Ausgabe 
31.7.1925
 
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§ 12.

Mer mit seinem Gebäck fertig ist, hat den Ofen von Asche und ebenso die Backstube zu reinigen, sowie auch das Zustellen der Oeffnungen am Backofen gehörig zu besorgen. Im Unter­lassungsfälle hat der Vachbäcker dem Dackmeister sogleich hiervon Anzeige zu machen. Versäumt dies der Vachhäcker, so hat er die Vachteile seiner Säumnis selbst zu tragen.

§ 13.

Der Zuerstbackende hat den Schlüssel zu dem Backhaus bei dem Backmeister in Empfang zu nehmen und an den Vachbäcker abzuliefern. Der Zulehtbackende hat nach Vollendung seines Gebäcks die Backstube zu reinigen, Tür und Fensterläden ord­nungsmäßig zu verschließen und den Schlüssel spätestens inner­halb einer Stunde an den Dackmeister abzuliefern.

§ 14.

Verunreinigung oder Beschädigungen des Backhauses sind zu vermeiden. Verboten ist das Dörren von Holz in dem Back­ofen, das Holzhauen in dem Backhaus und der Gebrauch von zu dicken Wellen oder nicht gehörig kleingemachtem Holz.

Das Verbrennen von Dornreisig ist gänzlich untersagt. Das Zustellen der Oeffnungen am Backofen hat jeder Backende zu besorgen.

Wer von den Backenden eine festgestellte Beschädigung nicht sogleich dem Dackmeister anzeigt, kann für den Schaden selbst haftbar gemacht werden.

§ 15.

Für jede Zuwiderhandlung oder Unterlassung hat der Schul­dige an die Gemeindekasse eine Duße von 3 R.-M. zu zahlen, bis zu deren Entrichtung er von der Denuhung des Backhauses durch die Bürgermeisterei ausgeschlossen werden kann.

§ 16.

Aenderungen der in vorstehender Dackordnung festgelegten Geldbeträge unterliegen der Deschlußfassung des Gemeinderats und der Genehmigung des Kreisamts.

§ 17.

Diese Dackordnung tritt mit der Verkündigung un Amts­verkündigungsblatt in Kraft.

Harbach, den 28. Juli 1925.

Hess. Dürgermeisterei Harbach.

Münch

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Ober-Dessingen.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach er­folgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 und 20. Juni 1925 zu Vr.M. d. I. II 2130 und II 4722 folgender Nachtrag zur Frredhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Ober-Dessingen vom 1. Ium 1907 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:

In 8 4 fällt das WortGroßh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung: m n .. ,

Wenn durch überragende Daumaste oder Gestraucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Vachbar­grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Dür­germeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Vach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürger­meisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten des­jenigen, der der Aufforderung nicht nachgekom­men ist.

§ 10 erhält folgende Fassung: .

Die Herstellung und Unterhaltung der Begrabmsplahe, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Rechengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried­hofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Llnterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGroßh." weg.

Hinter § 13 wird folgender § 13a eingefugt:

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Graber em Grab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung ver­schont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an dre Gemerndekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemernderats bestimmt.

§ 15 erhält folgende Fassung: ±

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenhelten liegt dem Ge­meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 ber Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

In § 20 fällt das WortGroßh." weg.

§ 23 fällt weg.

§ 24 erhält die Bezeichnung § 23.

Art. 2.

Der Vachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Ober-Bessingen, den 27. Juni 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Keil.

Polizei-Verordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmi­gung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Är. M. d. I. II 2130 die nachstehende Polizeivervrdnung für die Gemeinde Ober-Bessingen erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 813, 1822 der Fned- hofsvrdnung der Gemeinde Ober-Bessingen zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt §23 der Friedhofsordnung vom 1. Juni 1907 außer Kraft.

Gießen, den 1. Juli 1925.

Hessisches Kreisamt Gießen.

J.V.: Dr. Braun.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Queckborn.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach er­folgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Vr. M. d. I. II 1993 folgender Vachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Queckborn vom 15. Januar 1907 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:

In § 4 fällt das WortGroßh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Vachbargrab­stätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist an­gehalten werden. Vach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Koften desjenigen, der der Aufforderung nicht nach- g e k o in m e n i st.

§ 10 erhält folgende Fassung: ,

Die Herstellung und Unterhaltung der Degrabiusplatze, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Versügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried­hofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Anterhaltungspfücht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGroßh." weg.

§ 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmäßigen Llmlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegund verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeinde-« lasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der LGO. durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

§ 16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Ge­meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

In § 22 fällt das WortGroßh." weg.

8 25 fällt weg.

Kl >>