Ausgabe 
5.10.1926
 
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AmtsverlmdWNgMatt

für die provmzialdirektio» Gberhesien und für das Kreisamt Siehe».

Erscheint Dienstag und Freitag. Qiur durch die Post zu beziehen.

Nr. 8» ^Oktober 1926

Inhalts-Aebersicht: Ablösung der Länder- und Geineindeanleihen. - Einhalten der Tauben während der Saatzeit. Maul» und KlauenseuchennIGiehen und Steinheim. - Personenstands- und Detriebsaufnahme. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Ablösung der Länder- und Gemeindeanleihen.

Es hat sich gezeigt, dass die Kenntnis der allgemein interessieren­den Bestimmungen über die Ablösung der Markanleihen der Städte, Gemeinden usw. noch nicht diejenige Verbreitung gefunden hat, die für die Wahrung der Rechte der Anleihegläubiger zu wünschen ist. Insbesondere scheint Unkenntnis darüber zu herrschen, daß unter Markanleihen" im Sinne der Aufwertungsbestimmungen auch Ramensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen zu verstehen sind und damit, soweit Altbesitz vorlicgt, bis zum 1. November d. I. bei dem Schuldner anzumelden sind, und zwar auch dann, wenn diesenr das Bestehen der Schuld bekannt ist.

Nachstehend sind deshalb einige der wichtigsten für Hessen gül­tigen Bestimmungen zusammengestellt worden. Die Oeffentlichkeit wird auf diese aufklärenden Vorschriften besonders hingewiesen.

Gießen, den 4. Oktober 1926.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Braun.

Die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Zum Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 hat die Reichsregierung unterm 2. Juli 1926 eine Durchfüh­rungsverordnung erlaßen, auf Grund deren die Länder durch be­sondere Verordnungen das Verfahren über den Umtausch der Mark­anleihen der Gemeinden usw. geregelt haben. Die Hess. Verordnung über die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeinde­verbände und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist am 6. Juli 1926 erlassen und im Regierungsblatt Nr. 12 veröffentlicht worden. Ziemlich gleichlautende Bestimmungen haben auch die Re­gierungen der anderen deutschen Länder erlassen; diese Verord­nungen, die insbesondere gleichmäßige Vorschrijten über das Ver­fahren und die Anmeldefristen bringen, sind im Deutschen Reichs­und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 158 vom 10. Juli 1926 und Nr. 161 vom 14. Juli 1926 abgedruckt.

Nachstehend wird auf einige der wichtigsten für Hessen gültigen Vorschriften hingewiesen. Es sei aber ausdrücklich bemerkt, daß allein deren Kenntnis zur Wahrung von Aufwertungsrechten in vielen Füllen nicht genügt und daher jedem einzelnen Gläubiger un­bedingt empfohlen wird, sich durch unmittelbaren Einblick in die maßgeblichen Gesetze und Verordnungen oder durch Erkundigung bei den Anmeldestellen Kenntnis von den im Einzelfall zu beachten­den weiteren Bestimmungen zu verschossen.

1. Es handelt sich hier um die Ablösung der Markanleihen der Städte, Landgemeinden, Kreise, Provinzen, der sonstigen Gemeinde- Verbünde, verschiedener anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere der Kirchen und unter gewissen Voraussetzungen auch der Wassergenossenschaften. i

2. Unter den BegriffM a r ka nlei h en" fallen außer 3n = Haberschuldverschreibungen, insbesondere auch Ra­in e n s s ch u l d u r k u n Ä e n und S ch u l d s ch e i n d a r l e h e n.

3. Die unter 1 und 2 genannten Markanieihen kommen für eine Aufwertung zunächst nur insoweit in Frage, als es sich um A l t - besitz handelt, d. h. um Markanleihen, die der Gläubiger nach­weislich vor dem 1. Just 1920 erworben hat und die ihm von dem Erwerbe bis zur Anmeldung ununterbrochen gehört haben.

4. Der Altb esitz nach "13 ist in jedem Falle anzu­melden, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten, die vom 2. August bis zum 1. November läuft.

5. Vor dem 2. August 1926 erfolgte Anmeldungen sind rechts­unwirksam und müssen wiederholt werden.

6. Nicht bis zum 1. November 1926 angemeldete Forderungen aus Altbesitz gehen verloren.

7. Die Anmeldung des oben gekennzeichneten Altbesitzes hat zu erfolgen

a) bei Jnhaberschuldverschreibungen an den Schuldner entweder unmittelbar oder durch eine Vermittlungsstelle (Banken, Sparkassen, Genossenschaften usw.),

b) bei Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen lediglich unmittelbar bei dem Schuldner.

8. Der Anmeldung nach 7 a und b sind die Schuldurkunden bei 7 a auch die Erneuerungs- und Zinsscheine beizufügen.

9. Anmeldung ist auch für getilgte Markanleihen erforder­lich, bei deren Annahme sich der Gläubiger seine Rechte Vorbehalten hat. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt, unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht

worden ist; für die Richtigkeit der Angaben sind Beweismittel zu bezeichnen.

10. An die Treuhünderstelle können in keinem Falle Anmeldungen rechtswirksam gemacht werden.

Betr.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

Wir verweisen Sie auf die Bestimmung des 2(rt. 39 Absatz 1, Ziffer 2 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 (Regierungsblatt 1904, Seite 282). Es wird Ihnen im Einvernehmen mit dem Ge­meinderat überlassen, eine Sperrzeit für Tauben im Interesse der Feldbestellung anzuordnen.

Gießen, den 2. Oktober 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n.

Bekanntmachung.

B e t r.: Maul- und Klauenseuche in Gießen.

Da die Maul- und Klauenseuche auf dem Universitätsgut Unterer Hardthof und in dem Gehöft des Jof. Stern, Gießen, Rodheimer Straße 42, ertofchen ist, wird der durch unsere Bekannt­machung vom 21. September 1926 A. V. Bl. Nr. 77 vom 22. Sep­tember 1926 gebildete Sperrbezirk aufgehoben.

Gießen rechts der Lahn bleibt nach wie vor Beobachtungsgebiet.

Die Gemarkung Heuchelheim wird aus dem Beobachtungsgebiet ausgefchieden.

Gießen, den 4. Oktober 1926.

Kreisamt Gießen. 1.23.: Dr. Braun.

Bekantttmachuug.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Steinheim.

In S t e i n h e i m ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest­gestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus dem Ort und der Gemarkung Steinheim.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Rr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Llnordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 1. Oktober 1926.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Brau n.

Betr.: Personenstands- und Betriebsaufnnhme am 10. Oktober 1926.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises

Nach einer Anordnung des Herrn Reichsfinanzministers findet auch in diesein Jahre eine Personenstands- und Betriebsaufnahme statt, und zwar nach dem Stand vom 10. Oktober 1926.

Wie im Vorjahre, so beschränkt sich auch bei der diesjährigen Personenstands- und Betriebsaufnahme die Mitarbeit der Gemeinden lediglich auf die Verteilung und die Einsammlung der Haushaltungs­listen, Betriebsblätter und Hauslisten, sowie auf die Prüfung der Vollständigkeit derselben. Dagegen sind die Gemeindebehörden von der Aufstellung der Urlisten befreit. Mit Rücksicht auf die große Be­deutung, die der Personenstands- und Betriebaufnahme nicht nur für die Zwecke der Reichssteuern, sondern auch für die Landes- und Gemeindesteuern zukommt, empfehlen wir Ihnen nachdrücklichst, die Ihnen nach §§ 36ff. der Ausführungsbestimmungen zum Einkominen- steuergefetz und §§ 35 ff. der Ausführungsbestimmungen zum Körper- fchaftssteuergefetz obliegenden Pflichten sorgfältig und rechtzeitig zu erfüllen.

Aus den gleichen Gründen wie im Vorjahr hat der Herr Minister des Innern angeordnet, daß auch im Jahre 1926 in Gemeinden mit staatlicher Polizei die Polizei sich zur Mitarbeit bei der Personen­stands- und Betriebsaufnahme sich zur Verfügung zu halten hat. Die Leitung nnb Durchführung der Personenstands- und Betriebsauf­nahme obliegt auch in diesen Gemeinden der Gemeindeverwaltung.

Gießen den 3. Oktober 1926.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Krüger.

Dienstnachrichten des Kreisamtcs.

\ In Büdingen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Druck der Drüblichen Aniverlitäts-DuL- und Eteindruckerel A. Lange Gießen.