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Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen
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der Hausbesitzer haftbar.
§ 10.
Benutzung und Unterhaltung der GcbLndeleitonnen.
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Der Bezug von Birklar kann, sofern dies möglich machen, werden, der sich den unterwirft und den entrichtet.
Wasser, aus dem Wasserwerk der Gemeinde die Lage und Beschaffenheit des betr. Hauses einem jeden Hausbesitzer in Virklar gestattet in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen von der Gemeinde geforderten Wasserzins
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und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor.
§ 2.
Unterbrechung der Wasserlieferung.
Eintretende Unterbrechungen der Wasserlieserung berechtigen
Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Gemeinde als Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit, oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde.
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Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für einen Betriebsdruck bis zu jlO Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen entsprechend stärkere Röhren genommen werden.
§ 9.
Gebäudeleitungen.
Die ganze Anlage soll so eingerichtet fein, daß sie gegen die Einwirkung des Frostes möglichst gesichert ist. Deshalb sind die Leitungen tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Kuchen) zu führen und wo dies nicht angängig ist, mit schlechten Wärmeieiiern zu umhüllen. Die Führung der Leitung durch Schornsteine ist untersagt.
Zur Wasserentnahme sollen ausschließlich Niederschraubhähne verwendet werden. Die im Handel unter dem Namen „schweres Modell" bezeichneten Ventile werden zur Verwendung empfohlen. Auch können letztere vorgeschrieben werden. Im Keller des Hauses soll möglichst nahe dem Austritte des Rohres durch das Fundament ein Durchgangsventilhahn mit Entleerung angebracht sein. Zwischen Wassermesser und dem Durchgangsventilhahn darf kein Zapf- oder Entleernngshahn angebracht sein. Der letztere stmß sich vielmehr hinter dem Wassermesser befinden^
Abzweigleitungen in Waschküchen, Hofrüumen und zu Springbrunnen müssen besondere und, wenn keine passenden Räume vorhanden sind, in Schächisn angebrachte. Absperr- und Entleerungsvorrichtungen, auch Wassermesser erhalten.
Eine? direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampfkesseln und Aborten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlossen werden.
Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine Räume vorhanden sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsventil, sowie auch Wassermesser unterzubringen, müssen hierzu besondere für das Einsteigen und Ablesen genügend geräumige, vollständig entwässerte und solid abgedeckte Schächte angelegt werden.
Der Haupthahn sowie der einzubauende Wassermesser und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so aufgestellt sein, daß den Beauftragten der Gemeinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist.
Jede Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird oder bevor die Gemeindeverwaltung den Gebrauch gestattet, durch diese einer Besichtigung und einer Probepressung unterworfen werden. Die Pressung hat auf das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmosphären zu erfolgen. Alle zu der Probepressung nötigen Geräte und Hilfskräfte sind von dem Unternehmer, der die Hauseinrichtung gefertigt hat, bereitzuhalten. Diese Prüfung geschieht auf Kosten der Hauseigentümer.
Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Am'tände sind auf Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wafferbezug stattfinden kann.
Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anloae übernimmt die Gemeinde jedoch keine Derpstichtung oder Gewähr für deren Güte und dauernde Hollbarkeit. Sn dieser Beziehung ist vielmehr
§ 1. Berechtigung zum Wasserbezug.
§ 3.
Beschränkung des Bezugs.
Wenn das Wasser zeitweise knapp wird ober dies zu befürchten steht, so ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festzusetzen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch kann sie die Leitung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten absperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten frei geben.
§ 4.
Berechtigung zum Wasserbezug für Gartenbegießen und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs.
Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten.
Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegießen und den Verbrauch für Luxuszwecke fo , oft und so lange zu verbieten und die Leitungen abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist.
§ 5.
Wasserbezug zu gewerblichen Zwecken.
Sofern nicht besondere Abmachungen ober Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferung ober von Wassermangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken so lange einzuschränken oder zu verbieten, bis wieder genügende Wassermengen zur Verfügung stehen. Dem Wasserbezug zu gewerblichen Zwecken ist der Waßer- verdrauch für Wasserstrahlpumpen gleichzustellen.
§ 8.
Lage und Material der Zuleitungen.
Wenn sei der Anmeldung zum Anschluß an die Wasserleitung für die Ausführung der Hausleitung nicht besondere Vorschriften gegeben werden, sind folgende Bestimmungen anzuwenden.
Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 Meter tief liegen. Die Verlegung von Röhren durch Dung- oder Abtrittsgruben ist streng untersagt. Als Material werden nur gußeiserne Muffenröhren von 40 Millimeter an aufwärts zugelassen. Bleiröhren sind ausgeschlossen.
Gußeisenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte (einschließlich Muffe) auf eine Länge von einem Meter haben:
bei 40 mm Lichtweite 10,1 kg und 8 mm Wandstärke
Anmeldung.
Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies auf dem Geschäftszimmer der Bürgermeisterei zu beantragen.
Durch diesen Antrag unterwirft sich der Abnehmer dieser Satzung und allen Bestimmungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichiet sich zugleich, abgesehen von dem Fall in § 7, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privatleitung mit dem Hauptrohr an. Wird bis zum 30. Juni eines Jahres von keiner Seite gekündigt, jo läuft das Uebereintominen stillschweigend weiter und kann nur unter Beobachtung einer halbjährigen Kündigungsfrist für den Schluß des Kalenderjahres aufgelöst werden. Im stalle der Auflösung wird die Leitung in der straße am Hauptrohr adge- trennt, Wassermesser und Haupthahn entfernt. Die Kosten hat der Ausscheidende zu tragen.
Wenn der Besitzer fein Haus oder Grundstück wahrend der Dauer des Ilebereinkommens ohne Einhaltung der vorerwähnten Kündiaung veräußert, fo bleibt er so lange selbst haftbar, als der neue Erwerber nicht in rechtsverbindlicher Wei>e in die Derpstich- tun.gen der Gemeinde gegenüber eingetreten ist.
§ 7. Zuleitung.
Beim Bau der ®afierteifung sind die Zuleitungen vom Hauptrohre in der Straße bis zu den Grundstücksgrenzen ober bp etwa 1 Meier innerhalb der betreff enfcen Grundstücke am Ronen der Gemeinde r; rar stellt und etwa für nötig erachte« Wasiermrner ce»
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