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Fahrten in umgekehrter Dichtung (nach Süden) die 5. Schneise des Stadtwaldes.
Lies ist wichtig für Festbesucher, die mit Fahrzeugen, Kraft- und Fahrrädern auf der Licher Straße in Richtung Festplatz fahren wollen. i
§ 2.
Aller Fahrzeugverkehr — einschließlich des mit Kraft- und Fahrrädern — von und nach dem Festplah hat durch die Licher Straße zu erfolgen.
§ 3.
Die Aufstellung von Fahrzeugen jeder Art darf nur auf dem von der Festleitung vorgesehenen Platze (Kasernenhof) stattfinden. Kraft- und Fahrräder dürfen nicht auf den Festplah mitgebracht werden.
§ 4.
Für den Fußgängerverkehr von und nach dem Festplah dient die Kaiserallee. Es ist — in der Bewegungsrichtung — rechts zu gehen.
§ 5.
Der Seltersweg wird für den Durchgangs verkehr mit Kraftfahrzeugen, Kraft-- und Fahrrädern (nicht Krankenrädern) jeweils für die -Zeit von 8 Uljr vormittags bis 9 llljr abends gesperrt, also nicht für Fahrten zu geschäftlichen oder privaten Erledigungen in dem Seltersweg.
§ 6.
In gleicher Weise wird die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern überhaupt gesperrte Mäusburg für den Durchgangsverkehr mit Fahrrädern gesperrt.
§ 7.
Am 2. August werden von 2 plhr nachmittags ab folgende Straßen, durch die sich der Festzug bewegt, für die Dauer des Festzuges für jeden Verkehr gesperrt:
Walltorsttaße, Lindenplah, Marktplatz, Bahnhofstraße, Westanlage, Seltersweg, Kreuzplah, Mäusburg, Marktplatz, Schulstraße, Reuen Däue, Südanlage, Goethestrahe, Lüdwigstrahe, Kaisera llce.
Die Steinstraße wird von 1 ilf>r ab während der Dauer des Aufstellens des Zuges gesperrt.
§ 8.
Fahrzeuge jeder Art, Kraft- und Fahrräder haben in allen Straßen der Stadt, soweit möglich, die rechte Straßenseite — in der jeweiligen Fahrtrichtung — einzuhalten. Die Vorschriften für den Verkehr und den Schutz der elektrischen Straßenbahn: vom 8. November 1909 sind zu beachten.
§ 9.
Beim Cinbiegen in eine Straße ist nach rechts in kurzer Wendung und nach links in weitem Dogen zu fahren.
§ 10.
Tie angeordneten Sperren gelten nicht für Dienstfahrten der Feuerwehr, des Militärs, der Polizei, der Post und des Sanitätsdienstes.
§ 11-
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafen bis zu 90 Reichsmark bestraft.
Gießen, den 29. Juli 1925.
Hessisches Polizeiamt. Büchler.
Bekanntmachung
Wegen Vornahme von Kanalbauarbeiten wird der Wartweg zwischen der Straße An der Warte und dem Aulweg vom 27. Juli d. Js. av bis auf weiteres für jeglichen Fuhrwerksund Radfahrverkehr gesperrt.
Gießen, den 28. Juli 1925.
Polizei amt Gießen. Düchler.
B e t r.: Sprechstunden des Landesamts für das Bildungswesen.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir machen Sie auf das Ausschreiben des Landesamts für das Bildungswesen vom 15. Juli 1925 zu Nr. LB. 24 062 in Nr. 164 der „Darmstädter Zeitung" vom 17. Juli 1925 aufmerksam und empfehlen Ihnen, die Verfügung sämtlichen Lehrkräften zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Gießen, den 25. Juli 1925.
Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer.
Bauordnung
für die Gemeinde Harbach.
Auf Beschluß der Gemeindevertretung wird nach Anhörung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern gemäß Artikel 15 LGO. für die Gemeinde Harbach nachstehende Backordnung erlassen:
§ 1.
Jeder Ortseinwohner ist berechtigt, nach Maßgabe der gegenwärtigen Vorschriften für seinen eigenen Bedarf in dem Gemeindebackhaus zu backen.
§ 2.
Bäcker von Beruf sind vom Gebrauch des Gemeindebackofens zu ihrem Gewerbebetrieb ausgeschlossen. Für ihren Harisbedarf bleibt ihnen die Mitbenutzung gleich den anderen Einwohnern nach Reihenfolge und Los gestattet. Ausnahmen erfordern die Genehmigung des Gemeinderats.
§ 3.
Tie Aufsicht über den Vollzug der Backordnung kommt der Bürgermeisterei zu. Die Aufsicht über das Backen liegt dem vom Gemeinderat jeweils bestellten Aufseher (Backmeister) ob, dessen Anordnungen, vorbehaltlich der Befugnis des davon Betroffenen, sich hiergegen bei der Bürgermeisterei zu beschweren und Abänderungen zu erwirken, unweigerlich Folge zu leisten ist.
§ 4.
Jeder Ortseinwohner, der in dem Gemeindebackofen backen will, ist verpflichtet, sobald er an der Reihe ist, an einem Moir- tag oder an einem anderen auf einen Feiertag unmittelbar folgenden Werktage den Ofen zum Brotbacken anzuheizen.
Dem Backmeister liegt es ob, die Einhaltung der Reihenfolge zu überwachen, und jeden Ortseinwohner, der an die Reihe des Anheizens kommt, 8 Tage zuvor in Kenntnis zu sehen.
Wer das ihm obliegende Anheizen unterläßt, hat eine Vergütung von 4 R.-M. an die Gemeindekasse zu zahlen, wofür der Dackmeister das Anheizen veranlaßt.
Dis zur Zahlung dieses Betrags ist der Zahlungspflichtige von der Benutzung des Gemeindebackofens ausgeschlossen. Hinderungsgründe, über deren Triftigkeit die Bürgermeisterei zu entscheiden hat, sind dieser sofort anzuzeigen, nachdem der Betreffende davon Kenntnis erhalten hat, daß er den Ofen anzuheizen habe. Wird die rechtzeitig vorgebrachte Entschuldigung als begründet anerkannt, so fallen die angedrohten Rechtsnachteile weg. Die Bürgermeisterei hat aber im Einvernehmen mit dem Dackmeister und nach Anhörung des zeitig Verhinderten zu bestimmen, wann dieser seiner Pflicht des Anheizens an einem anderen Tage zu genügen habe, und die Beteiligten hiervon in Kenntnis zu setzen.
§ 5.
Die Reihenfolge des Backens wird durch Verlosung bestimmt. Zur Verlosung wird nur zugelassen, wer im Besitz eines von der Bürgermeisterei zu beschaffenden, mit einer Nummer versehenen, viereckigen Bleches ist. Wer kein Mehl vorrätig hat, darf nicht mitlosen.
Tie Verlosung wird vom Dackmeister in der Regel jeden Nachmittag um 1 Ähr vorgenommen. Wer zum Losen nicht rechtzeitig erscheint und trotzdem backen will, muß am nächsten Tage erneut mitlosen oder nach der Dackzeit backen. Wenn mehrero Ortseinwohner vor dem Losen erklären, zusammen ein Gebäck backen zu wollen, so kann dies zwar zugelassen werden, es hat aber alsdann nur einer von ihnen für alle mitzulosen. Die Abtretung eines Dackloses an einen anderen ist nur mit Genehnri- gung der Dürgermeisterei zulässig.
Die Blechnummern sind der ausgelosten Reihenfolge nach jeweils auf einer im Backhaus auszuhängenden Tafel zu verzeichnen.
§ 6.
Ist jemand, der ein Backlos gezogen hat, aus irgendeinem Grunde am Backen verhindert, so hat er dem Backmeister hiervon alsbald Anzeige zu machen, damit dieser die Nachfolger rechtzeitig davon in Kenntnis setzen kann.
§ 7.
Ter Beginn des Backens wird für das Sommerhalbjahr (1. April bis 30. September) auf 6 plhr, für das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) auf 8 plhr vormittags festgesetzt.
§ 8.
Zu jedem Gebäck Brot stehen dem, der den Ofen aicheizt, 3 Stunden, und jedem Nachbäcker 2*/» Stunden zur Verfügung. Jeder Nachbäcker ist verpflichtet, innerhalb einer Vi Stunde mit dem Backen fortzufahren. Die Zahl der an einem Tage Backenden soll in der Regel im Sommerhalbjahr 6, im Winterhalbjahr 5 betragen.
§ 9.
Ter Beginn des Kuchenbackens vor Festtagen wird je nach den Bedürfnissen vom Dackmeister bestimmt. Vor Festtagen muß Tag und Nacht durchgebacken werden, pleber die hierbei einzuhaltende Reihenfolge wird vom Dackmeister eine besondere Liste angefertigt.
§ 10.
Mit dem Obstkuchenbacken vor Sonntagen im Herbst soll, soweit die Bedürfnisse nichts anderes erfordern, am Freitag mittag begonnen werden. Das Backen geht nach der vom Dackmeister festgestellten Reihenfolge vor sich. Das Zusammenbacken mehrerer kann zugelassen werden.
§ 11.
Aus besonderen Anlässen, wie Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnissen und dergleichen, fann der Backmeister einzelnen, die ordnungsmäßig einen Tag vor dem Dacklosen hierum nachsuchen, unabhängig vom Backlosen eine bevorrechtigte Reihenfolge einräumen, die von den übrigen Teilnehmern zu beachten ist.


