Ausgabe 
5.3.1926
 
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AmtZverkillldigungMatt

für die Proviiyialdirektioil Gberheften und für das Kreisamt Gletze».

Drsch«int Di«LLtag und Treitag. Dur durch die Post ,u begehen.

iRr. 19

5. März

1926

ehemalige Kriegsteilnehmer. Einführung neuer Lesebücher. Beurlaubungen der Lehrer und Lehrerinnen. Dienstnachrichten.

Zu I 2302.

Zweite Beiordnung zum Volksbegehren.

Vom 27. Februar 1926.

Auf Grund des § 167 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (Deichsgesetzblatt I, S. 173) wird für das Eintragungsver- fahren vom 4. bis 17. März 1926 zum Volksbegehren mit dem KennwortEnteignung der Fürstenvermögen" hiermit- verordnet:

§ 1.

Eintragsberechtigte, die in keiner Stimmkartei oder Stimm­liste eingetragen sind, weil sie aus einer Gemeinde mit fortlau­fend geführter Stinrmkartei verzogen sind und in dj>r Stimm­kartei dieser Genieinde nicht mehr geführt werden, in die Stimm­kartei oder Stimmliste ihres neuen Wohnortes jedoch noch, nicht ausgenommen worden sind, erhalten auf Antrag einen Eintra- gungsschein von der Gemeindebehörde ihres neuen Wohnortes ausgestellt. § 80, Aos. 2 der Reichsstimmordnung gilt auch hier.

§ 2.

Gemeinden mit über 20 000 Einwohnern können an Stelle des in § 85 Abs. 1 Satz 1 der Reichsstimmordnung geregelten Verfahrens 'das folgende Verfahren treten lassen:

1. Die zur Eintragung erscheinenden Personen tragen sich in die Eintragungslisten ein, nachdem sie sich- über ihre Person ausgewiesen haben. Die Eintragungsberechtigung der Per­sonen. die keinen Eintragungsschein abgeben, wird von der Gemeindebehörde,erft nach der Eintragung geprüft. Wird im Prufungöverfahren die Eintragungsberechttgung bejaht, so ist in der Stimmkartei oder Stimmliste die Eintragung zu vermeiden. Berechtigte, die keinen Eintragungsschein ab­gegeben haben, sind in der Stimmkartei oder > Stimmliste mit Eintragungsvermerk nachzutragen.

Wird die Eintragungsberechtigung verneint, so ist in der SpalteBemerkungen" der Eintragungsliste der Ver­merkBeanstandet" einzutragen. Lieber die Beanstandung ist der Person, deren Sintragungsberechtigung beanstandet ist, spätestens am dritten Tage nach dem Tage ihrer Ein­tragung Mitteilung zugehen zu lassen unter Angabe der Gründe, die zur Beanstandung geführt haben. Die Mit­teilung hat folgenden Zusatz zu enthalten:Die Beanstan­dung gilt als Ablehnung der Zulassung zur Eintragung. Gegen diese Verfügung steht Ihnen nach § 81 der Reichs- stimmordnung der Einspruch zu." Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist der VermerkBeanstandet" in der SpalteBemerkungen" der Eintragungsliste zu streichen.

2. ^Unterschriften, die in Eintragungslisten mit dem Vermerk Beanstandet" versehen sind, werden bei Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses als ungültig be­handelt '(§ 39, Ar. 2 des Gesetzes über den Volksentscheid).

§ 3.

In den Gemeinden, in denen die Stimmliste aus der letzten Reichswahl (II. Wahlgang der Reichspräsidentenwahl vom 26. April 1925) nicht mehr vorhanden, nicht mehr verwendungs­fähig oder wesentlich überholt ist, kann als zuletzt abgeschlosseire Stimmliste für die Zulassung zur Eintragung ausnahmsweise auch eine Stimmliste aus einer späteren öffentlichen Wahl (Wahl zum Landtag oder zu einem kommunalen Dertretungskörper) zu Grunde gelegt werden, sofern der Kreis ihrer stimmberechtigten! Personen 'demjenigen der Eintragungsberechtigten entspricht.

Berlin, den 27. Februar 1926.

Der Reichsminister des Innern.

I.V.: Zweigert.

Der Staatspräsident Darmstadt, den 2. März 1926. und Minister des Aeußern.

Zu Ar. St. M. 2687.

Betr.: VolksbegehrenEnteignung der Fürstenvermögen".

21 n die Kreisämter.

Die Reichsregierung legt großes Gewich-t auf einen äußerlich glatten und reibungslosen Verlauf des Volksbegehrens. Aie- mand darf Anlaß zu berechtigter Klage haben, daß ihm die Aus­übung des verfassungsmäßigen Eintragungsrechts durch mangel­hafte Maßnahmen unmöglich gemacht oder unbillig erschwert worden sei. Hier darf es keinen Llntersch-ied nach dem Inhalt eines Volksbegehrens geben: \ ...

Auf besondere Ditte der Reichsregierung ersuche ich alle Bür­germeistereien anzuweisen, in allen .Fragen nach dieser von der Reichsrcgierung gegebenen Richtlinie zu handeln. Ich mache es, gleichfalls auf Ersuchen der Reichsregierung, den Kreisämterir zur besonderen Pflicht, bei Zuwiderhandlungen scharf einzuschrei- teni dies -gilt namentlich auch für die Festsetzung der Eintva- gungsstunden und der Zahl der Räumlichkeiten.

LI l r i ch.

Bekanntmachnttg.

Aach Anhören von Jnteressentenvertretungen und Sachver­ständigen wird auf Grund des Artikels 9 der Hessischen Aus­führungsverordnung zum Aeichsmietengeseh in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923 (Aeichsgefetzbl. S. 276) und der 27, 28 der 3. Steuernotverordnung vom 24. Februar 1924 (Reichsg-esetzbl. S. 74), in der Fassung des § 11 des Gesetzes vom 10., August 1925 (Reichsgesetzbl. S. 254) für die Berechnung der Miete für den Monat März 1926 folgendes bestimmt:

, In der Regelung der gesetzlichen Miete für den Monat März tritt gegenüber dem Februar ds. Js. keine Aenderung ein. Die Miete beträgt daher 88 Prozent der Friedensmiete.

Darmstadt, den 27. Februar 1926.

Hessisches Gesamtministerium.

LIlrich. v. Brentano. Henrich. Raab.

Betr.: Die gesetzliche Miete im März 1926.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung unver­züglich zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 2. März 1926.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

Betr.: Auflösung der WassergenossenschaftOberau" in Bil- l i n g e n.

Aachdem die Genossenversammlung vom 15. August 1925 nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung und nach öffentlicher Einladung im Amtsverkündigungsblatt die Auflösung der Wasser­genossenschaftOberau" zu Villingen beschlossen und der Hess. Minister für .Arbeit und Wirtschaft durch Entschließung vom 10. Aovember 1925 zu Ar. M. A. W. L. 13 487 im Einvernehmen mit dem Herrn Minister des Innern die Auslösung genehmigt hat, findet das Liquidationsverfahren gemäß Artikel 83 ff. des Gesetzes, die Bäche und die nicht ständig fliehenden Gewässer vom 30. September 1899 statt. Zu Liquidatoren sind die Vor­standsmitglieder: 1. Hermann Koch, 2. Heinrich Leidner, 3. Otto Zimmer III., 4. Heinrich Rühl III. und 5. Georg Leidner II., alle zu Billingen, bestellt, denen die Durchführung des Liquidations­verfahrens obliegt. Sämtliche Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bei einem der Liquidatoren anzumelden. For­derungen, welche weder vor der Bekanntmachung des Auf­lösungsbeschlusses aktengrmäh gellend gemacht worden sind, noch nach derselben binnen Jahresfrist, von dem Tag der Bekannt­machung des Auflösungsbeschlusses an gerechnet, angemeldet werden, bleiben bei der Verteilung unberückfichligt.

Villingen, den 15. Februar 1926.

Der Vorstand der Wassergenossenschaft Oberau" in Villingen: gez.: Otto Zimmer III. gez.: Heinrich Rühl III., Genossenschafts- vorsteher. gez.: Georg Leidner. gez.: Hermann Koch gez.: Georg

, Leidner II. gez.: Heinrich Leidner.

Gießen, den 24. Februar 1926.

Hess. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Brau n.

Bekanntmachung.

Betr.: Ortssahung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Lollar.

Die nachstehende von der Gemeinde Lollar beschlossene Ortssatzung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Gießen, den 26. Februar 1926,

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.