Ausgabe 
12.2.1926
 
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AmtZverküMgungMatt

für die provmzialdireitiou Gberheffen und für das Ureisamt Gietzen.

ErscheiM DieaStag und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen.

JU. 13__________ 12. Februar 1926

Lnhaltr-Ucberficht: Wiesenrundgänge. Deterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Zuchthengste.Erhebung von Deckgeld. Amlstier- ärztliche.Untersuchung von Vieh in Sperr- und Deobachtungsgebieten. Maul- und Klallenseuche in Obbornhosen, Lang-Göns, otein« heim, Utphe, Londorf und Watzenborn-Steinberg Obst- und Gartenbau. Bekämpfung der Tuberkulose. Jelüberemigung Allen» dorf a. d. L. Gewerbebetrieb der Dienstmännec in der Stadt Gietzen. - Dienstnachrichlen.

Betr.: Wiesenrundgänge.

An die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

Aach Art. 4 der Wiesenpolizeiverordnung für den Kreis Gießen ist im Laufe des Monats März der Frühjahrswiesen­rundgang durch den Wiesenvo.rstand unter Zu­ziehung der Feldschützen uird Wiesenwärter vor- zunehmen. Sie wollen demgemäss alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen, und dafür besorgt sein, das;' ordnungs­mäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird. Dersuas- we.se wollen wir auch weiterhin zur Ersparung der Schreibarbeit bon der se.ther vorgeschriebenen Einsendung der Abschrift dieses Protokolls absehen, es sei denn, daß unsere Mitwirkung zur Be­seitigung von Anständen nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, dah die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Be­aufsichtigung die Wiefengänge sorgfältig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anständen herbeiführen.

Zu der Art, wie das aufzunehmende Protokoll aufzustellen ist, verweisen wir auf Abs. II unserer Bekanntmachung vom 18. September 1922 Amtsverkünöigungsblatt Ar. 106 vom Jahre 1922.

Das Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenvor- standes oder ein Feldschütze oder ein Wiesen­wärter an der Teilnahme verhindert, so ist der Hinderungsgrund am Schlüsse des Protokolls anzugebe n.

Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald be­sondere Vorlage machen.

In den nachstehend verzeichneten Gemeinden wird ein Beamter der Kulturinspektioi) Gietzen gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Wiesenpolizeiordnung an d ein Wiesengang t e i l n e h m e n. Der Tag und die Zeit des Be­ginnes des Wiesenganges sind bei jeder Gemeinde besonders bemerkt.

©rüningen am 10. März 1926, vormittags 9Vs ishr.

Londorf am 12. März 1926, vormittags 71/2 Plhr.

Lumda am 15. März 1926, vormittags 7Vs älhr.

Ober-Bessingen am 17. März 1926, vormittags IO1/» Uhr.

Rabertshausen am 19. März 1926, vormittags IO1/» Uhr.

R e inh a rd sh a i n am 22. März 1926, vormittags 10 Uhr.

Treis a. d. Lumda am 25. März 1926, s vormittags 7 Uhr. '

Zusammenkunft zu der angegebenen Zeit jeweils auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei.

Sie wollen ferner veranlassen, dah gleichzeitig mit dem Wiesengang der Dor st and etwa bn Ihrer Gemeinde bestehender Wassergenosseitscha s ten die vorgeschriebene Lokalschau vor nimmt. Die Genossen- schaftsvorstänoe haben hierbei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zu­stande be,inden und ob etwa Unterhalmngs- voer Verbesserungs- vorfchläge zu machen sind.

Gietzen, den 5. Februar 1926.

, Kreisamt Gietzen. I. D.: Dr. B r a u n.

Bekanntmachung

die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Zuchthengste betr. Dom 26. Januar 1924.

Auf Grund der § 12, 16 null 17 des Aeichsviehseuchrn- gesctzes vom 26. Juni 1923 wird zur Abwehr der B.schälseuchr unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1922 (Reg.-Dl. S. 5) hiermit an geordnet:

§ 1. Alle Hengste, die zum Bedecken freinder Stuten ver­wendet werden sollen, sind vor der Verwendung zum Decken amtstierärztlich zu untersuchen. Sie dürfen, zum Decken nicht eher benutzt werden, als durch die amtstierärztliche Plnter- fuchung ihre Plnverdächtigkeit erw.esen ist.

Die Hengste sind während der Deckzeit mindestens alle vrer Wochen und acht Wochen nach Beendigung der Deckzeit nochmals amtstierärztlich zu untersuchen.

In Verdachtsfällen ist die serelogische Untersuchung einer Blutprobe durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.

§ 2. Die nach § 1 vorgeschriebenen Untersuchungen hat der Besitzer des Hengstes rechtzeitig bei dem zuständigen beamteten

Tierarzt nachzusuchen. Die Kosten dieser Untersuchungen fallen nach Artikel 16 des Hessischen Ausführungsgesetzes vom 13. Mai 1921 zum Reichsviehfeucyengesetz dem Besitzer res Hengstes zur Last. Fürchte Berechnung und Erhebung der Gebühren find die Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. Dezemver 1923, die zur Staatskasse fließenden Geoühren für amtstierärztliche D.enst- verrichtungen betreffend (Aeg.-Bl. S. 4k7), maggeoenü. Die Gevühr für die Vornahme der Blutunterjuchung wird besonders festgesetzt.

8 3. Die Besitzer von Zuchthengsten sind verpflichtet, über die zugelassenen Stuten, auch oie eigenen, ein genaues Der- zeichnis zu führen und dieses den Behörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

8 4. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der § 74 bis 77 des Aeichsvieh^euchengesetzes vom 26. Juni 1929 bestraft.

D ar m st a d t, den 26. Januar 1924.

Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano.

Betr.: Wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger» meislereien der Landgemeinden des Kreises.

Sosern Privathengstbesiher sich in Ihrer Gemeinde befinden, wird empfohlen, oi^erven auf vorstehende Bekanntmachung hin­zuweif en.

Gietzen, den 10. Februar 1926.

Kreisamt Gietzen. I. D.: Dr. Braun.

Betr.: Die Erhebung von Deckgeld für Bedecken von Stuten (Deckz.it 1926).

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden oes Kreises

Der Minister für Arbeit und Wirtschaft beaosichtigt, von Beginn der Deckzeit 1926 an als ersten Teilbetrag res Deck- gelv.s 15 Reichsmark und als zweiten Teiloetrag liogenanntes Fotzte..gild) 2o Reichsmark zu ergenen.

'cklaruralleistungen und oesonvece Schreibgebühr neben dem Deckg.lv werden nicht erhoben.

Aicht in Hetzen wognende Stutenbesitzer, die in Hessen Stuten decken latzen, haoen vas volle Deckgeld (ersten und zweiten Teiloetrag zusammen) alsbald an den Landgejtütsaufseyer zu entrichten. Dom Beginn der Deckzrit 1926 an kann auch, den nichtyetzischen Ltutenoesitzern d^r zweite Teiloetrag des Deck- gelms (Fohlengeld) erlassen bzw. zurückerstattet werden, wenn sie bis spätestens Ende Juli des auf oas Docken folgernden Jahres durch eine amtliche Descheinegung oes zuständigen Bürgermeister­amts oder der Orrspolizeioetzör.e den lllachweis ecormgen, oatz ihre während der vorigen Deckzeit gedeckte Stute em Fohlen nicht geworfen oder das Fohlen eine Leoensoauer von 28 Tagen nicht erreicht hat.

Wir empfetzlen Ihnen, die Stutenbesitzer alsbald in geeigneter Weise aus Dorstehendes hinzuw.isrn.

Gießen, den 5. Feoruar 1926.

Kreisaml Gietzen. I. D.: Dr. Braun.

Bekaunkulttchitttg.

Betr.: Maul- und Klau.nseuche: hier: die Vornahme amtstier­ärztlicher Bock.r,uchu»ge'n von Vieh in Sperr- und Be- ooc.ch.ungsgebieten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Infolge der stanmg zunehmenden Ausoreitung oer cktkaul- und Klauenseuche ist es nicht möglich, die amtstierärztlichen plntersuchungen von Vieh vor der Ausfuhr aus Sperr- und Deobachtungsgebicten stets zu den Zeiten vorzunehmen, die von den Jnleretzenten gewünscht werden. Wir empfehlen Ihnen daher, die Jnteretzenten darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihre A.ckräge auf Erteilung der Genehmigung zur Ein- und Ausfuhr von Schlachtvieh und von Zucht- und Augvieh aus Sperr- und BcobachtungSgebieten so zeitig vorzubrmgen haben, Latz sie ihnen bis zu Ende der Woche wieder zugehen können. Die aintstierärztlichr Plntersuchung würde dann am Montgg oder Dienstag der folgenden Woche erfolgen.

Gieße 'n, den 9. Februar 1926.

Kreisamt Gietzen. I. V.: Dr. Braun.