AmtsverkimdiguMblatt

für die Proviiizialdirektion Gberheffe» und für das Kreisamt Elche».

Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.

Nr. 98 7. Dezember 1926

Znhaltr-Ucbersicht: Sparta entvesen. - Ortssatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer sür Tanzbeiustigungen in der Gemeinde Röthges. Maui« und Klauenseuche in Klem-Linden, Staufenb.rg, Hungen und Treis a d. Lda. Bekämpfung der Schnakenpiage. Gemeindewasserleilung Birklar. Dienstnachrichten.

Betr.: Sparkassenwesen.

Qlit den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Im Hessischen Staatsverlag ist nachstehende Abhandlung erschienen: Das Hessische Spavkassengesetz und die Musterjatzung für

Sparkassen", erläutert von Dr. jur. Ahl, Regierungsrat im Hessischen Ministerium des Innern.

Der Verfasser hat sämtliche auf Gesetz, Satzung und Verwal- tungsanordnungen beruhenden, heute gültigen Vorschriften für die hessischen öffentlichen Sparkassen zusammengestellt und eingehend kommentiert. Er bemerkt in dem Vorwort zu fehv A-Veit u. i , Die Arbeit soll auch den Garantiegemeinden und -verbanden Gelegenheit geben, sich ohne große Schwierigkeiten über das hessische Sparkassen­gesetz und seine Auswirkungen zu unterrichten. Gerade den Garanten, di« mit Sparkassenfragen durchweg nur gelegentlich befaßt sind, sür ihre Sparkassen aber unbeschränkt haften, war der erwünschte lieber» blick über die Materie seither recht erschwert."

Der Kommentar wird hiernach nicht nur für die Sparkassen, son­dern auch für die Gemeindevertretungen von erheblichem Interesse sein. Gemeinden, die Garanten von Sparkassen sind, gibt er Aufschluß über ihre Rechte und Pflichten gegenüber ihrer Sparkasse. Gemein­den, die zur Zeit noch keiner Bezirkssparkasse als Mitglied angehören, führt er die Bedeutung des Sparkaffenwefens für die Gemeindever­waltung vor Augen.

Wir empfehlen, soweit noch nicht geschehen, das Buch anzu­schaffen und sind bereit, eine Sammelbestellung zu vermitteln. Bei Sammelbestellung ist der Preis des in Halbleinen gebundenen Kom­mentars 4 Reichsmark, bei Cinzelbestellung durch den Verlag sind einschließlich Porto und Verpackung 4,50 Reichsmark zu zahlen. Bis zum 15. Dezember d. I. sehen wir Ihrem Bericht entgegen, ob Sie sich an einer Sammelbestellung beteiligen wollen und wieviel Exem­plare Sie wünschen. Falls bis zum 15. Dezember kein Bericht vor- liegt, unterstellen wir, daß Sie sich an einer Sammelbestellung nicht beteiligen wollen.

Gießen, den 1. Dezember 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

B e t r.: Erlaß einer Ortssatzung über die Erhebung von Ver­gnügungssteuer für Tanzbelustigungen in der Gemeinde Röthges.

Nachstehende vom Herrn Minister des Innern genehmigte Orts­satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer für Tanzbelusti­gungen in der Gemeinde Röthges wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Gießen, den 2. Dezember 1926.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Heß.

Ortssahnng

über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Röthges.

Auf Grund der Artikel 15 und 192 LEO. und des Art. III §§ 1 u. 12 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer vom 7. Juli 1923 (RGBl. 1923 1 Seite 583 ff. und der Verordnung des Reichsrats vom 10. April 1924 I Seite 411 ff.) zur Abänderung dieser Bestimmung wird auf Beschluß des Gemeinderats vom 30. Mai 1926 nach Anhörung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Mi­nisters des Innern vom 20. November 1926 zu Nr. M.d.J. 40 844 für die Gemeinde Röthges folgende Ortsfatzung erlassen.

§ 1.

Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 der Verordnung des Reichs­rats über die Vergnügungssteuer, soweit sie sich auf Tanzbelustigungen beziehen, gelten, für die Gemeinde Röthges in folgender Fassung:

Die Steuer für Tanzbelustigungen beträgt, ohne Rücksicht auf die Größe der Veranstaltungsfläche: ..

1. für einen Tag..........fünf Reichsmark,

2. falls die Tanzbelustigungen sich auf mehrere Tage erstrecken, für den zweiten und jeden weiteren Tag .... .......zehn Reichsmark.

§ 2.

Diese Ortsfatzung, tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.

Röthges, den 7. Juni 1926.

' Hess. Bürgermeisterei, gez. Metzger.

Bekauutmachttug.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Klein-Linden.

In Klein-Linden ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der Gemarkung Klein-Linden und ein Beobachtungsgebiet bestehend aus der Ge­markung Allendorf (Lahn).

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblattes sindet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar aus Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 6. Dezember 1926.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Krüger.

BckttrllUmachttllg.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Staufenberg.

In Staufenberg ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der Gemarkung Staufenberg und ein Beobachtungsgebiet bestehend aus den Ge­markungen Lollar und Mainzlar.

Unsere Bekanntmachung -vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsvertundigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 6. Dezember 1926.

Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Krüger.

Bekauntiaachlrug.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Hungen.

Die Gemarkung Hof-Graß bei Hungen wird aus dem Be­obachtungsgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 6. Dezember 1926.

Kreisamt Gießen. 1.58.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Treis a.d. Lda.

Da die Maul- und Klauenseuche in Treis a. d. Lda. nicht weiter um sich gegriffen hat, wird das Gehöft des Heinrich Fritz, dort- felbft Bergstraße 4, zum Sperrbezirk und der übrige Teil des Ortes und der Gemarkung Treis a. d. Lda. zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Gießen, den 6. Dezember 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüge r.

Betr.: Bekämpfung der Schnakenplage.

An das Polizeiamt Gießen und dfe Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nach der Polizeioerordnung betr. die Bekämpfung der Schnaken­plage vom 28. November 1911 hat jeder Grundstückseigentümer die Keller und andere Räume, in denen erfahrungsgemäß Schnaken zu überwintern pflegen, in den Monaten Dezember bis Februar minde­stens einmal in den Monaten gründlich auszubrennen oder auszu­räuchern.

Wir empfehlen Ihnen, durch' ortsübliche Bekanntmachung die Grundstückseigentümer auf diese ihnen obliegende Verpflichtung auf­merksam zu machen.

Gießen, den 4. Dezember 1926.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun._____________ Betr.: Gemeindewasserleitung Birklar. -

Ortsfatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Birklar.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und Kreisausfchuffes mit Genehmi­gung des Herrn Ministers des Innern vom 27. November 1926 zu Nr. M. d. I. 41688 das Nachstehende angeordnet.