Ausgabe 
2.1.1926
 
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Bekanntmachung

Detr.: Feldbereinigung teilweise in den Fluren I, IV und V «er Gemarkung L i n d e n st ru t h, Kreis Gießen.

OR heiligten Grundeigentümern, welche zusammen

s V1?? Hektar Slache besitzen, ist unterschriftlich die Einleitung des üeldbereuugungsverfahrsns beantragt worden

.. Da «-- dem Unternehmen im ganzen 302 Grundeigentümer 'ut.4®1410 Hektar Flache beteiligt sind, liegt die für das Zu- stcmdeiommsn des Unternehmens gesetzlich erforderliche Mehr-

von mehr als einem Fünftel der beteiligten Grundeigentümer, weiche^ mehr als ein Fünftel des Tesamtflächengehalts des Feld- berernlgungsbezirks besitzen, vor.

Die Landeslommjssion für Feldbereinigung hat gemäß Ar- trtel 11 des Zeldberelnigungsgesetzes die Durchführung des Ver­fahrens für zulässig erklärt. Die Durchführung soll gemäß Ar­

. Die Gemeinde sollte zur Beschaffung eines Genieindtsasel- mehstalles übergehen. '

Es werden gehalten: zwei Vogelsberger Bullen, zwei Saaner Ziegenböcke.

In Lang-Göns ist das Faselwesen sehr gut geordnet. Es werden drei Simmentaler und ein Vogelsberger Bulle sowie drei Ziegenböcke im Eemeindefaselstall gehalten. Die Dullen und die Ziegenböcke sind vm guter bis sehr guter Beschaffenheit und in sehr gutem Bähr- md Pflegezustand. Ein Dulle ist 8V2 Satire alt und noch in vorzügjcher Zuchtkvndition.

Die Eber sind Eigntum des Schweinezuchtvereins, sind von sehr guter Qualität um werden von Privaten gut gehalten.

Das Gleiche kann vm den Faseltieren der Gemeinde Leih- gestern gesagt werdm, die zwei Simmentaler und einen » rr r /ballen, sovie zwei Ziegenböcke im Gemeindefasöl­stall halt. Haltung und tzflege sind sehr gut.

Stud) der Schafbock ih von sehr guter Qualität und Haltung.

Auch in W a tz en b crn-S t e in b e r g werden alle Fasel- tiere (außer den Schafbicken) im Gemeindefaselstall sehr gut und sorgfältig gehalten, üz sind vorhanden: zwei Simmentaler, und zwei Vogelsberger Billen, drei Ziegenböcke und ein Eber, wie Qualität der Tiere ist befriedigend bis gut.

,~?ie Schafböcke sind Eigentum der Schäfereigesellschasten und werden gut gehalten. Der Vock der Steinberger Herde fehlt zur Zeit. Der Fasel stall ist ewas klein und besonders in seinen Rebenraumen (Futterboden u. dgl.) beschränkt. Er hat keinen guten Sprungplatz, so daß Jahmheiteil wiederholt vorkamen.

Gießen, den 28. Dezember 1925.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

tikel 2 Absatz 3 des Feldbereinigungsgesehes bei Durchführung des Feldbereinigungsverfahrens der Gemarkung Harbach vor­genommen werden.

Der Antrag mit den Zustimmungserklärungen nebst Ergebnis uird Zusammenstellung einschließlich zweier Planpausen liegt vom 4. Januar 1926 bis einschließlich 18. Januar 1926 auf der Hessischen Bürgermeisterei in Lindenstruth zur Einsicht offen

Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Verfahrens und die Feststellung des Ergebnisses siiid nach Artikel 16 des Feld- bereimgungsgesetzes bei Meldung späterer Aichtberücksichtigung wahrend der Offenlegung oder binnen 14 Tagen, von der Ver­öffentlichung der Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt an gerechnet, mittelst schriftlicher Beschwerde bei der Landes- kominission für Feldbereinigung (Ministerium sür Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft in Darmstadt) geltend zu machen.

Lauterbach, den 19. Dezember 1925.

Der Hessische Feldbereinigungs'kommissar: ___________________Ohlh, Regierungsassessor.

Bekanntmachung.

Betr.: Legitimationsscheine für das Jahr 1926.

Dach § 43 der Reichsgewerbeordnung bedarf einer Erlaub­nis der Ortspolizeibehörde, wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen Platzen ober anderen öffentlichen Orten ausrusen, verkaufen,' verteilen, anheften oder anschlagen will. Der hierüber von uns auszustellende Legitimationsschein wird auf die Dauer des Ka- lenderjahres erteilt. Die für das Jahr 1925 ausgestellten Scheine verlieren mit dem Schlüsse des Jahres ihre Gültigkeit. Wir fordern deshalb die in Betracht kommenden Gewerbetreibenden! auf, Anträge auf Ausstellung von Legitimationsscheinen für bas -vahr 1926 umgehend bei dem zuständigen Polizeirevier zu stellen

Wer einen Gewerbebetrieb der in § 43 der Gewerbeordnung bezeichneten Art ausübt, ohne im Besitze eines gültigen Legi­timationsscheines zu sein, wird nach § 148 Absatz 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark, im Pinvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.

Gießen, den 23. Dezeniber 1925.

Polizeiamt Gießen. BÜchler.

Dicustuachrichtcn des Krcisamtcs.

Der Ziehungstermin der Geldlotterie zum Besten des Thü­ringer Museums in Eisenach (1. Reihe der III. Gruppe) wurde auf den 11. Februar 1926 verlegt.

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Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.