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zu entscheiden hat, sind dieser sofort anzuzeigen, nachdem der Betreffende von seiner Verpflichtung zum Anheizen Kenntnis erhalten hat. Wird die rechtzeitig vorgebvachte Entschuldigung als begründet erachtet, so fallen die angedrohten Rechtsnach- teile weg. Die Bürgermeisterei hat aber im Einvernehmen mit dem Backmeister und nach Anhörung der zeitig Verhinderten zu bestimmen, wann derselbe seiner Verpflichtung zum Anheizen an einem anderen Lage zu genügen habe, und die Beteiligten hiervon in Kenntnis zu setzen.

8 5.

Die Reihenfolge des Backens wird durch Verlosung be­stimmt. Zur Verlosung wird nur zugelassen, wer im Besitz eines von der Gemeinde zu beschaffenden, mit einer Rümmer versehenen, viereckigen Bleches ist. Wer kein Mehl vorrätig hat, darf nicht mitlosen.

Die Verlosung wird vom Dackmeister in der Regel jeden Mittag um 1 Ahr vorgenommen. Wer zunt Losen nicht recht­zeitig erscheint und trotzdem backen will, hat sich beim Back- meister zum Rachbacken zu melden.

Wenn mehrere Ortseinwohner vor dem Losen erklären, zusammen backen zu wollen, so kann dies zwar zugelassen werden, es hat aber alsdann nur einer von ihnen für alle mitzulosen. Die Abtretung eines Backloses an einen anderen ist nur mit Genehmigung dec Bürgermeisterei zulässig.

Die Blechnummern sind der ausgelosten Reihenfolge nach jeweils auf einer im Backhaus aushängenden Tafel zu ver­zeichnen.

§ 6..

Ist jemand, der ein Backlos gezogen hat, aus irgendeinem Grunde am Backen verhindert, so hat er dem Backmeister hiervon alsbald Anzeige ziu machen, damit dieser die Rachfolger recht­zeitig davon in Kenntnis setzen kann.

8 7.

Der Beginn des Backens wird für das Sommerhalbjahr (1. April bis 30. September) auf 6 Ahr, für das Winterhalb­jahr (1. Oktober bis 31. März) auf 8 Ahr vormittags fest­gesetzt.

8 8.

Zu jedem Gebäck Brot werden demjenigen, welcher den Ofen anheizt, 3 Stunden, und jedem Rachbäcker 2Vs Stunden bewilligt. Zeder Rachbäcker ist verpflichtet, innerhalb einer Viertelstunde mit dem Backen fortzufahren. Die Zahl der an einem Tage Backenden soll in der Regel im Sommerhalbjahr 6, im Winterhalbjahr 5 betragen.

8 9. J '

Der Beginn des Kuchenbackens vor Festtagen wird je nach Bedürfnis vom Backmeister bestimmt. Dor Festtagen muh Tag und Rächt durchgebacken werden. Aeber die hierbei einzuhaltende Reihenfolge wird vom Backmeister eine besondere Liste ange­fertigt. Am Karfreitag beginnt das Kuchenbacken um 3 Ahr nachmittags.

§ 10.

Mit dem Obstkuchenbacken vor Sonntagen im Herbst soll, soweit die Bedürfnisse es nicht anders erfordern, und kein Brot mehr gebacken wird, am Freitag mittag begonnen werden. Das Backen erfolgt nach der vom Dackmeister festgesetzten Reihen- folge. Das Zusammenbacken mehrerer kann zugelassen werden.

' 8 11.

Aus besonderen Anlässen, wie Hochzeiten, Kindtaufen, Be­gräbnissen und dergleichen kann der Backmeister Einzelnen, die ordnungsmäßig einen Tag vor dem Backlosen hierum machsuchen, unabhängig vom Backlosen eine bevorrechtigte Reihenfolge ein­räumen, die von den übrigen Teilnehmern zu beachten ist.

8 12.

Wer mit seinem Gebäck fertig ist, hat den Ofen von Asche und ebenso die Backstube zu reinigen, sowie auch das Zust ecken der Oeffnungen am Backofen gehörig zu besorgen. 2 m Anter- lassungsfalle hat der Rachbäcker dem Backmeister sogleich hwr- von Anzeige zu machen. Versäumt dies der Rachbäcker, so hat er die Rachteile seiner Säumnis selbst zu tragen. ,

8 13.

Der Zuerstbackende hat den Schlüssel zu dem Dackhwis bei dem Backmeister in Empfang zu nehmen und an den Rachbäcker abzulicfern. Der Zulctztbackende hat nach Vollendung semes Gebäcks Tür und Fensterläden ordnungsmäßig zu verschließen und den Schlüssel spätestens innerhalb einer Stunde an den Backineister abzuliefern.

8 14.

Verunreinigung oder Beschädigungen des Backhauses sind mit Sorgfalt zu vermeiden. Verboten ist insbesondere das Dörren von Holz in deni Backofen, das Holzhaueu in deni Dackhause und der Gebrauch zu dicker Wellen oder nicht gehörig klein gemachten Holzes.

Das Verbrennen von Dornreisig ist gänzlich untersagt.

Der Backende, der eine Beschädigung seststellt und diese nicht sogleich dem Backmeister anzeigt, kann für den Schaden selbst haftbar gemacht werden.

8 15.

Aenderungen der in vorstehender Dackordnung sestgelegten Geldbeträge unterliegen der Genehmigung des Kreisamts.

8 16.

Diese Dackordnung tritt mit der Verkündigung im Aints- verkündigungsblatt in Kraft.

Steinbach, den 15. Januar 1926.

Hessische Bürgermeisterei Steinbach. Krämer.

---------------------------- , I Betr.: Wie oben.

Polizei-Verordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betressend die innere Verwaltung und. Vertretung der Kreise und Provinzen, vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögens- strafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lolalpolizeibehörbe und der Gemeindevertretung mit Ge­nehmigung des Ministeriums des Innern vom 26. Rovember 1925 zu Rr. M. d. I. 46 9Z9 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Steinbach erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen der Dackordnung der Gemeinde Steinbach zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Rm. und im Aneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.

.8 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

$ le.S e den 5. Februar 1926.

Hess. Kreisamt Gietzen. 2. D.: Wolf.

Dicnstnachrichtcn des Llreisnmtes.

Der Minister des Innern hat gestattet: Geldlotterie der Deutschen Lotterie-Emissionsgesellschast in Derlin, Vertriebs­gebiet: Hessen, Ziehungstermin: 19. und 20. März 1926; Geld­lotterie des Badischen Landesverbandes für Säuglings- und Kleinkinderfürsorge, Karlsruhe, Veririebsgebiet: Hessen, Los- brixfevertrieb vom 1. Februar bis 31. Oktober 1926; 43. Mün­chener Pserdelotterie, Vertriebsgebiet: Hessen, Ziehungstermin: 19. April 1926; Ausspielung anläßlich des Viehmarktes in Rein- heim, Vertriebsgebiet: Provinz Starkenburg, Ziehungstermin: 13. März 1926; der Ziehungstermin der Mannheimer Fürsorge- Geldlotterie wurde auf den 26. Februar 1926 verlegt.

Der zum Königlich Schwedischen Konsul mit dem Charakter als Generalkonsul in Franlsurt a. M. er­nannte Herr Carl Spaeth ist anerkannt und zur Vornahme konsularischer Verrichtungen im Volksstaat Hessen zuge'lasseir worden.

Der Französische Konsul in Mainz und Köln, Herr I. P. Denigni, ist anerkannt und zur Vornahme konsularischer Verrichtungen im Dolksstaat Hessen zugelassen worden.

Die Maul- und Klauenseuche in Vollnkirchen, Reis­kirchen und.Erda (Kreis Wetzlar) ist erloschen.

In Eckartshausen, A i d d a, Ortenberg und Hof Leustadt (Kreis Büdingen) ist Die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In A l t w i e d e r m u s, Selters, Duden­rod (Kreis Büdingen) ist die Seuche erloschen.

In Lan g en h a in, Friedberg und Dad- Rau hei m (Kreis Iriedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Wilhelm Peter li. von R ü d d i n g s h a u se n wurde als Mitglied des Wiesenvorstandes für die Gemeinde Rüddings- hausen bestellt und verpflichtet.

Druck der Brühl scheu Aniversttäts-Buch- und Steinbruckerei. R Lange. Diesten.

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