AmtzveMMglmgrblatt
für die Provinzialdireklio» Sberheßen und für das Ureisamt Sietzen.
Erscheint Diesstag und Sreitag. Aur durch die Post zu bezieh«,.
14___16. Februar 1926
3n(ja11s*Ucber[id]t. Maul- und K l a u ens eu che in Eberstadt. — Tanzbelustigungen und öffentliche Lustbarkeiten. — Obst- und Gartenbau. 1 Aufnahme in die Volksschule. — Aushändigung der Reichsverfaffung an die zur Entlastung kommenden Schüler. — Feldbereinigungen ui Heuchelheim und Lauter. — Backordnung der Gemeinde Steinbach. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung.
Detr.: Maul- und Klauenseuche in Eberstadt.
3it Eberstadt (Kreis Gießen) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden.
Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Eberstadt, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Ober-Hörgern.
■Untere Bekanntmachung Dom 10. Oktober 1925 in Ar. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gieße n, den 10. Februar 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Be t r.: Tanzbelustigungen und öffentliche Lustbarkeiten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
J2ßir 'machen darauf aufmerksam, daß Tanzveranstaltungen tzährend 'der Fastenzeit keine Aussicht auf Genehmigung haben und Ausnahmen nur in besonders begründeten Einzelfällen innerhalb geschlossener Gesellschaften zugelassen werden.
Auch sind am ersten Osterfeiertag und am Vorabend dieses Tages, sowie in der ganzen Karwoche einschließlich des Palmsonntags, alle öffentlichen Lustbarkeiten verboten.
Etwaige Interessenten sind hiernach zu bedeuten.
Gieße n, den 12. Februar 1926.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Krüger.
Betr.: Den Obst- und Gartenbau.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Am Samstag, dem 2 0. Februar ds. 3 s., nachmittags 3 Uhr, hält der Kreis-, Obst- und Gartenbauverein' Gießen im Hotel-Restaurant Kobel, Liebigstraße 9, in Gießen, seine diesjährige Hauptversammlung ab. Sn derselben wird Herr Landesinspektor Pfeiffer über das Thema „Aeuzeitliche Maßnahmen im Obstbau zur Steigerung der Erträge" sprechen. Gleichzeitig findet eine Verlosung von Beerensträuchern statt.
Der Kreis-, Obst- und Gartenbauverein lädt alle Mitglieder, insbesondere aber auch alle Freunde des Obstbaues, hierzu freundlichst ein.
Wir empfehlen Ihnen, im Interesse der Obstzüchter. Vorstehendes in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Gießen, den 9. Februar 1926.
Hess. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf.
Betr.: Aufnahme in die Volks schule.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir weisen Sie aus das Ausschreiben des Herrn Staatspräsidenten — Landesamt für das Bildungswesen —jbom 8. Februar 1926 zu Ar) L. D. 3823 in Ar. 34 der „Darmstädter Zeitung" vom 10. Februar 1926 hin.
Gieße n, den 11. Februar 1926.
Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Fischer.
Betr,.' Aushändigung der Reichsverfassung an die zur Entlassung kommenden Schüler.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Ollit näcMer Post gehen 3hnen die bestellten Abdrucke der Reichsverfassung zu.
Gießen, den 13. Februar 1926.
Kreisschulamt Gießen. 3. D.: Fischer.
Bekanntmachung.
Detr.: Feldbereinigung Heuchelheim.
Sn der Zeit vom 23. Februar bis einschließlich 8. März 1926 liegen auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Heuchelheim zur Einsicht der Beteiligten, offen:
1. das topographische Zuteilungsverzeichnis (Güterverzeichnis 2 Bände),
2. dos Verzeichnis der neuen Unterpfänder,
3. das Verzeichnis über die Vergütungen für Zaunversetzungen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Osfenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Heuchelheim schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Die Einwendungen zu den unter Ord.-Ar. 1 aufgeführten Akten können sich nur noch auf die Ordnung der Rechtsverhältnisse beziehen.
Friedberg, den 6. Februar 1926.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andre s, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Lauter: hier: Drainage.
Sn der Zeit vom 14. Februar bis einschließlich 20. Februar 1926 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Lauter
das Drainageprojekt nebst Kostenanschlag zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Lauter, schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Lauterbach, den 10. Februar 1926.
Der Hessische Feldberelnlgungskommissär:
Ohly, Regierungsassessor.
Backordnnng für die Gemeinde Steinbach.
Auf Beschluß der Gemeindevertretung wird nach Anhörung des Kreisausschusses und mit der im Einvernehmen mit dem Herrn Minister für Arbeit und Wirtschaft erteilten Genehmigung des Herrn Ministers ves Sonern vom 26. Aovember 1925 zu Aro.M. d. 3. 46 929 gemäß Act. 15 LGO. für die Gemeinde Steinbach nachstehende Dackordnung erlassen.
§ 1.
Seder Ortseinwohner ist berechtigt, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für seinen eigenen Bedarf den Backofen in dem Gemeindebackhaus zu benutzen.
§ 2.
Bäcker von Beruf sind vom Gebrauch des Gemeindeback- osens zu ihrem Gewerbebetrieb ausgeschlossen. Für ihren Hausbedarf ist ihnen die Benutzung gleich den anderen Einwohnern nach Reihenfolge und Los gestattet. Ausnahmen erfordern die Genehmigung des Gemeinderats.
§ 3.
Die Aufsicht über den Vollzug der Dackorbnuiig (int ganzen oder einzelnen) hat die Bürgermeisterei. Die Aufsicht über das Backen liegt dem vom Gemeinderat jeweils bestellten Aufseher (Dackmeister) ob, dessen Anordnungen, vorbehaltlich der Befugnis, sich hiergegen bei der Bürgermeisterei zu beschweren und Abänderungen zu erwirken, unweigerlich Folge zu leisten ist.
§ 4.
3'eder Ortseinwohner, welcher in dem Gemeindebackofen backen will, ist verpflichtet, sobald die Reihe an ihn kommt, an einem Montag oder an einem anderen auf einen Feiertag unmittelbar folgenden Werktage den Ofen zum Brotbacken anzuheizen.
Dem Dackmeister liegt es ob, die Einhaltung der Reihenfolge zu überwachen und jeden Ortselirwohner, der an der Reihe ist, von seiner Verpflichtung zum Anheizen drei Tage zuvor in Kenntnis zu setzen.
Wer das ihm obliegende Anheizen unterläßt, hat eine Vergütung von 4 Rm. an die Gemeindekasse Ku zahlen, wofür der Dackmeister das Anheizen veranlaßt.
Dis zur Zahlung dieses Betrags ist der Zahlungspflichtige von der Benutzung des Gemeindebackofens ausgeschlossen. Hinderungsgründe, über deren Tristigkeit die Bürgermeisterei


