits- beschäler für die Deckorte Berstadt, Butzbach, Lich und, Grünberg eiggetrossen. i

Wir lempfehlen Ihnen, die Stutenbesitzer alsbald in geeigneter Weise auf Vorstehendes hinzuweisen. I

Gieße n, den 9. Mürz 1926.

___________Kreisamt Giehen. 3. V.: Ur, Braun.___________ Betr.: Gemeinfaßliche Belehrung über Viehseuchen.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises

Mit nächster Post geht Ihnen ein StückGemeinfaßliche Belehrung über die nach dem Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 der Anzeigepflicht unterliegenden Seuchen" zum Dienstgebrauch zu.

Gießen, den 13. März 1926.

_________Kreisamt Giehen. I. D.: Dr. Braun.__ Betr.: Feier aus Anlaß der Aushebung des Seminars für

Volksschnllehrerinnen zu Darmstadt.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Am 27 März. ds. Js., nachmittags 4 Ähr, findet am bis­herigen Seminar für Voltsschullehrerinnen zu Darmstadt eine Feier statt, die dein Abschluß der Tätigkeit des Seminars gilt.

Der Herr Staatspräsident Landesamt für das Dildungs- wesen hat genehmigt, daß mit Rücksicht auf den besonderen Anlaß denjenigen ehemaligen Schülerinnen der Anstalt, die an der Feier teilnehmen wollen, soweit es notwendig ist, .urlaub für den 27. März gewährt wird.

Gießen, den 12. März 1926.

_______Kreisschulamt Gießen. I. B: Fischer. ,__________ Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Allendorf a. d. Lda.: hier: Ver­steigerung der restlichen Massegrundstücke.

Versteigerung der restlichen Massegrundstücke findet Donnerstag, den 18. März 192 6, und wenn nötig, Freitag, den 19. März, an Ort und Stelle statt.

Zusammenkunft hierzu vormittags 8 Ähr vor der Dürger- meistevei Allendorf a. d. Lda., woselbst die Derstrigerungsbedin- gungen bekanntgegeben werden.

Friedberg, den 10. März 1926.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Degierungsrat.

Backvrduuttg für die Gemeinde Snase« mit Bollubach und Veitsbcrg.

Auf Beschluß der Gemeindevertretung Saasen wird unter Vorbehalt behördlicher Genehmigung für die Gemeinde Saasen mit Bollnbach und Veitsberg nachstehende Backordnung erlassen.

§ 1.

Jeder Ortseinwohner ist berechtigt, nach Maßgabe der gegenwärtigen Vorschristen für seinen eigenen Bedarf in dem Gemeinde-Backhaus zu backen.

§ 2.

Bäcker von Beruf sind vom Gebrauch des Gemeindeback- osens zu ihrem Gewerbebetrieb ausgeschlossen. Für ihren Haus­bedarf bleibt ihnen die Mitbenutzung gleich den anderen Einwohners nach Reihenfolge und Los gestattet. Ausnahmen erfordern die Genehmigung des Gemeinderats.

8 3.

Die Aufsicht über den Vollzug der Backordnung kommt der Bürgermeisterei zu. Die Aussicht über das Backen liegt dem vom Gemeinderat jeweils bestellten Aufseher (Dackmeister) ob, dessen Anordnungen, vorbehaltlich der Befugnis, sich hiergegen bei der Bürgermeisterei zu beschweren und Abänderungen zu er­wirken, unweigerlich Folge zu leisten ist.

§ 4.

Jeder Ortseinwohner, der in dem Gemeindebackofen backen will, ist verpflichtet, der Reihe nach, an einem Montage oder an einem anderen, auf einen Feiertag unmittelbar folgenden Werk­tage den Backofen zum Drotbacken anzuheizen. Dem Backmeister liegt es ob, die Einhaltung der Reihensolge zu überwachen und jeden Ortseinwohner, an den die Reihe des Anheizens kommt, 8 Tage vorher in Kenntnis zu fetzen.

Wer das ihm obliegende Anheizen unterläßt, hat eine Vergütung von 4 Am. an die Gemeindekasse zu zahlen, wofür der Backmeister das Anheizen veranlaßt.

Dis zur Zahlung dieses Betrags ist der Zahlungspflich­tige von der Benutzung des Gcmeindebackofens ausgeschlossen. Hinderungsgründe, über deren Triftigkeit die Bürgermeisterei zu entscheiden hat, sind dieser sofort anzuzeigen, nachdem der Betreffende.davon Kenntnis erhalten hat, daß er den Backofen anzuheizen habe. Wird die rechtzeitig vorgebrachte Entschuldigung als begründet anerkannt, so fallen die angedrohten Rechtsnachteile weg. Die Bürgermeisterei hat aber im Einvernehmen mit dein Dackmeister und nach Anhörung der zeitig Verhinderten zu be­stimmen, wann dieser seiner Pflicht des Anheizens an einem anderen Tage zu genügen habe, und die hiervon in Kenntnis zu setzen.

8 5.

Die Reihenfolge des Dackens wird durch Verlosung be­stimmt. Zur Verlosung wird nur zugelassen, wer im Desitz eines von der Bürgermeisterei zu beschaffenden, mit einer Aummer versehenen, viereckigen Bleches ist. Wer kein Mehl vorrätig hat, darf nicht mitlosen.

Die Verlosung wird vom Backmeister in der Regel nachmittags 1 Ähr vorgenommen. Wer zum Losen nicht recht­zeitig erscheint und trotzdem backen will, muß am nächsten Tage mitlosen oder nach der Dackzeit backen.

Wenn mehrere Ortseinwohner vor dem Losen erklären, zusammen ein Gebäck zu backen, so kann dieses zugelassen werden, es hat aber alsdann nur einer von ihnen für alle mitzulosen. Die Abtretung eines Dackloses an einen anderen ist nur mit Genehmigung des Backmeisters zulässig.

Die Dlechnummern sind der ausgelosten Reihensolge nach jeweils auf einer im Backhaus auszuhängenden Tafel zu ver­zeichnen.

§ 6..

Ist jemand, der ein Backlos gezogen hat, ans irgendeinem I Grunde verhindert, daß er nicht backen kann, so hat er dem Back-

/