Ausgabe 
31.7.1925
 
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29.

im

mark bestraft.

§ 2.

Artikel 2.

Vorstehender Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Reiskirchen, den 19. Dezember 1924.

Hessische Bürgermeisterei.

Schomber.

seher ob.

§ 29 fällt weg.

§ 30 erhält die Bezeichnung §

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 29 der ünedhofsordnung vom

19. April 1906 nutzer Kraft.

Dietzen, den 27. Akai 1925.

Hessisches Kreisamt Dietzen.

I. V.: Dr. Brau n.

Polizei-Verordnung.

Aus Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8 Juli 1911 und der Acichsvcrordnung über Vermogensstrasen und Buben vorn 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung nut Genehmi­gung des Ministeriums des Innern vom 17. November 1924 zu Nr. M. d. I. II 3304 die nachfolgende Polizewerordnung für die Gemeinde Reiskirchen erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen der §3,4,3,9,10, 11 bis 13, 18,26 bis 23 der Friedhossordiiung der Gemeinde Reiskirchen Zuwider- handelt, wird, insosern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere (Strafen verwirkt sind, mit Geldstrase bis zu 150 Reichs-

§ 26 erhält die Bezeichnung § 25.

§ 27 erhält die Bezeichnung § 26.

Art. 2.

Der Nachtrag tritt mit dein Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Queckborn, den 17. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Albert.

bestattet zu werben: er erwirbt lerner. l.n § 1/

gewissen Personen cingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfugen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es nut ®tn^un(1 Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu er­richten. Zur ordnungsmähigen Unterhaltung des Erbbegrabnis- plahes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegrabnis- tätte ist verboten. ,,

An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als § 17 UnÖ| iV^ImcS ed der Berechtigte, ,in rechtsgültiger Weste unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- vlati an verfüaen so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe^ Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, datz dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben Desselben Ge- chlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. sur den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräb­nis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kin­dern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jcben Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten tn- olange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Er­richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dem- ».lben zw berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs- mätzig zu unterhalten. Unterlätzt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, fein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rcchts- nachteil anzudrohen, datz, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb­begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfallt. Nach fruchtlosem Ablaus der Frist kann die Gemeinde das Erb­begräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.

§ 20 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhossaus-

Polizei-Verordnunst.

Aus Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8 Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermogensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehm,- auna des Ministeriums des Innern vom 30. April 192o zu Nr.M. d. I. II 1993 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Queckborn erlaffen.

§ 1-

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 812. 1924 der ö-rieö- hofsordnung der Gemeinde Queckborn zuwiderhandelt, wird, in­sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrase bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tri.lt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Fnedhofsordnung vom 15. Januar 1907 nutzer Kraft.

Dietzen, den 27. Mai 1925.

Hessisches Kreisamt Dietzen.

I. V.: Dr. Brau n.__________________

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Reiskirchen.

Auf Gi-und des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschlutz des Gemeinderats nad) gutächtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nut Genehmi­gung des Ministeriums des Innern vom 17. November 1924 zu Nr M. d. I II 8304 folgender Nachtrag zur srledhofSord- niiiig für den Friedhof der Gemeinde Reiskirchen vom 19. April 1906 erlassen:

Artikel 1.

Vcnn ^buU0 übewa^nöcn^auinäfte oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbar- grabftättc beeinträchtigt werden, so kann aus erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaht hat. oder derienige, der sie unter- hält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimm- ter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablaus der Frist veranlatzt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mitzstan digen aus Kosten desjenigen, der der Ausforderung nicht nachgekommen ist.

§ 10 erhält solgendc Fassung: _ .

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplahi., Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der aus Grund Gesetzes oder durch Versügung von Todes wegen Erbe des m dem ^1^1 grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit de .Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist. hat dies dem sned- bosSaufseherdanzuzeigeMsah fcftgcIcgten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen deS § 9 verfahren.

8 14 Abs.3 erhält folgende Fassung: . .

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemein^ lasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gematz Art 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschlutz des Gemelnde- ratS bestimmt.

8 14 Abs. 4 erhält solgende Fassung:

Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nacy Zahlung der sestgesehten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auSzustellenden Erwerbsurkunde.

8 15 erhält solgende Fassung:

Durch die Ueberweisung deS Erbbegrabnisplahes er­langt der Erwerber nicht daS Eigentum, sondern nur das ver­erbliche und veräutzerliche Recht, selbst aus dem Erbbegräbnis

Druck der Brübl'fchen UniversttätS-Buch- und Steindruckerei R. Lange. Dietzen.