Ausgabe 
31.7.1925
 
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AmtsoerlündiglMtzMatt

für die provinzialdirettion Gberheffen und für das Kreisamt Lietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen.

31. Juli

Nr. 61

1925

^NaltS.Ucberstckt ©ebühren der 'Bautcbähcr. - Augustmiete. Das Entfernen der Misteln. - Straßensperre Grunberg-Belters- ^ain und Steinbach-Sich - Der Verkehr während des Kreisturnfestes. - Polizciverordnung zur Sicherung wahrend desKreiSturn- festes - Sprechstunden des Landcsbildungsamts. Vackvrdnung der Gemeinde Harbach - Nachtrag zu den Fliedhofsorcnungen mit entsprechenden Polizeiverordnungen der Gemeinden Oberbefstngcn, Queckborn und Reiskirchen-

kann, wenn der Besitzer eines Grundstücks die angeordnete Rei­nigung nicht oder nicht gehörig ausführt, diese auf seine Kosten auf Anordnung der Bürgermeisterei vorgenommen werden. Die hierdurch entstehenden Kosten werden aus der Gemeindekasse vorgelegt und von dem Besitzer auf dem Verwaltungsweg bei- gct rieben.

§ 3.

Bekanntmachung.

die Gebühren der Baufchätzer in Brandversichcrungsangclegerr- heiten betreffend. Vom 22. Juli 1925.

Auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes, die Drandvcr- sicherungsanstalt für Gebäude betreffend, vom 28. September 1890 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Dl. S. 699) habe ich im Einvernehmen mit dem Herrn Minister der Finanzen die Laggebühren der Baufchätzer mit Wirkung vom 1. August 1925 ab bis auf weiteres auf den Be­trag von 10 Rrn, wenn das Dienstgcschäft einen Zeitaufwand von mindestens 8 Stunden erfordert, und auf den Betrag von 5Rm. bei einem geringeren Zeitaufwand, festgesetzt.

Darmstadt, den 22. Juli 1925.

Der Minister des Innern.

I.D.: Dr. Reih.

Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Im Hinblick auf vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie an. mit Wirkung vom 1. August 1925 an bei der Vorlage- weisen Anweisung der Gebühren gemäß den § 2 und 3 der Dienstanleitung für die Baufchätzer der Brandvcrsicherungs- anstalt vom 20. März 1897 (Reg.-Dl. S. 43) die neu fest­gesetzten Laggebühren von 10 Rm. bei einem Zeitaufwand für das Dienstgcschäft von mindestens 3 Stunden und 5 Rm. bei einem geringeren Zeitaufwand zugrunde zu legen.

Gießen, den 27. Iuli 1925.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Krüger._________

.Betr: Die Festsetzung der Augustmiete nach dem Reichsmieten- geseh.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Rachstehende Bekanntmachung empfehlen wir unverzüglich zur öffentlichen Keimtnis zu bringen.

Gießen, den 28. Iuli 1925.

Kreisamt Gießen. I. B. Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

Rach Anhörung von Interessentenvcrtretungen und Sachver­ständigen wird auf Grund des Artikel 9 der hessischen Ausfüh­rungsverordnung zum Rcichsmietengesetz in der Fassung der Verordnung Dom 20. August 1923 (Regierungsblatt S. 276) und her § 27, 28 der Dritten Steuernotverordnung vom 24. Februar 1924 (RGBl. S. 774) für die Berechnung der Miete für den Monat August 1925 folgendes bestimmt:

Die Miete für den Monat August beträgt in sämtlichen Ge- meinten des Landes 84 v. H. der Friedensmiete.

Die in unserer Bekanntmachung vom 24. März ds. Is. ent­haltenen Bestimmungen über die in der Miele einbegriffen» Srndersteuer vom bebauten Grundbesitz, über die zu gewerb­lichen Zwecken verwendeten Räume usw. gelten auch weiterhin.

D a r m st a d t, den 27. Iuli 1925.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.

Polizeiverordnung

betreffend das Entfernen der Misteln.

Auf Grund des Artikels 37 und 43 Abs. II des Feldstraf- gesetzes, dcs Artikel 64 des Gesetzes, betreffend die innere Ver­waltung und die Vertretung der Kreise vom 8. Iuli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen Dom 6. Februar 1924 wird mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 10. Iuli 1925 zu Rr. M. d. I. 21 238 und mit Zu­stimmung des Kreisausschusses für den Kreis Gießen die nach­stehende Polizeiverordnung erlassen.

§ 1.

Auf Anordnung der Bürgermeisterei und nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung oder nach vorausgegangener be­sonderer Aufforderung durch die Bürgermeisterei sind innerhalb 14 Tagen die Bäume in Feld- und Gartengrundstücken und Hof- reiten von Misteln zu reinigen.

§ 2.

'Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Außerdem

Wird die Reinigung der 'Bäume von der Bürgermeisterei angeordnet, so haben die Eigentümer und Besitzer keinerlei Anspruch auf Entschädigung wegen einer infolge der angeordneten Maßnahmen eingetretenen Beschädigung oder Minderung der Ertragsfähigkeit der betroffenen Grundstücke.

§ 4.

Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 28. Iuli 1925.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Die Kreis st raße Grünberg Beltershain bleibt wegen der Ausführung von Wasserleitungsarbeiten noch bis einschließlich 15. August ds. Is. für den Durchgangsverkehr gesperrt. Der Verkehr wird über Göbelnrod und Stangen­rod geleitet.

Gießen, den 28. Iuli 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Drau n.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Walzarbciten wird die Kreisstraße Steinbach- Lich dou Montag, den 3. August bis auf weiteres für jeben Verkehr gesperrt.

Der Durchgangsverkehr wird über Garbenteich und Burk­hardsfelden geleitet.

Gießen, den 28 Iuli 1925.

KreiSamt Gießen. 3. 03.: Dr. Heß

Betr.: Sicherung deS Verkehrs während des 32. KreiSturnsestes in Gießen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises.

Wir verweisen auf die im Amtsverkündigungsblatt zur Ver­öffentlichung gelangende Polizeiverordnung des Polizeiamts Gießen vom 29. ds. Mts., insbesondere auf die im § 1 angeotb- neten Verkchrsbcschränkungen und empfehlen Ihnen, soweit diese Beschränkungen für Einwohner Ihrer Gemeinde in Betracht kom­men können, den Inhalt der Verordnung ortsüblich bekanntzu­geben.

Gießen, den 30. Iuli 1925.

KreiSamt Gießen. I. D.: Dr. H e ß.

Pol izci-Bcro rd u u ug

Betr.: Polizeiverordnung zur Sicherung des Verkehrs während des 32. KreiSturnfesteS in Gießen.

Aus Grund deS § 129 b II Ziffer 2 der Städteordnung und der Dermögensstrafenverordnung vom 6. Februar 1924 wird für die Dauer des 32. Kreisturnfestes von, 31. Iuli bis 4. August 1925 einschließlich, soweit nicht bei einzelnen Anordnungen eine kürzere Geltungsdauer bestimmt ist, für den Bereich der Stadt Gießen folgendes angeordnet:

8 1.

Die Kaiserallee wird von der Abzweigung der Licher Straße bis zur Abzweigung der Straße Gießen Reiskirchen am 1. August ds Is. von 1 Uhr nachmittags bis 10 Uhr abends, am 2. und 3. August jeweils von 8 Uhr vormittags bis 10 Uhr abends für den Verkehr mit Fahrzeugen jeder Art, einschließlich Kraft- und Fahrrädern (nicht Krankenrädern) mit Zustimmung des Kreisamts gesperrt.

Umleitung des Verkehrs erfolgt über Wieseck, Alten-Buseck. Großen-Buseck und umgekehrt.

Für den Qkrfefor an den näheren Ortschaften konnnt für Fahrten in nörblidjer Richtung nach den Straßen Gießen- Reiskirchen, Gießen Rödgen und nach Wieseck auch die Be­nutzung der 6. Schneise des Stadtwaldes in Betracht, für