3

Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Prioatleitungen, mit Ausnahme der zum Speisen der Dampskessel bestimmten, alle Hähne zu schließen, sofern solche nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden.

Jeder Abnehmer ist verpflichtet, während des Brandes feine Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. Den Betrag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wassermessern, trägt die Gemeinde. . -

§ 12.

Wasserzins.

Zur Feststellung des Verbrauchs wird für jeden Anschluß ein Wassermesser gesetzt. Der für 1 Kubikmeter zu zahlende Preis und ein etwa für jeden Anschluß zu zahlendes Mindestwassergeld wird vom Gemeinderat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt.

Der Betrag des durch den Wassermesser als verbraucht ange­zeigten Wassers wird in dem ersten Monat des folgenden Viertel­jahres von dem betreffenden Haus- und Grundstücksbesitzer durch die Gemeinde erhoben. Die Verteilung und Einziehung des Geld­betrags unter die an der Abnahme beteiligten Mieter oder Pächter bleibt den Hauseigentümern überlassen. Ergibt es sich, daß der Wassermesser nicht richtig gezeigt hat oder zeigt, so wird der Ver­brauch mittelst Einschätzung durch den Gemeinderat für den Haus­besitzer verbindlich festgesetzt. Auf Grund dieser Schätzung wird der Wasserzins durch die Gemeinde erhoben.

Wird das Wassergeld nicht sofort oder binnen 28 Tagen an die Gemeinde entrichtet, so wird es nach den Bestimmungen über Ein­bringung der Gemeindeforderungen beigetrieben. Verzögert sich die Zahlung länger als s Jahr, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Leitung auf der Straße oder im Hause abzusperren und zu plom­bieren, wobei die Plonrbe von den Hauseigentümern nicht, verletzt werden darf. Auch kann die Gemeinde die Leitung in der' Straße abtrennen lassen; die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen.

§ 13.

Vorkehrungen bei Wassermangel.

Wenn Wassermangel eingetreten ist, oder zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem gewöh- lichen Verbrauch dienen, zu schfießen und zu plombieren oder deren Geschlossenhaltung zu verlangen. Solchen Anordnungen muß unbe­dingt Folge geleistet, und es dürfen die Plomben nicht verletzt wer­den. Bei Nichtbefolgung dieser Maßnahmen wird die Anschluh- leitung ohne weiteres abgesperrt und der Wasserbezug ganz oder zeitweise entzogen.

§ 14.

Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen wegen Reinhaltung des Waffers und der Leitung.

Die Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberechtigten gegen­über verpflichtet, alles zu tun, was zur Reinhaltung des Wassers und der Leitung dient, sowie darüber zu wachen, daß alle Hand­lungen, die geeignet sind, die Reinheit des Wassers zu beeinträch­tigen, unterlassen werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß die Sand- und Schlamm­fänge, Quellenkammern, Brunnenkammern, Sammelknmmern, Hoch­behälter und Brunnen, die Einsteigräume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemessenen Zeiträumen gereinigt und ge­spült werden.

§ 15.

Pflichten der Gemeinde zu Vorkehrungen für Arischerhaltung des Leltungswassecs.

Die Gemeinde ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber ver­pflichtet, alle Vorkehrungen zu fressen, die geeignet sind, das Wasser möglichst frisch zu erhalten und eine möglichst häufige Erneuerung des Inhalts des Rohrnetzes und des Behälters herbeizuführen. Sie hat deshalb, so bald und fo lange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, den Rohrnetzinhalt dadurch zu erneuern, daß der größere Teil des überflüssigen Wassers nicht an den Quellen oder am Behälter, sondern an den Enden des Rohrnetzes oder an anderen passenden Punkten zum ständigen Ausfluß gebracht wird. Insbesondere hat die Gemeindeverwaltung dafür zu sorgen, daß die Erneuerung des Inhalts der Endstränge des Rohrnetzes (sogenannte Sackstränge), die häufig nicht in genügendem Maße durch den Verbrauch bewirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wassermessern) durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wasser­

mengen herbeigeführt wird. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrichtungen vorhanden, so hat sie einzelnen, in der Regel den an den Leitungsenden anqeschlassenen Hausbesitzern aufzugeben, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Zeiten oder beständig ganz oder teilweise zu öffnen.

§ 16.

Pflichten einzelner Wasserabnehmec.

Die von der Gemeinde dazu bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die an den Leitunasenden angeschlosjenen) sind ver­pflichtet, den Vorschriften im Interesse der Frijcherhaltung des Wassers und Wassernerneuerung genau nachzukonimen. Ist keine Abffußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so hat die Gemeinde die Anlage ausführen zu lassen oder doch für die Kosten aufzu­kommen. Wenn ein Wnssermefjer vorhanden ist, so dient er dazu, die Befolgung der Vorschriften nachzuprüfen. Der Wasserverbrauch wird dann durch Schätzung ermittelt und nach dieser bezahlt.

8 17.

Zuwiderhandlungen.

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Ge­meindeverwaltung berechtigt, eine Vertragsstrafe von 220 Reichs­mark, deren Höhe in jedem einzelnen Fall von der Gemeindever­waltung festgesetzt wird und zur Gemeinde- bzw. Wasserwerkstasse zu entrichten ist, zu verhängen. Diese Vertragsstrafe wird wie die Gemeindesorderungen beigetrieben.

§ 18.

Zutritt zu den Leitungen.

Die Gemeinde sowie deren Vertreter oder Beauftragte haben das Recht des jederzeitigen Zuganges zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist.

§ 19.

Beschwerde.

Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Voll­zugsorgane beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsie können durch Beschwerde an den Kreisausschuh angefochten werden.

§ 20.

Für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage wird ein Wnsferwärter und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellver­treter vom Gemeinderat bestellt. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Dienstvorschriften näher bestimmt.

§ 21.

Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Birklar, den 4. Dezember 1926.

Hessische Bürgermeisterei Birklar. M ü l l e r.

Dicnstnachrichtcu des Krcisamtcs.

In Nieder-Eschbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

I In Dortelweil (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauen­seuche ausgebrochen.

In Nieder-Eschbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

In Billertshausen (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

In Greifenstein (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauen­seuche amtlich festgestellt worden.

In Rockenberg (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauen­seuche erloschen.

In Nieder-Rosbach und Ober-Eschbach (Kreis Fried­berg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

In Kaulstoß (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Jakob Gengnngel von Gießen wurde als Kreisvollziehungs­beamter für den Kreis Gießen ernannt und verpflichtet.

Druck der Brüht'lchen Ltnlverlltäto-Buch. und Steindruckeret. 2L Lang«. Gießen.