AmtsverliiMguMblatt
für die Provinzialdireition Gberhessen und für das Rrekamt Sieben.
Vrschetnt ®i«Ktag tnti> Setttag. 'Bnt durch dir Post zu beiteten.
Nr. 30 13. April_____________ 1926
Znhalts-Ucbersicht: Unterhaltung der Kreisstrahen. — Schuh der Queckbörner Wasferquellen. — Einhalten der Tauben. - Mitnahme von Hunden in Feldern und Wäldern. - Kurtaxe in Bad-Nauheim. — Fleischbeschau. - Ausstellung von Duplikat-Arbeitsbüchern. — Landesfeuerlöschvrdnung. — Geluch des Ludwig Eckel zu Steinheim um Erlaubnis zur Erbauung eines Schlachthauses. — Kanalisation Aiedermörlen. - Reichsgesundheitswoche — Beratung im Lichtbildwesen. — Mitteilungen durch die Behörden über Bohrungen uito. an die Geol. Landesanstalt. - Forlbildungsschulpf licht. — Fortbildungslchulunterricht sür arbeitslose Lehrlinge. - Pfingstsahrt des Vereins für das Deutschtum im Ausland. — Fremdenlegion. — Radfahrverkehr. — Dienstnachrichten.
Bckattntmirchung.
Betr.: Die Llnterhaltung der K reis straßen.
Häufig fahren die Fuhrwerks le nker auf Straßen strecken mit stärkerem Gefälle zur Verminderung der Geschwindigkeit mit einer Radseite auf freut Bankett neben freu Wandsteinen.
Wir weisen äußrer dem Strahenaufsichtspersonal die ©en» darmeriestationen hiermit an, derartigen Unfug zur Anzeige zu bringen (cf. das Lokalreglement für den Kreis Gießen vom 19. April 1882).
Gießen, den 8. April 1926.
__Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr Heß.____________
Polizei-Verordnung
Betr.: Den Schutz der Queckbörner Wasserquellen und der zugehörigen Leitungsanlagen.
Auf Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialordnung und der Verordnung über Vermögensstrafen uitb -Bußen vom 6. Februar 1924 wird unter Zustimmung des Kreisaus- fchusses nach Vernehmung der Ortspolizeibehörfre und Gemeindevertretung Queckborn, mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 15. März 1926 zu Ar. M. fr. I. 8888 folgendes angeordnet:
§ 1.
Es ist Unbefugten untersagt, an den Wasserleitungsanlagen des Queckbörner Wasserwerks oder an ihrem Zubehör Hnnd» lungen irgendwelcher Art vorzunehmen. Insbesondere ist verboten das Freilegen von Röhren oder Schächten durch Beseitigen von Erdüberdeckungen oder Pflasterungen, das Aufdecken der Straßenkappen oder Schächte, das Beseitigen der Schächte sowie das Hantieren an den darin befindlichen Leitungen und Apparaten.
§ 2.
In der Gemarkung Queckborn dürfen innerhalb der Fluren l, II, X, XI, XII und XIII, ferner innerhalb des nördlichen Randes der Flur IV, soweit er aus Wiesen besteht und westlich der Straße nach Ettingshausen liegt, sowie innerhalb des nördlich der Straße nach Ettingshausen und nördlich! des Laubacher Weges gelegenen Teiles der Flur V Ausgrabungen, Bohrungen oder unterirdische Arbeiten in einer Tiefe von mehr als 5 Meter von der Oberfläche gemessen, zu anderen als bergbaulichen Zwecken nur nach vorgängiger Genehmigung des Kreisamtes und unter Beobachtung der an die Genehmigung geknüpften Bedingungen vorgenommen werden.
§ 3.
Innerhalb des in § 2 bezeichneten Schutzbezirkes sind alle Schürfarbeiten zur Aufsuchung noch nicht verliehener Mineralien oder Graben unfr Bohren nach Wasser untersagt, sofern nicht vorher die besondere Genehmigung der Bergpolizeibehörde hierzu eingeholt ist. '
Dergwerkseigentümer oder deren Bevollmächtigte, die innerhalb der in § 2 erwähnten Gemarkungsteile Bergbau treiben, unterliegen Ben zum Schutz gegen genteinschäfrliche Einwirkungen des Bergbaues auf die Quellen und die Wasserleitungsgulagen erlassenen oder noch zu erlassenden bergpolizeilichen Anordnungen.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und die in § 3 erwähnten bergpolizeilichen Anordnungen werden, sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Am. und im Uneinbring- lichkeitssalle mit Haft bestraft.
§ 5.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in' Kraft.
Gießen, den 8. Avril 1926.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr, Heß. Detr.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir verweisen Sie auf die Bestimmung des Art. 39 Absatz 1 Ziffer 2 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1924 (Regierungsblatt 1904, Seite 282) und empfehlen Ihnen dringend, im Jsiteresse einer guten Feldbestellung im Einvernehmen mit dem Gemetnde- rat eine ausreichende Sperrzeit für Tauben anzuordnen.
Gieße n, den 9. April 1926.
Kreisamt Gießen, I. D.: Dr. Braun.
Be t r.: Forst- und Jagdschutz: hier: Mitnahme von Hunden in Felder und Wälder.
An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Aach Art. 25 des Hessischen Jagdstrasgesetzes vom 19. Juli 1858 macht sich derjenige strafbar, der einen Hund in fremdem Jagdgebiet bei sich hat und denselben außerhalb der erlaubten Verbindungswege über 100 Schritte von diesem entfernt frei herumlaufen läßt.
Wir beauftragen Sie, alle Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Die Orts- pvlizeibehörden werden beauftragt, das ihnen unterstellte Polizei- und Feldschutzpersonal entsprechend anzuweisen.
Gießen, den 9. April 1926.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun.
Betr.: Die Erhebung der Kurtaxe und der Badegelder zu Bad- Aauheim.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
Wir weisen Sie hiermit erneut auf unsere Bekanntmachung vom 8. April 1925 — Amts Verkündigungsblatt Ar. 29 vom 9. April 1925 — hin.
Gießen, den 8. April 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Detr.: Fleischbeschau; hier: Abrechnung für das Rj. 1925.
An die Gemeinderechner des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, obige Abrechnung bis längstens Ende ds. Mts. vorzulegen.
Gießen, den 9. April 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Betr.: Die Ausstellung von Duplikat-Arbeitsbüchern.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen bis spätestens 20. fr s. Mts. Ihrem Bericht darüber entgegen, ob und gegebenenfalls wie viel Duplikat- Arbeitsbücher von Ihnen int Rechnungsjahre 1925 ausgestellt sowie welche Aeichsmarkbcträge dafür vereinnahmt worden sind.
Fehl bericht ist nicht erforderlich.
Gieße n, den 9. April 1926.
Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.
Betr.: Ausführung der Landesfeuerlöschordnung; hier: Aufstellung von Grundlisten und Derzeichnisseu.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vom 5. Februar frei. Js. (Amtsverkündigungsblatt Ar. 12) soweit dies noch nicht gescheheit sein sollte.
Gießen, den 9. April 1926.
Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.
Bekanirtmachung
Betr.: Das Gesuch des Ludwig Eckel zu Steinheim um Erlaubnis zur Erbauung eines neuen Schlachthauses.
Ludwig Eckel aus Steinheim beabsichtigt auf seinem Grundstück, Flur 1 Ar. 67, 68 und 69, ein Schlachthaus zu errichten. Pläne unfr Beschreibungen liegen während 14 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an, auf der Bürgermeisterei Steinheim zur Einsicht offen. Etwaige Einwendungen mit Begründung find bei Meldung des Ausschlusses während der genannten Frist bei der Bürgermeisterei Steinheim vorzubringew
Gießen, den 9. April 1926.
Hess. Kreisamt Gießen. I. D.: Wolf.
Bekatrutmachnng.
Betr.: Kanalisation Aieder-Mörlen.
Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten wird die Ortsdurchfahrt in Aieder-Mörlen, von der Wirtschaft zum Löwen bis zur Kirche, vom 12. April bis 1. Mai für jeden Fuhrwerks-


