für die provinzialdirektion Gberheflen und für das Kreisamt Siehe».
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Jlv. 10
2. Februar
1926
3n{|flUs=Ucbcr[id)t: Gewerbesteuer des Kreises Giehen. — Die neue Fassung der Fünften Ausführungsverordnung zur Erwerbslosenfürsorge. — ProoinziaUagswahl 1925. — Maul- und Klauenseuche in Saubungen, Muschenheim und Rüddingshausen. — Feldbereinigung Grüningen. - Dienstnachrichten.
Bckntlntmttchttng.
Detr.: Die Gewerbesteuer des Kreises Giehen sür das Aj. 1925 vom Gewerbeertrag.
Da der im Aj. 1925 als Zuschlag zu den Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen zu entrichtende Teil der Ge- H werbesteuer (Gewerbeertragssteuer) nach Ablauf des letzten reichsgesetzlichen Falligteitsterinrns noch mcht voll eingegangen ist. wird mit ministerieller Ermächtigung Die Gewerbeertragssteuer für das Aj. 1925 für Die von ihr noch nicht erfaßten Umsätze, und zwar: a) für monatliche Borauszayter in den Monaten März und April 1925 (fällig im April unD Mai 1925), b) für vierteljährlich« Vorauszahler in den Monaten Januar his März 1925 (fällig im April 1925), in drei gleichen Nachtragszielen, am 10. Februar, 10. Mürz und 10. April l. Js. weitererhoben.
Gieße n, den 26. Januar 1926.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses. I. V.: Dr. Hetz.
Bekanntmachung
der neuen Fassung der Fäusten Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge. Vom 18. Januar 1926.
Mit Aüchicktz aus die Aenderung der Fünften Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslofensürsorge vom 18. Januar 1926 wird die Fünfte Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge in der geltenden Fassung nachstehend bekanntgegeben.
Berlin, den 18. Januar 1926. !
Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns. '
Fünfte Ausführangsverordnuiig
zur Verordnung über Erwerbslossirfürsorge.
♦ Vom 18. Januar 1926.
Auf Grund des § 34 Absatz 4 Ar. 2 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge vom 16. Februar 1924 (RGBl. I S. 122) ordne ich mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen und des Reichsrats nach. Benehmen mit dem Derwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung folgende Ausnahmen von der Deitragspflicht zur Erwerbslosenfürsorge (§ 34 Absatz 1 a. a. O.) an :
Artikel 1.
(1) Deitragsfrei ist eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft oder in der Binnen- und Küstenfischerei, wenn der Beschäftigte zwar während eines Teils des Jahres als Arbeitnehmer tätig, außerdem aber Eigentümer odstr Pächter land- oder forstwirtschastlichen Grundbesitzes von solcher Größe ist, daß er von dessen Ertrag mit seinen Angehörigen in der Hauptsache leben kann. \
(2) Die für den Beschäftigungsort zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle bestimmt, bei welcher Mindestfläche an Grunobesitz die Befreiung ein tritt.
(3) Beitragsfrei ist auch eine Beschäftigung, die der Ehegatte oder ein Abkömmling einer der in Ansatz 1 genannten Personen, mit der er in häuslicher Gemeinschaft lebt, während, eines Teiles des Jahres in der Land- und Forstwirtschaft ober in der Binnen- und Küstenfischerei ausübt, gleichviel, ob diese Personen selbst zur Zeit als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder nicht. ,
Artikel 2.
(1) Beitragsfrei ist eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft,
1. wenn der Arbeitnehmer auf Grund eines' schriftlichen Arbeitsvertrages von mindestens einjähriger Dauer beschäftigt wird oder
2. wenn er auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird und ihm ohne -wichtigen Grund nur mit mindestens dreimonatiger Frist gekündigt werden darf.
(2 ) Regelt sich das Arbeitsverhältnis nach einem Tarifvertrag, der Vorschriften über die Dauer des Arbeitsvertrags im Sinne des Absatz 1 Ar. 1 oder 2 enthält, genügt an Stelle des schriftlichen Arbeitsvertrages die schriftliche, gemeinsam vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnete Erklärung, daß sich das Arbeitsverhältnis nach diesen Vorschriften des Larisvertrags regelt.
(3 ) Für Lehrlinge gilt Artikel 5.
Artikels
Deitragsfrei ist -eine Beschäftigung als Hausgehilfe oder ländliches Gesinde, sofern der Arbeitnehmer in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen ist.
Artikel 4.
(1) Deitragsfrei ist eine Beschäftigung in der Binnen- und Küstenfischerei auf Anteil am Fang (Partensischerei).
(2) Die für den Beschäftigungsort zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle bestünnrt, bei welchem Mindestfanganteil die Befreiung eintritt.
Artikel 5.
(1) Deitragsfrei ist die Deschäftigung auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrags von mindestens zweijähriger Dauer.
(2) Die Beitragsfreiheit erlischt sechs Monate vor dem Tage, an dem Das' Lehrverhältnis durch Zeitablauf endet.
Artikel 6. ,
(1) Die Beitragsfreiheit ist in den Fällen der Artikel 1, 3 und 4 von einer gemeinsam vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichneten Anzeige bei der Krankenkasse abhängig. Verweigert ein Bertragsteil seine Tlnterschrift grundlos/ so hat die Krankenkasse auf Antrag des anderen Teils dessen Linterfchrift für ausreichend zu erklären.
(2) In den Füllen der Artikel 2 und 5 genügt die Anzeige durch den Arbeitgeber: ihr ist der schriftliche A.beits- oder Lehrvertrag oder in den Fällen des Artikels 2 Absatz 2 die dort vorgesehene schriftliche Erklärung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers beizufügen.
(3) Die Anzeige muh angeben, für welches Beschäftigungs- Verhältnis, für welche Dauer und aus welchem Grunde die Dei- tragssreiheit in Anspruch genommen wird.
(4) Die Deitragsfreiheit beginnt mit dem Montag der Woche, in der öie^ Anzeige ein geht. Sie tritt nicht ein, wenn die Krankenkasse feststellt, daß die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Gegen die Entscheidung der Krankenkasse können das Dersicheruiigsamt und das Oberversicherungsarnt angerufen werden. Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig.
(5) Die Deitragsfreiheit erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vollständig gegeben sind. Fällt eine Voraussetzung früher weg, als nach der Anzeige zu erwarten war, so hat der Arbeitgeber der Krankenkasse unverzüglich Mitteilung zu machen.
Hl r t i k e l 7.
, Die Krankenkasse hat alle Anzeigen, die sie nicht beanstandet, unverzüglich -dem Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnachweises vorzulegen. Dieser hat in allen Fällen, in denen nicht zweifelsfrei feststeht, daß die Voraussetzungen der Beitragsfreiheit gegeben sind, die Entscheidung des Versicherungsamts (Deschluß- ausschuh) herbeizusühren. Vor der Entscheidung soll das Versicherungsamt der Krankenkasse sowie dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aeuherung geben.
Artikel 8.
Die obersten Landesbehörden, die von der Ermächtigung des § 35 Absatz 3 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge Gebrauch machen, können mit den Ausgaben der Artikel 6 und 7 andere Stellen als .Fie Krankenkassen, den Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnachweises und das Dersicherungsamt beauftragen.
Artikel 9.
(1) Die Verordnung tritt am 1. Februar 1926 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Fünfte Ausführungsverordnung zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 14. Aovember 1924 (RGBl. I S. 741) außer Kraft. ’
-(3) Beschäftigungsverhältnisse, die am 1. Februar 1926 bereits bestehen und nach den bisherigen Vorschriften beitragsfrei sind, bleiben bis zum 31. März 1926 beitragsfrei.
Berlin, den 18. Januar 1926.
Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.
Bekattntmachttilg.
De t r.: Provinzialtagswahl 1925.
Das Ergebnis der Provinzialtagswahl vom 15. November 1925 hat durch die Nachwahl in der Gemeinde Echzell vom 10. Januar 1926 keine Aenderung erfahren. Der Provinzialausschuß hat in seiner Sitzung vom 23. Januar 1926 die Mitgliedschaft zum Provinzialtag, wie in der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1925 veröffentlicht, endgültig festgestellt.
Gießen, den 28. Januar 1926.
Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. Graes.


