verkehr gesperrt. Der Durchgangs-Verkehr wird durch die Futz- gasse umgeleitet.
Friedberg, den 5. April 1926.
Hess. Kreisamt. Gebhardt.
Detr.: Deichsgesundheitswoche.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Das nachstehende Ausschreiben des Herrn Staatspräsidenten — Landesamts für das B.ldungswefen — teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Beachtung mit.
In der Reichsgesundheitswoche vom 18. bis 25. April d. 3s. soll der Versuch gemacht werden, die Aufmerksamkeit unseres Volkes in erhöhtem Matze auf die Fragen der Gesundheitspflege zu lenken. Auch für die hessischen Schulen dürfte es sich empfehlen, die mancherlei Anregungen, die diese Woche bieten wird, für die Gesundheitspflege in Schule und Haus nutzbar zu machen und auch ihrerseits das Verständnis für die Reichsgesund- heitswoche, ihre Aufgaben und Ziele zu fördern. Auch ohne wesentliche Aenderung und Störung des regelmätzigen Schulbetriebs wird es möglich sein, in geeigneten Lehrfächern wertvolle Anregungen zu geben. Wo in den Schulbüchereien noch kein gutes Buch hygienischen Inhalts vorhanden ist, kann die Anschaffung des vom Reichsausschutz für hygienische Volksbelehrung herausgegebenen Buches von Professor Dr. med. Adam und Rektor Friedrich Lorentz: Gesundheitslehre in der Schule, Verlag von F. C. W. Vogel in Leipzig, Preis geb. 6 Mk., empfohlen werden. Don den Lehrern darf angenommen werden, daß sie nach Kräften-bei der Bekämpfung der Dolkskrankheiten und zur Erzielung einer gesundheitlichen Lebensgestaltung durch Vorbild und Lehren mitzuwirken bereit sind.
G i e tz e n, den 9. April 1926.
Kreisschulamt Gietzen. I. V.: Fischer.
Detr.: Beratung im Lichtbildwesen. 1
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Eine Hauptaufgabe der „Hessischen Bildstelle" in Darinstadt, Mathildenplatz Ar. 17, besteht darin, die hessische Lehrerschaft beim Ankauf von Apparaten zu beraten und in allen für das Film- und Lichtbildwesen wichtigen Fragen zu unterstützen. Bei Vermittlung durch die Hessische Bildstelle hat der Bezieher von Apparaten auch einen wirtschaftlichen Vorteil. Das Gleiche gilt beim Bezug von Diapositiven und Filmen. Es empfiehlt sich deshalb, in allen Fragen des Film- und Lichtbildwesens die Hessische Bildstelle in Anspruch zu nehmen.
Gietzen, den 10. April 1926.
Kreisschulamt Gietzen. 3. V.: Fischer.
Betr.: Mitteilungen über Bohrungen, Grabungen usw. durch die Behörden an die Geologische Landesanstalt.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, den Inhalt unserer Verfügung vom 11. März 1924 (Pleberdruck) erneut zur Kenntnis sämtlicher Lehrkräfte zu bringen.
Gieß e n, den 10. Avril 1926.
Kreisschulamt Gietzen. I. V.: Fischer.
Betr.: Fortbildungsschulpflicht! hier: für Schüler mit Ober- sekundareife.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Die nachstehende Verfügung des Herrn Staatspräsidenten — Landesamt für das Bildungswesen — teilen wir Ihnen zur Kenntnis mit.
Aach Artikel 23 des Schulgesetz es und den hierzu erlassenen Aussührungsbestimmungen sind Schüler und Schülerinnen mit Obersekundäreife und neunjährigem Schulbesuch zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichtet. Einem Ersuchen des Landtages Rechnung tragend, befreie ich jedoch hiermit bis auf weiteres in weitestgehender Auslegung des Artikels 23 Sah 4 die Schuler und Schülerinnen mit Obersekundareife vom Besuche der Fort- bildungsschule allgemein überall da, wo eine ihre weitergeheade Schulausbildung berücksichtigende Fortbildungsschulklasse oder eine ihrem künftigen Berufe entsprechende Fachklasse nicht vorhanden ist. Die Befreiung wird von den Kreis-tStadt-fschulämtern ausgesprochen. 3rt Zweiselsfällen entscheidet die oberste Schulbehörde.
Gietzen, den 9. April 1926.
Kreisschulamt Gietzen. 3. V.: Fischer.
Detr.: Fortbildungsschulunterricht für arbeitslos gewordene Lehrlinge.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Unter obigem Betreff haben die Abgeordneten Lautenbacher und Felder nachsteheiiden Antrag eingebracht, der die Zustimmung . des Landtags gefunden hat:
„Durch die Betriebsstillegungen in allen Derussgruppen mutzte eine große Anzahl Lehrlinge ihre Lehrzeit unterbrechen, was für diese iinnert Lutte für ihr späteres Fortkommen von । grossem Rächtet l sein wird.
Wir beantragen daher:
Die Regierung möge den arbeitslos gewordenen Lehrlingen die Möglichkeit geben, während der Dauer der Arbeitslosigkeit einen erweiterten Fortbildungs- und Gewerbeschulunterricht unentgeltlich zu besuchen, damit die Lehrlinge nicht ganz ihrem Berufe entwöhnt, durch einen entsprechenden theoretischen Fachunterricht einen kleinen Ausgleich ihrer unterbrochenen Ausbildung haben."
Das Landesamt hat die Zusage gegeben, den Stadt- und Kreisschulämtern zu empfehlen, irrt Rahmen der Fortbildungsschule dem Anträge nach Möglichkeit zu entsprechen. Dies kann in der Weise geschehen, datz die in Frage kommenden Lehrlinge da, wo ihre Zahl es rechtfertigt, in besonderen Klassen zusammen- gefatzt werden und hier über den regulären Fortbildungsschulunterricht (in der Regel 8 Stunden wöchentlich) hinaus einen Zusatzunterricht von etwa 12 Stunden erhalten, oder an dem Plnterricht mehrerer Fortbildungsschulklassen. die an verschiedenen Tagen Unterricht haben, teilnehmen. Da es sich um Schüler im fvrtbildun gs schulpflichtigen Alter handelt, kann Artikel 17 Absatz 2 VSchG., nach dem durch Beschluß des Schulvorstandes und der Gemeindevertretung mit Zustimmung der Schulbehörden eine erhöhte Pflichtstundenz a h l festgesetzt werden kann, in Anwendung kommen.
Staatliche finanzielle Mittel stehen nicht zur Verfügung. Es mutz deshalb Aufgabe der örtlichen Stellen (Schulvorstände, Gemeindeverwaltung, Berufsstände ufw.) fein, zu prüfen, ob und inwieweit Einrichtungen und Maßnahmen im Sinne des Antrages int Rahmen des Schulwesens eines Ortes (Bezirkes) ohne 3nanspruchnahme staatlicher Mittel getroffen werden können.
Es dürfte zweckmäßig sein, die Maßnahmen auch auf die zu Ostern aus der Volksschule entlassenen beschäftigungslosen jugendlichen auszudehnen, die ein bestimmtes Handwerk erlernen wollen, eine enisprechende Lehrstelle aber noch nicht gefunden haben.
Sie wollen alsbald feststellen, ob und gegebenenfalls welche Lehrlinge in Frage kommen, ferner die notwendigen! Verhandlungen einleiten und — falls die Voraussetzungen gegeben sind — uns Vorschläge über den erweiterten Llnterricht (gegebenenfalls im Benehmen mit den Leitern der gewerblichen Fortbildungsschule) baldmöglichst, jedoch spätestens zum 15. Mai vorlegen. Fehlberichte sind erforderlich.
Gietzen, den 9. April 1926.
Kreisschulamt Gießen. 3. D.: Fischer.
Betr.: Pfingstfahrt des Vereins für das Deutschtum im Ausland.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Das nachstehende Schreiben des Herrn Staatspräsidenten — Lanjdesamt für das Bildungswesen — an die Schulämter usw. teilen wir 3hnen zur Kenntnis und mit dem Empfehlen mit, entsprechende älrlaubsgesuche baldmöglichst vorzulegen.
Aachdem die Ferien auf 12 Wochen ausgedehnt sind, mutz streng daran festgehalten werden, datz sie nicht durch unmittelbar vorausgehende oder anschlietzende Beurlaubungen verlängert werden.
Trotzdem will ich Sie diesmal wegen der schon getroffenen Vorbereitungen ausnahmsweise noch einmal ermächtigen, den an der Pfingstfahrt teilnehmenden Lehrpersonen und Schülern den erforderlichen Urlaub zu erteilen, soweit er mit Rücksicht auf die Sonderfahrpläne nötig wird.
Gietzen, den 10. April 1926.
___________Kreisschulamt Gießen. 3. D.: Fischer.__________ Betr.: Die französische Fremdenlegion.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
, .Unser Ausschveiben vom 7. 3anuar 1923 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 5 vom 16. 3anuar 1923 — bringen wir in Erinnerung. Wir empfehlen 3hnen erneut, bei jeder sich bietenden Gelegenheit — insbesondere auch in den Fortbildungsschulen — nachdrücklichst vor dem Eintritt in die /französische Fremdenlegion zu warnen.
Gietzen, den 10. April 1926.
Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Fischer.
Bekanntmachung.
Betr.: Madfahrverkehr.
Da die Vorschriften über das Verhalten der Radfahrer auf der Strahe —• vor allem in engen u.t> belebten Verkehrsstraßen — ,von vielen Radfahrern immer noch nicht beachtet werden, geben wir die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung über den Radsahrverkehr vom 6. Mai 1907 und 28. Oktober 1919 zu genauer Beachtung erneut bekannt.
Die Polizeibeamten. sind angewiesen, gegen Zuwiderhandlungen unnachsichtlich einzuschreiten.
Wir verweisen noch besonders auf unsere Erläuterungen zu Ziffer 1 und Ziffer 8:
1. Jedes Fahrrad mutz mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung, mit einer helltönenden. Glocke zum Abgeben . von Warnungszeichen und während der Dunkelheit sowie bei starkem Rebel mit einer hellbrennenden Laterne mit


