Ausgabe 
12.3.1926
 
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AmtZverlüMgungMatt

für die Proviiyiaidirekiion Gberheßen und für das Kreisend Lietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Luc durch dir Pust zu beziehen.

31r. 21 12. März 1926

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Jnl!ölts=Ucberfid)t: Erwerbslosenfürsorge. Erhöhung der Erwerbslosensürsorge. Kurzgcbeitersürsorge. Enteignung der Fürsten- vermögen. Ausführung des Urkundenstempelgesehes. Maul- und Klauenseuche in Rvnnenrod, Birklar, Garbenteich, Reinhards- Hain und Eberstadt. Ablösung öffentlicher Anleihen. - Dienststunden des Kreisschulamts. Pädagogischer Rundfunk. Gedenktag für Ferdinand Freiligrath. - Feldbereinigung Allendorf a. d. Lda. Dienstnachrichten.

Verordnung zur Acnderung der Siebenten Ansführnttgsverordlinttg zur Verordnung über

Erlverbslvsenfürsvrge.

Boni 19. Februar 1926.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über Erwerbs­losenfürsorge vom 16. Februar 1924 (Reichsgesehbl. I S. 127) ordne ich mit Zustimmung des Reichsrats und nach Benehmen mit dem Derwaltungsrate des Reichsamts für Arbeitsvermitt- Utng an: !'

Artikel 1.

Im Artikel 5 Abs. 2 der Siebenten Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 21. Januar 1926 (Reichsgesetzblatt i S. 96) werden die Worte6 Monate" durch die. Worte.3 Monate" ersetzt.

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1926 in Kraft.

Berlin, den 19. Februar 1926.

Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

D e t r.: Vorübergehende Erhöhung der Höchstsätze über Erwerbs­losenfürsorge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Durch 2. Anordnung des Reichsarbeitsminister^ über eine vorübergehende Erhöhung der Höchstsätze in der Srwerbslosen- fürsorge vom 27. Februar 1926 ist folgendes, bestimmt worden:

A.

Es betragen die Höchstsätze vom 1. März 1926 ab:

a) für Erwerbslose, die keine FamtilienZu­schläge beziehen und nicht dem Haushalt einesanderen angehören ,

in den Orten der Ortsklasse C

1. für Personen über 21 Jahre 154 Aeichspfennige

2. für Personen unter 21 Jahren 102 Reichspsennige

b) für alle übrigen H a u p t u n t e r st ü tz u n g s e m p f ä n - ger vom Be g>n n der neunten Unterstüt - zungswoche ab, wenn sie während der acht vorher­gehenden Wochen ununterbrochen unterstützt worden sind, in den Orten der Ortsklasse C

1 für Personen über 21 Jahre 154 Reichspsennige

2 . für Personen unter 21 Jahren 94 Reichspsennige

B.

Die unter Buchstaben A angeordneten Erhöhungen gelten nicht für die Kurzarbeiterfürsorge und nicht auf dein Gebiete der produktiven Erwerbslosenfürsorge.

Die Gemeinden werden unter Hinweis , auf § 41 der Ver­ordnung Über Erwerbslosenfürsorge erneutdarauf aufmerksam gemacht, dah äleberfchreitungen der Höchstsätze aus Gemeinde- Mitteln unzulässig find', auch wenn es sich um Raturalzuwen- d ungen handelt, die ohne Prüfung des individuellen Bedürf­nisses gewährt werden.

Wir empfehlen Ihnen, die den in Betracht kommenden Crwerbslosenunterstützungsempfängern ab 1. März 1926 zu­stehenden erhöhten Unterstützungen nach vorstehenden Destlm- nmmgen neu zu berechnen und den Gemeinderechner mit ent- ' sprechender Zahlungsanweisung zu versehen. Es wird noch dar- ». auf hingewiesen, daß die Unterstühungsfätze für die Orte der ^Ortsklasse D und E nicht geändert worden find.

' Sieben, den 8. März 1926.

i Kreisamt Gießen. I. V: Schmidt.

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Bekanntmachung

bett.: Kurzarbeit ersiirsorge.

2iach § 1 der Anordnung des Reichsarbntsministers über Kurzarbeiterfürforge vom 20. Februar 1926 und der Bekannt­machung des Hess. Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 27 Februar 1926, erhalten Arbeitnehmer eines gewerblichen Be­triebes (§ 105 b Abs. 1 der Reichsgewerbeordnung), in dem regelmäßig mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge Kurzarbeiterunterstutzung wenn in einer Kalenderwoche drei, vier oder fünf volle Arbeitstage ausfallen und dadurch der Arbeitsverdienst entsprechend ver­

ringert wird. Wird in regelmäßigem Wechsel eine Kalender­woche gearbeitet und eine Kalenderwoche gefeiert (Wochenschicht- wechsel), so steht die Feierwoche dem Ausfall von je drei vollen Arbeitstagen in den beiden Kalenderwochen gleich.

Die Inhaber der hiernach in Frage kommenden gewerblichen Betriebe werden aufgesordert, umgehend folgende Aufstellung einzureichen:

1. Ramen, Alter und Familienstand einschl. der Kinderzahl ihrer Kurzarbeiter,

2. Angabe derjenigen Kurzarbeiter, die in den letzten 12 Mo­

naten vor Eintritt der Kurzarbeit weniger als drei Mo­nate hindurch eine Beschäftigung ausgeübt haben, in der sie gegen Krankheit oder nach dem Angestelltenversiche- rungsgesetz pslichtversichert waren,

3. ilmfang und Verteilung der Kurzarbeit,

4. Angabe, seit wann kurz gearbeitet wird, und ob und wie lange etwa vor Beginn der Kurzarbeit der Betrieb ganz geruht hat.

Die Kurzarbeiterunterstützung wird durch den Arbeitsnach­weis errechnet. Die Auszahlung wird gemäß § 8 Satz 3 der . obenerwähnten Anordnung dem Arbeitgeber übertragen. ' «' Zugleich wird darauf hingewiesen, das) an Werksbeurlaubte Crwerbslosenuntecstützung künftig nicht mehr gewährt werden darf.

Gießen, den 6. März 1926.

Oesfentlicher Arbeitsnachweis für das nördliche Oberheffen. Der Vorsitzende: Dr. Frey.

Betr.: VolksbegehrenEnteignung der Fürstenvermögen".

AN den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Der Reichstag hat am 6. März folgenden Beschluß gefaßt: Die Reichsregierung zu ersuchen, ungesäumt alle Maßnah­men zu treffen, die zur Durchführung des Volksbegehrens wegen Enteignung des Fürstenvermögens erforderlich sind, und jeden behördlichen Versuch einer Verhinderung, des Volksbegehrens zu unterdrücken und zu ahnden."

Wir machen Ihnen nochmals die genaueste Beachtung aller von uns erlassenen Vorschriften wegen Durchführung des Volks­begehrens zur ernstesten Pflicht. Sie wollen , allen Ihnen münd­lich, schriftlich oder durch die Presse bekannt werdenden Fälle von Versuchen einer Verhinderung des Volksbegehrens in Ihrem Bezirk unverzüglich nachgehen, solche Versuche sosort durch ge­eignete Maßnahmen abstellen und den oder die Täter der Be­strafung zuführen. Gegebenenfalls ist hierher Kenntnis, zu geben.

Gießen, den 11. Mürz 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Drau n.

Bekamrtulachrulg bell'.: Die Ausführung des Urkundenstempelgesehes vom 12. August 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910 und des Gesetzes vom 3. Januar 1923.

Anter Hinweis auf Artikel 33 des obengenannten Gesetzes wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Er­hebung der Stempelabgabe für Verkaufs- und Wagautomaten, für Automaten, die zur Unterhaltung des Publikums dienen und nur gegen Entgeld benutzt werden können, für öffentlich aus­gestellte Klaviere, Radioapparate oder sonstige Musikwerke, für Federwagen, Luxuswagen und Luxusreitpferde für die Zeit vom 1. April 1926 bis 31. März 1927 von jetzt ab bis Ende März an allen Wochentagen vormittags von 8 bis 12 Uhr im Kreis­amtsgebäude, Zimmer Ar. 9, stattfindet. Innerhalb des gleichen Zeitraums können Anmeldungen von Automaten usw. (unter Vorlage der Jahreskarte) bei uns erfolgen.

Wer bis zum 31. März 1926 die Abmeldung der steuer­pflichtigen Automaten usw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiterentrichtung der Abgabe Bei Meldung der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet.

Die für das Rj. 1925 ausgestellten Karten sind vorzulegen.

Das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wollen vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wiederholt veröffentlichen.

Gießen, den 8. März 1926.

Kreisamt Gießen. 3. 33.: Dr. Braun.