Amtsverkimdigungsblatt
für die Prooiuzialdireltton Gberheßen und für das Ureisamt Giehrn.
S'tfc&eint Di«stag v.nl Sreltßs. 'Bur htrocb die Szu
Nr. 48 15. Juni 1926
Inhalts-Aebersicht! Verordnung über die Beschränkung der Zahl der kaufmännischen Lehrlinge. — Maul- und Klauenseuche in Geilshausen. — Aufgabe der Tätigkeit als Dienstmann. — Dienstnachrichten.
Verordnung
über die Beschränkung der Zahl der kaufmännischen? Lehrlinge. Vom 2. Juni 1926.
Auf Grund der §§ 139 l, 128 der Reichsgewerbeordnung wird hierrni't das Folgende bestimmt:
Artikel 1. i
"3m Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung der kaufmännischen Lehrlinge Darf die Zahl' der kaufmännischen Lehrlinge m den einzelnen Betrieben die nachstehenden Grenzen nicht überschreiten:
a) in Betrieben ohne Angestellte darf nur 1 Lehrling gehalten werden;
b) in Betrieben mit 1—10 Angestellten darf in jedem Jahr nur 1 Lehrling bis zur Höchstzahl von 3 Lehrlingen, darüber hinaus für je 5 Angestellte ein weiterer Lehrling ^eingestellt werden.
Als Angestellte im Sinne des Abs. 1 zählen nur solche Personen, die eine ordnungsgemäße kaufmännische Lehrzeit durchgemacht haben oder mindestens 4 Jahre kaufmännisch tätig gewesen find. Solche Angestellte, die in Der Aegel mehr als den vierten Teil ihrer Tätigkeit von dem Betriebe abwesend sinD, dürfen nicht hinzugerechnet werden.
Artikel 2. ,
Kaufmännische Betriebe, die ihre Geschäste nicht' im Sinne des § 38 des Handelsgesetzbuches führen — sogenannte Minderkaufleute —, sind nicht berechtigt, kaufmännische Lehrlinge auszubilden.
Artikel 3.
Betriebe, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mehr Lehrlinge 'halten, als in Artikel 1 gestattet ist, sind berechtigt, diese bis zum Ablauf der Lehrzeit weiter in der Lehre zu 'bet- h alten.
Artikel 4.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Aegie- rungsblatt in Kraft.
'Darmstadt, den 2. Juni 1926.
Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. D a a b.
Bekanntmachung.
Detr.: Maul- und Klauenseuche in Geilshausen.
Da die Maul- und Klauenseuche in Geilshausen weiter um sich gegriffen hat, werden Ort und Gemarkung Odenhausen und Kesselbach zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Gießen, den 14. Juni 1926.
Kreisamt Gießen. 2. D.: Dr. Braun.
Bekanntmachung
B e t r.: Den Dienstmann Friedrich Geisel zu Gießen.
Der Dienstmann Friedrich Geisel zu Gießen hat seine Tätigkeit als Dienstmann am 1. Juni 1926 ausgegeben.
Gießen, den 10. Juni 1926.
Hessisches Polizeiamt. I. V.: Schmidt.
Dienstnachrichtcu des ätrcisamlcs.
In Ober-Erlenbach, Ober-Wöllstadt, Bieder- R o s b a ch, Ober-Eschbach, Griedel, Ober -'R o s b a ch, Dortelweil und Kir'ch-Göns (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
In Dornholzhausen (Kreis Wetzlar) ist die Maul-- und Klauenseuche ausgebrochen.
Die Maul- und Klauenseuche ist in Köddingen, Meiches und Helpershain (Kreis Schotten) ausgebrochen.
Druck der Brüdl'fcben llniverütäts-Bu-b- und Steindruckeret. A. Lange Gießen.


