AmtsverküMgungMatt
für die Proviozialdirektion Gberhessen und für das Kreisamt Sietzen.
Erscheint Diemitag und Steitoa. Dur durch dir 'Kost zu brachen.
Nr. 18______~ 2. März - 1926
3n!)alts=llcberfid)t. Volksbegehren „Enteignung der Fürstenvermögen". — Auslösung der Wassergenostenschaft „Oberau" in Ditzingen. — Maul» und Klauenseuche in Stangenrod und Röthges. — Beihilfen an ehemalige Kriegsteibiehmer. — Aachtrag zur Orlssatzuna der ______Gemeinde Wiejeck über den Bezug von Wasser aus der Wasserleitung. — Feldbereinigung Lauter. — Dienstnachrichten.
Zu Ar. St. M. 2110.
Bekanntmachung
Betr.: Volksbegehren „Enteignung der Fürstenvermögen".
Auf Grund des § 72 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 wird die nachstehende Verordnung des Reichsministers des Innern hiermit zur Kenntnis der Bürgermeistereien des Dolks- staates Hessen gebracht.
Darmstadt, den 18. Februar 1926.
Hessisches Gesamtministerium.
Ulrich. von Brentano. Henriche Ha ab.
Berordnung
über Zulassung eines Volksbegehrens.
Ans Grund der §§ 30 und 31 des Gesetzes Über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921 (AGDl. S. 790) wird hiermit verordnet:
§ 1.
Auf den von der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Kommunistischen Partei Deutschlands und dem Ausschuß zur Durchführung des Volksentscheids für entschädigungslofe Enteignung der früheren Fürstenhäuser gestellten Antrag wird ein Volksbegehren mit dem Kennwort „Enteignung der Fürstenvermögen" für folgenden Gesetzentwurf zugelassen:
Entwurf eines Gesetzes über Enteignung der Fürstenvermögen. ,
Der Reichstag hat auf Volksbegehren das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Aeichsrats hiermit verkündet wird.
Auf Grund des Artikels 153 der Reichsverfassung wird
bestimmt:
Artikel I.
Das gesamte Verinögen der Fürsten, die bis zur Staatsumwälzung im Jahre 1918 in einem der deutschen Länder regiert haben, sowie das Lesamte Verinögen der Fürstenhäuser, ihrer Familien und Familienangehörigen werden zum Wohle der Allgemeinheit ohne Entschädigung enteignet.
Das enteignete Vermögen wird Eigentum des Landes, in dein das betreffende Fürstenhaus bis zu seiner Absetzung oder Abdankung regiert hat.
Artikel II.
Das enteignete Vermögen wird verwendet zugunsten a) der Erwerbslosen, b) der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, c) der Sozial- und Kleinrentner, d) der bedürftigen Opfer der Inflation, e) der Landarbeiter, Kleinpächter und Kleinbauern durch
Schaffung von Siedlungsland auf dem enteigneten Landbesitz. .
Die Schlösser, Wohnhäuser und sonstigen Gebäude werden für allgemeine Wohlfahrts-, Kultur- und Erziehungszwecke, ms- besondere zur Errichtung von Genesungs- , und Versorgungs- Heimen für Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene Sozial- und Kleinrentner, sowie von Kinderheimen und Erziehungsanstalten verwendet. .' j
Artikel HL
Alle Verfügungen -— einschließlich del? hypothekarischen Belastungen und Eintragungen —, die mit Bezug auf die nach diesem Gesetz enteigneten Vermögen oder ihre Brstanoteile nacy dem 1. Aovember 1918 durch Urteil, Vergleich, Beitrag oder auf sonstige Weise getroffen wurden, sind nichtig.
Artikel IV.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz werden durch ein Reichsgeseh feftgelegt, das innerhalb drei Monaten nach amtlicher Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu erlaNen ist. Dieses Reichsgesetz hat insbesondere die näheren Bestun- niungen zur Ausführung des Artikels II dieses Gesetzes u er die Verwendung der enteigneten Fürstenvermogen durch die
Länder zu treffen. ,
Die Eintragungsfrist wird aus die Zeit vom 4. Marz bis einschließlich 17. März 1926 festgesetzt.
Berlin, den 15. .Februar 1926.
Der Reichs Minister des Innern.
gez. Dr. Külz.
Der Staatspräsident.
Zn Ar. St. M. 2126.
Bekanntmachung.
Betr.: Volksbegehren „Enteignung der Fürstenvermögen".
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Volksentscheid voni 27. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt Seite 790) in der Fassung des Artikels III des Zweiten Gesetzes zur Aenderung des Reichs- Wahlgesetzes vom 31. Dezember 1923 Reichsgesehbl. 1924 I S. 1) haben wir den Ministerialrat Bornemann in Darmstadt (Dicnstadresse: Staatsministerium, Aeckarstraße 7) zum Abstimmungsleiter des Stiunnkreises Ar. 33 Hessen-Darmstadt und den Legationsrat Dr. § eine mann in Darmstadt (Dienstadresse: wie vor) zu dessen Stellvertreter für das Volksbegehren „Enteignung der Fürstenvermögen" ernannt.
D a r m st a d t, den 19. Februar 1926.
Hessisches Gesamtministerium.
Ulrich v o n D r e n t a n o. Henrich. Raab.
Der Staatspräsident
und Minister des Aeustern. Darmstadt, 20. Febr. 1926.
Zu Ar. St. M. 2183.
B e t r.: Volksbegehren „Enteignung der Fürstenvermögen".
1. Die Sozialdemokratische Partei, die Kommunistische Partei und der Ausschuß zur Durchführung des Volksentscheides haben gemeinschaftlich den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens auf Einbringung eines Gesetzes über Enteignung der Fürstenvermögen gestellt. Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens erfüllt waren, hat der Reichsminister des Innern das Volksbegehren mit dem Kennwort „Enteignung der Fürstenvermögen" durch die im Reichsanzeiger Ar. 39 erjchicnene Verordnung vom 15. Februar 1926 zugelassen.
Ich nehme an, daß die Bekanntmachung des Hessischen Gesamtministeriums vom 18. Februar 1926 zu Ar. üt. M. 2110 in den Kreis- bgw. Amtsverkündigungsblättern inzwischen zum Abdruck gelangt ist. Wo das noch nicht der Fall sein sollte, ersuche ich zu veranlassen, daß der Abdruck umgehend erfolgt.
2. Für die Durchführung des Sintragungsverfah- 'r en s kommen an Vorschriften in Betracht:
a) bas Gesetz über den Dolisentscheid vom 27. Juni 1921 (Deichsgefetzblatt <3.790) in der Fassung des Artikels HI des Zweiten Gesetzes zur Aenderung des Deichswahl- gefehes vom 31. Dezember 1923 (Aeichsgesetzblatt 19241 S. 1) — §§ 9, 26, 32 bis 41 und 44 —;
b) die Verordnung über Reichswahlen und -abstimmungen (Reichsstimmordnung vom 14. März 1924; Reichsgesehbl. 1 S.173) — §§ 71 bis 97 —.
Im einzelnen ist folgendes zu beachten:
3. Der Deichstagswahlkreis Ar. 33 Hessen-Darmstadt gilt als Stimmkreis. Zum Abstimmungsleiter wurde vom Gesamt- ministerium Ministerialrat Dorneman n (Dienstadresse: Staatsministerium, Aeckarstratze 7) ernannt.
4. Die Ausrüstung der Gemeinden mit den für die Eintragung nötigen Eintragungslisten, unter stlmständen Anhänge- oder Einlegebogen, ist Sache der Antragsteller (§ 73 Aeichs- stimmordnung).
Ein Muster der vom Reichsminister des Innern zuge- lassenen Eintragungsliste gelangt in diesen Tagen in der „Darmstädter Zeitung" zum Abdruck.
Die Antragsteller haben dem Reichsminister des Innern gegenüber erklärt, daß sie die Eintragungslisten an sämtliche Gemeinden des Reiches versenden werden. Der Empsang dieser Eintragungslisten ist dem Absender oder dessen Beauftragten auf Verlangen von der Bürgermeisterei z.u bestätigen.
5. Die Eintragungsfrist ist auf die Zeit vom 4. März bis einschließlich 17. März 1926 festgesetzt.
6. Unverzüglich n a ch Eingang der Vordrucke hat die Bürgermeisterei in ortsüblicher Weise belanntzugeben, wo, an welchen Tagen und zu welchen Tagesstunden die .Unterschriften in die Listen eingetragen werden können. Diese Bekanntgabe ist spätestens am 3. März zu wiederholen.
Für die festgesetzten Eintragungstage werden als Stunden, während denen die Eintragung durch die Eintragungsberechtigten zu erfolgen hat, die Zeit von 11 Uhr vormittags bis 7 ülhr nachmittags festgesetzt. Die Bürgermeistereien können, um


