Amtsverkijudigungsblatt
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54 6. Juli 1926
Jn&altä»llcberft<§t: Verordnung über die Regelung derVcrufSbcraiung und Stellenvermittlung. Vergnügungssteuer. — Gesetzliche Miele, jltaul« und Klauenseuche in Aemhardohain, Wahenborn-Sleinberg und Geilshausen. — Belehrung für Pilzsammler -- Fcld- beremigungen Wieseck und Sleinheim. - Dienstnachrichten.
Verordnung
die Regelung der Berufsberatung und Lehrstellenvermitklung im Bolksstaat Hessen betreffend.
Vorn 24. Juni 1926.
21 iif Grund des § 2 '21 bf. 1 des Arbeitsnachweisgesttzes vom 22. Juli 1922 (RGB. I S. 657) und des § 1 Ziffer 1 der hessischen Ausführungsverordnung hierzu vom 15. Juli 1923 (Reg.-Bl. S. 233) wird hiermit verordnet:
§ 1.
Die öffentlichen Arbeitsnachweise haben innerhalb ihrer Bezirke Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung nach Mas;gäbe der von dem Herrn Präsidenten der Reichsarbeitsverwaltung im Einvernehmen mit seinem Verwaltungsrat unter dem 12. Mai 1923 (Reichsarbeitsblatt S. 309) erlassenen Bestimmungen auszuüben.
Ausnahmen von der in Absatz 1 getroffenen Anordnung können im Falle mangelnden Bedürfnisses von dem Minister für Arbeit und Wirtschaft widerruflich zugelassen werden.
8 2.
Bei den ösfentiichen Arbeitsnachweisen Darmstadt, Offenbach, Mainz, Worms und Gießen sind besondere Abteilungen der Berufsberatung einzurichten. !
8 3.
Die Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung hat sich auf alle Kreise von Personen zu erstrecken, insbesondere auch auf diejenigen Jugendlichen, die aus anderem Gebiete von Jugendämtern und Fürsorgebehörden betreut werden.
§ 4.
Die Kosten der mit den öffentlichen Arbeitsnachweisen verbundenen Berufsberatung und Lehrstellenvermittelung sind Kosten der öffentlichen Arbeitsnachweise.
§ 5.
Die zum Vollzug dieser Verordnung etwa notwendigen Ausfüh- rnngsbestimmungen erläßt der Minister für Arbeit und Wirtschaft.
§ 6.
lieber die Mitwirkung der Schulen bei der Berufsberatung und Lehrstellenvcrmittlung trifft der Staatspräsident — Landesamt für das Bildungswesen — im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit und Wirtschaft besondere Anordnungen.
8 7.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1926 in Kraft.
Darmstadt, den 24. Juni 1926.
Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. R a a b.
Betr.: Vergnügungssteuer.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mit Verfügung vom 8. Juni 1925, Amtsverkündigungsblatt Nr.49 vom 19. Juni 1925, hatten wir den Text der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung her Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (RGBl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April, 1924 (RGBl. I S. 411) verössentlicht. Der Reichsrat hat nunmehr die Bestimnmngen über die Vergnügungssteuer erneut ab- geöndcrt und ergänzt; vgl. die weitere Abanderungsverordyung vom 10. Juni 1926 (RGBl. I S. 259) und die Bekanntmachung vom 12. Juni 1926 (RGBl. I S. 262), womit der jetzt gültige Text der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer bekanntgemacht wird.
Die wichtigsten Neuerungen, die die genannte Äbändernngsver- ordnung bringt, betreffen die Besteuerung der Lichtspiele (vgl. Art. II §§ 9, 16 Abs. 1, Art. III §§ 9, 13 in der Neufassung des Textes), der Rundfunksempfangsanlagen vgl. 2lrt. II § 1 Abs. 2 Ziffer 5, § 18 Abs. 1 Zisf. 3 a. a. O.), der von dem ambulanten Bergnügungs- gewerbc dargebotenen Veranstaltungen (vgl. Art. III § 14 Abs. 2 a. a. 0.), sowie der künstlerisch hochstehenden Veranstaltungen (vgl. Art. II § 22, Art. III § 15 a. a. £).). Daneben enthält die Verordnung außer textlichen Klarstellungen und Berichtigungen Bestimmungen, die wesentlich formaler und technischer Natur sind. Unter; den Letzteren ist insbesondere die Vorschrift hervorzuheben, daß die Vergnügungssteuer in der Regel als Nettosteuer zu erheben ist (vgl. Art. II § 6 a. a. 0.), daß aber durch die Steuerordnungen der Gemeinden auch bestimmt werden kann, daß die Steuer allgemein oder für einzelne Arten von Veranstaltungen als Bruttosteuetz erhoben werden soll (vgl. Art. III § 7 a. a. 0.).
Die neue Verordnung tritt in Gemeinden, in denen keine besondere Steuerordnung gern. Art. I,
III d er 23 eft immun gen v o m 7. Juli 1 9 23 gilt, am 1.3 u I i 1926 n n d in den üb r i g e n Gemeinden a m 1. Ok - taber 19 26 mit der Maßgabe in Kraft, daß die in den Bestimmungen vorgeschriebenen und zugelassenen Aendernngen der geltenden besonderen Steuerordnnngen schon vom l.Juli 1926 ab durchgeführt werden können. Soweit in den Gemeinden besondere Steuerordnungen bestehen, bedarf es zu Abänderungen nur dann einer neuen Beschlußfassung der Gemeindevertretung ober der Genehmigung des Ministers des Innern (Art. III § 1 a.'n.O.), wenn die Abänderungen auf Vorschriften des 21 rt. III der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer gestützt werden sollen oder seither gestützt waren. Sind Steuerordnungen der Gemeinden im Weg der Ort's- satzung erlassen, so müssen 2lbänderungen, die nach Vorstehendem nötig werden, gleichfalls durch Ortssatzung vorgenommen werden. Soll die Steuerordnung einer Gemeinde in der seitherigen Fassung lediglich mit den aus Art. II der neuen Reichsratsverordnung sich ergebenden Aendernngen weiter gelten, so ist eine erneute Beschlußfassung der Gemeindevertretung nicht notwendig.
Gießen, den 2. Juli 1926.
Kreisamt Gießen. 3. V.: L)r. Heß.
Beklumturachttttg.
Rach Anhören von Jnteressentenvertretungen und Sachverständigen wird auf Grund des 'Artikels 9 der hessischen Ausführungsverord- nnng zum Reichsmietengesetz in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923 (RGBl. S. 276) unb der §27, 28 der 3. Steuer» Notverordnung vom 24. Februar 1924 (RGBl. S. 74) in der Fassung des § 11 des Gesetzes vom 10. August 1925 (RGBl. S. 254) für die Berechnung der !)Jiiete folgendes bestimmt:
Die gesetzliche 'Miete wird bis auf weiteres auf 100 Prozent der Friedensmiete festgesetzt. Hierin befindet sich ein Zuschlag für laufende Instandsetzungskosten von 15 Prozent der Friedensmiete.
Gleichzeitig werden die durch die Bekanntmachung des Gesamtministeriums vom 24. März 1925 festgesetzten gewerblichen Zuschläge für Räume mit einer Friedensmiete von 601—1800 RM. einschließlich von 10 v. H. auf 5 v. H. und für Räume mit einer Friedens- miete von über 1800 RM. von 15 v. H. auf 10 v. H. herabgesetzt.
Darmstadt, den 25. Juni 1926.
Hessisches Gesamtministerium.
Ulrich, o. Brentano. Henrich. Raab.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
'Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Gießen, den 30. Juni 1926.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Brau n.
Bckatttttmachttttg.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Reinhardshain.
In Rainhardshain ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sest- gestellt worden.
Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Reinhardshain, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Lmuda.
Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen 'Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des'tz 328 des StrGB. mit Gefängnis.
Gießen, den 3. Juli 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Bckattntrnachttllg.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Watzenborn-Steinberg.
Bei der Schafherde in Watzenborn-Steinberg ist die 'Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Es wird ein Sperrbezirk, bestehend aus den Gewannen Trieb und Fichhaide, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus dem übrigen Teil der Gemarkung Watzenborn-Steinberg einschließlich der Ortsgemarkung gebildet.
Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amts- verkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.


