Amtzoerkjjlldigungzblatt
ffir die provinzialdireltion Gberheße« und für das Kreisamt Sietzen.
Erscheint Dienstag und Dreitag. Hut durch die Post zu beziehen.
iHv. 11 5. Februar . 1926
Inhalts-Ucbeksicht: Die Februar-Miete. — Geschäftsgang bei dem Kreisamt Gießen. — Falsche Reichsbanknoten. — Maul- und Klauen- seuche in Reinhardshain und Billingen. — Deschneideu der Hecken. - Handwerksiebrlinge. — Ausführung des Art. 20 des Dolksschul- gesehes. - Feldvereinigung Harbach. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung.
Aach Anhörung von Jnteressentenvertretungen und Sachverständigen wird aus Grund beä. Artikels 9 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Deichsmietengesetz in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923 (RGBl. S. 226) und der § 27, 28 der 3. Steuernotverordnung vom 24. Februar 1924 (DGDl. S. 74) in der Fassung des § 11 des Gesetzes Boni 10. August 1925 (DGDl. S. 254) sür die Berechnung der M i e t e sür den Monat Februar 1926 folgendes bestimmt:
Die sür den Monat Januar durch Bekanntmachung des Hessischen Gesamtministeriums Boni 11. Januar 1926 getroffene Regelung der gesetzlichen Miete bleibt auch, für den Monat Februar bestehen. Danach beträgt die Miete für den Monat Februar 1926 88 Prozent der Friedensmiete.
D a r m st a d t, den 27. Januar 1926.
Hessisches Gesamtministerium:
Alrich. ».Brentano. Henrich. Raab.
Detr.: Die gesetzliche Miete im Februar 1926.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung unverzüglich zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Gießen, den 1. Februar 1926.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Krüger.
Bekanntmachung.
Detr.: Den Geschästsgang bei dem Kreisamt Gießen.
Trotzdem wir im März v. Js. durch Bekanntmachung auf ortsübliche Weise und durch Aushang die Kreisbewohner ersucht haben, sich für Besuche bei uns in erster Linie der Amtstage — Dienstag- und Freitagvormitlag jeder Woche — zu bedienen und an anderen Tagen nur in solchen Fällen auf dem Amt vorzusprechen, die so dringend sind, daß der nächste Amtstag nicht abgewartet werden kann, wächst ständig die Anzahl der täglichen Besucher, die durch mündliches Dorspcechen ihre Angelegenheiten erledigen oder fördern zu können glauben. Dprch diese tägliche Inanspruchnahme der Beamten mit mündlichen Verhandlungen toirlr die ordnungsmäßige und rechtzeitige Erledigung der schriftlichen Arbeiten unmöglich gemacht.
Es wird daher künftig jeder Besucher abge- tviesen werden, der an anderen Tagen als den obengenannten Amtsiagen auf dem Amt erscheint und dessen Angelegenheit das persönliche Erscheinen nicht erfordert, oder als nicht so dringend erachtet wird, daß der nächste Amtstag nicht hätte abgewartet werden können.
Die Bürgermeistereien werden ersucht, vorstehendes auf ortsübliche Weise und durch Aushang bekanntmachen zu lassen.
Gießen, den 1. Februar 1926.
Kreisamt Gießen. Graef.
Detr.: Falsche Reichsbanknoten.
An sämtliche unterstellten Kaffen.
Wir weisen auf die in der „Darmstädter Zeituitg" Ar. 22 vom 27. ds. Mts. veröffentlichte Bekanntmachung des Reichs- bankdirektOriums vom 23. Januar 1926 ausdrücklich hin.
Gieße n, den 30. Januar 1926.
Kreis amt Gießen. I. D.: Dr. H e ß.
Bekanntmachung.
Detr.: Maul- und Klauenseuche in Reinhardshain.
In Reinhardshain ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden.
Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Reinhardshain, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus den Gemarkungen Winnerod und Beltershain.
.Untere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Ar. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen find, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, den 1. Februar 1926.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun.
Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Billingen, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Aonnenroth.
liniere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Ar. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, den 1. Februar 1926.
__________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr, Braun.__________ Detr.: Das Beschneiden der Hecken.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
Aach dem Polizeireglement vom 24. Februar 1882 haben die Garten- und Feldbesitzer die ihren Grundbesitz an öffentlichen Fahr- oder Fußwegen einfriedigenden Hecken in jedem Frühjahr bis zum 1. März eines jeden Jahres auf 1,25 Meter Höhe und 0,50 Meter Breite zurückzuschneiden und im Laufe des Monats September die neuen Schößlinge wiederholt zu beschneiden oder zurückzubindeu.
Wir empfehlen Ihnen, die Garten- und Feldbesitzer aus diese Bestimmungen hinzuweisen. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Aach dem obenerwähnten Termin, insbesondere im Sommer, dürfen lebende Hecken nicht beschnitten werden, da hierdurch unzählige Bauten der nützlichsten Vogelarten vernichtet werden.
Gießen, den 3. Februar 1926.
___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. _________ Detr.: Die zur Entlassung kommenden Schüler, die ein Handwerk erlernen wollen.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen steht nach den geltenden Bestimmungen nicht mehr allen Handwerkern zu.
Jeder Handwerker, der Lehrlinge anleiten will, muß sich im Besitze eines schriftlichen Ausweises darüber befinden, daß er die Befugnis dazu besitzt. Als solche gelten bei abgelegter Meisterprüsung die Meisterbriefe, in allen anderen Fällen die von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bescheinigungen über die Desugnis zum Anleiten von Lehrlingen.
Wir ersuchen Sie deshalb, die zur Entlassung kommenden Schüler, die ein Handwerk erlernen wollen, sowie ihre Eltern durch die Lehrer darauf aufmerksam machen zu lassen, daß sie sich Bor Eingehung .eines Lehrverhältnisses darüber vergewissern, ob der in Aussicht genommene Lehrmeister die Desugnis zum Anleiten Bon Lehrlingen besitzt.
Gießen, den 1. Februar 1926.
_____________Kreisschulamt Gießen. I. B.: Fischer.____________ Detr.: Die Ausführung des Artikel 20 des Dolksschulgesehes Boni 25. Oktober 1921.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
. .... Wir empfehlen Ihnen, uns bis z u m 1. März diejenigen Schüler und Schülerinnen.zu bezeichnen, auf die der Artikel 20 des Volksschulgesetzes Anwendung findet.
Fehlberichte sind nicht zu erstatten.
Gießen, den 1. Februar 1926.
___________Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer.___________
Bekanntmachung.
Detr.: Feldbereinigung Harbach: hier: Wahl eines Ersatzmit- gliedes der Dollzugskommission.
Am Montag, dem 8. Februar 1926, nachmittags Bon 2 bis 3 Ahr, findet auf der Bürgermeisterei Harbach die Wahl eines Ersatzmitgliedes für ein ausscheidendes Mitglied 6er Vollzugskommission Harbach statt.
Lauterbach, den 29. Januar 1926.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar: _________________Ohly, Regierungsassessor._________________
Dicnstnachrichten des -ircisamtcs.
In Höingen (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
In Gettenau (Kreis Büdingen) wurde die Maul- und Klauenseuche, sestgestellt.
In Ockstadt (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Bekanntmachnttg.
Detr.: Maul- und Klauenseuche in Billingen.
In Billingen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest- gestellt worden. £
H/.........
Druck der Brüh loschen Aniversitäts-Duch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.


