Ausgabe 
13.4.1926
 
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farblosen Gläsern versehen sein, die den Lichtschein Nach vorn auf die Fahrbahn wirft. (Jedes Rad ynrh mit einer Laterne versehen sein. Es genügt nicht, Wenn der vorderste von inehreren Radfahrern eine brennende Laterne an feinem Aad hat.)

2. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet.

Die Fahrgeschwindigkeit ist jedenfalls so einzurichten, daß- älnfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden

Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.

Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Rebel, beim Einbiegen aus -einer Straße in die andere, bei Straßenkreu­zungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Aus­fahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore, sowie schmaler oder abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch- die Schlüpfrigkeit des Diezes in Frage gestellt ist. endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfind-et, muß- langsam und so vorsichtig ge­fahren werden, Haß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In allen diesen Fällen, sowie bei jedem D e rg a b f ah re n ist es ver­boten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen.

3. Der Radfahrer hat -entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreu­zende Menschen, ins besondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich- hörbares Glocken­zeichen rechtzeitig auf das Rahen des Fahrrades auf­merksam zu machen.

Auch an unübersichtlichen Stellen (Ziffer 2 Absatz 4) ist das Glockenzeichen zu geben. Das Abgeben des Glocken­zeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.

Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Signalpfeifen, Hupen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken u. dgl.), sowie von so­genannten Radlaufglocken, ist untersagt.

Merkt der Radfahrer, daß ein- Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß- sonst durch das Vorbeifähren mit den: Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen.

4. Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Dogen zu ge­schehen.

5. Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen. Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Vieh­transporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen, oder falls dies die ätmstände oder die Oertlich-keit nicht gestatten, solange abzusteigen, bis die Dahn frei ist.

6. Das Vorbeifähren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahr­zeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.

An unübersichtlichen Stellen (Ziffer 2 Absatz 4), sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke, Kraftfahr­zeuge usw. verengt ist, ist das .Ueberholen verboten.

7. Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten besonderen Wegen (Radfahrwegen) nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen ge­stattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden nicht- erhöhten Danketten stattfinden.

Das Radfahren auf solchen Fußwegen, die das Aus­weichen gestatten, ist auß-erhalb der Ortschaft unter der Voraussetzung zulässig, daß die Radfahrer stets den Fuß­gängern in angemessener Entfernung ausweichen, den Fuß­weg freilassen und nötigenfalls absteigen.

8. Das älmkreisen von' Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Dewegungen, die geeignet srnd, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören, oder Tiere scheu zu mach-en, sind verboten.

Als solche Radfahrbewegungen werden z. D. in engen oder belebten oder abschüssigen Verkehrsstraßen insbeson­dere angesehen:

älnnötiges Hin- und Herfahren, wie es besonders häufig im Seltersweg vorkommt, das Mitnehmen einer zweiten Person (nicht kleiner Kinder) auf einem Fahrrad, wodurch das Lenken, Ausweichen und Anhalten erschwert wird, das Fahren -auf -einem Pedal, das Fahren unmittelbar hinter oder neben -einem Straßenbahnwagen oder anderen Fahrzeugen und dergleichen.

9. Auf den Haltruf oder das Haltezeichen eines als solchen kenntlichen Polizeibeamt-en hat jed-er Radfahrer sofort anzuh alten.

10. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß § 366 Ziffer 10 des Aeich-sstrafgefetzbuches bestraft.

Polizeiamt Gießen. B ü ch l e r.

Dicnstnachrichtcn des Hrcisamtes.

Der zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Frairkfurt -a. M. ernannte Hamilton C. Claireborne ist anerkannt und zur Vornahme konsularischer Verrichtungen im Dolksstaat Hessen zugelassen worden.

In Dauern h-eim (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Die Maul- und Klauenseuche in Aßlar und Klein- Al t -e n st ä d t e n (Kreis Wetzlar) ist-erloschen.

In Durg-Gräfenrod-e und Ober-Mörlen (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Griedel und Butzbach (Kreis Friedberg) ist die Waul­und Klauenseuche erloschen.

In Wittelsberg (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche -ausgebrochen.

Druck der Br üblichen älniversitäts-Buch- und Steindruckerei. 9t Lange. Dießen.