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Bekanntmachung.
De t r.: Maul- und Klauenseuche.
In Obbornhofen ist die Seuche erloschen. Das Sperrgebiet, bestehend aus der Dahnhosstrahe und dein Bahnhof, wird aufgehoben. Das Beobachtungsgebiet, bestehend aus dem übrigen Leit des Ortes und der Feldgemarkung, wird aus dem Deovachtungsgebiet ausgeschieden.
Gießen, den 9. Februar 1926.
Kreisamt (Sieben. I. B.: Dr. Drau n.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauens euch« in Lang-Göns.
In Lang-Göns ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest- gestellt worden-.
Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Lang-Göns.
Ansere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Ar. 82 des Amtsvertündigungsvlattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheolichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. ;
Gießen, den 5. Februar 1926.
Kreisaml Gießen. 3.23.: Dr. Braun.
Bekauntmachuttg.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Steinheim.
3n Steinheim ist die Maut-, und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. f
Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Steinheim.
älnsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Ar. 82 des Amtsvertündigungsvlattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlaßenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind,'sogar auf (9rum) des Z 328 des StGB, mit Ge- . fängnis. " . ।
Gießen, den 9. Februar 1926.
Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Braun, j
Bekantttmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Atphe.
Auf dem Hofgut Atphe ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgesestellt worden.
Es wird geoildet ein wperrbezirk, bestehend aus dem Hofgut Atphe, und ein Beobachtungsgebiet, besiegend aus dem übrigen Teil des Dorfes Atp-He, sowie oer Feldgemarkung Atphe.
äinsere Bekanntmachung vom 10. Oktooer 1925 in Ar. 82 des Amtsvertündigungsvlattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheolichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, den 9. Februar 1926.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun.
Bekaiultmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Londorf.
3n Londorf ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest- gestellt worden.
Cs wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Londorf, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Kefselbach
Ansere Bekanntmach!ung vom 10, Oktober 1925 in Ar. 82 des Amtsverkündigungsvlattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen vie erlassenen Anordnungen. werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, den 8. Februar 1926.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Brau n.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Watzenborn-Steinberg.
Aachdem dir Maul- und Klauenseuche in Watzenborn-Steinberg nicht weiter um sich gegriffen hat, wird das Sperrgebiet auf die Fahrtgusse beschränkt.
Der übrige Teil der Gemarkung Watzenborn-Steinberg wird als Beobachtungsgebiet erklärt.
Gießen, den 8. Februar 1926.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.
Betr.: Den Obst- und Gartenbau.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Am Samstag, dem 2 0. Februar ds. 3s., nachmit- —i tags 3Uh r, hält der Kreis-, Obst- und GartenbauvereiU X Gießen im Hotel-Restaurant Kobel, Liebigstraße 9, in Gießen,
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seine diesjährige Hauptversammlung ab. 3n derselben wird Herr Landesinspektor P s ei ff er über das Thema „Aeuzeitliche Maßnahmen im Obstbau zur Steigerung der Erträge" sprechen. Gleichzeitig findet eine Derlosung von Beerensträuchern statt.
Der Kreis-, Obst- und Gartenbauverein läot alle Mitglieder, insbesondere aber auch alle Freunde des Obstbaues, hierzu freundlichst ein.
Wir empfehlen Ihnen, int Interesse der Obstzuchten Vorstehendes in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Gießen, den 9. Februar 1926.
Hess. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Wolf.
Bekcnurtmachurig.
Betr.: Bekämpfung der Tuberkulose.
Die Sprechstunden der Füriorgestelle für Lungenkranke in der Medizinisch en Klinik sinden jeden Mittwochnachmittag von 4 big5 Uhr statt. Auswärtigen Kranken, die nur mit Schwierigkeiten in die Aachmittagssprech- stunden kommen können, i st es g est a ttet, schon in den Vormittagsstunden von 10 bis 12 Uhr zu er» s cheinen.
Lungenkranke und Krankheitsgefährüete, die in ärztlicher Behandlung find, bedürfen einer Ueberweisung ihres Arztes an die Lungenstirsorgestelle. 1
Unbemittelte werden unentgeltlich beraten.
Gießen, den 5. Februar 1926.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, Vorstehendes ortsüblich bekanntzumachen, Interefsenten entsprechend zu bedeuten und Unbemittelten eine entfprechrn.de Bescheinigung auszustellen.
Gießen, den 5. Feoruar 1926.
Kreisaml Gießen. 3. 23.: Schmidt.
Bekanntmachung
Betr.: Feldbereinigung Allen darf (Lahn): hier: Verschlei» fungen.
3n der Zeit vom 17. Februar 1926 bis einschließlich 2. März 1926 liegen aus dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Allendorf (Lahn) die Projekte über
1. Verfchleifung des Rains „Am kalten Gehrn" in Flur IX, 2. Ver^chl.ichng des Aains „3n den Fuchsgräben",
3. Verfchleifung von Aainen in Flur X, neost Abschrift des Beschlusses der Vollzugskommis ston vom 25. Januar 1926 Ziffer 1
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses wahrend der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Allen- dorf (Lahn) schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 2. Februar 1926.
Der Hessische Felobereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat.
Bekauntmachuttg.
Betr.: Polizeiverordnung über den Gewerbebetrieb der Dienstmänner in der Stadt Gießen.
^M^ch Anhörung der Stadtveroronetenversammlung und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern und des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 5. Januar 1926 zu Ar. W A. W. 28 015 wird auf Grund der Z 3k und 76 oer Reichsgewerbeordnung, sowie des Art. 129 b der Stäüteorvnung und des Art. 3 des Gesetzes über die Ortspol.zei vom 14. 3uli 1921 der § 3 Absatz 1 der Polizeiverordnung üoer den Gewerbebetrieb der Dienstmänner in der Stadt Gießen vom 24. September 1920 dahingehend geändert, daß für die zu leistend« Sicherheit an Stelle des seither vorgesehenen Betrages von 50 Mark der Betrag von 20 Reichsmark tritt.
§ 3 Absatz 1
erhält daher folgende Fassung:
„Jeder Dienstmann hat eine Sicherheit im Betrage von 20 Reichsmark bei dem Polizeiamt zu hinterlegen."
Vorstehende Abänderung tritt mit dem Zeitpunkte der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 9. Februar 1926.
__________________Polizeiamt Gießen. Düchler._________________
Dienst,tachrichkeu des Kreisamtes.
In B ö n st a d t, Bruchenbrücken, 'Ost heim bei Butzbach, Dorheim und Harheim (Kreis Fr.edberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. — In M a i b a ch, Wisselsheim, Dortelweil, Assenheim und Dieder-Erlenbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
In Schotten, Alfa und Betzenrod (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
In Dellnh ausen, H as s enhau fen, Ockershausen. Mölln (Ortsteil von Heskem) und im Gutsbezirk Oberwei- m a r (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
>- und ©tetnörudetei. R. Lange. Gießen.
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