AmtsverkündigllngzblaN
für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Ureisaint Lietzen.
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^r- 26 31. März 1925
JnhaltS-Aeberficht: Kreissahung für das Jugendamt des Kreises Gießen. — Fleischbeschau und Schlachtscheingebühren - Walz, arbeiten. — Feuerlöschwesen. - Maul- und Klauenseuche in Gießen. — Ortssahungen in Steinbach und der Stadt Lich
Betr.: Satzung für das Jugendamt des Kreises Gießen.
KreiSsatzung.
Aus Grund der § 8 ff. sowie des § 32 des Reichsgesehes für Jugendwohlfahrt, der Artikel 1 bis 6, 11. 17 und 40 des Hess. Ausführungsgesehes hierzu, sowie der Artikel 12 und 94 des Gesehes. betreffend die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen vom 9. Juli 1911 wird aus Beschluß des Kreistags und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 4. Februar 1925 für den Kreis Gieren folgende Kreissahung erlassen:
§ 1.
Das Jugendamt für den Kreis Gießen führt die Bezeichnung „Bezirksfürsorgestelle des Kreises Gießen (Kreisjugendamt)". '
Es übernimmt die ihm nach § 3 und 4 des Reichsgesehes für Jugendwohlfahrt zugedachten Aufgaben.
§ 2.
Die Zahl der nach Artikel 3 des Hess. Ausführungsgesehes zu wählenden Mitglieder beträgt höchstens 8.
Hiervon sind mindestens zwei Mitglieder aus der Mitte des Kreisausschusses zu entnehmen.
Die Vezirlssiirsorgestelle hat die im Jugendamtsbezirk wirtenden Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und der Jugendbewegung zur Ausübung ihres Vorschlagsrechtes binnen einem Monat im Amtsverkündigungsblatt aufzufordern. Auf Artikel 3 Absatz 5 des Hess. Ausführungsgesehes ist hinzuweisen.
Alle Wahlen gelten für die Dauer der Wahlperiode des Kreisausschufses. Mitglieder und Crsahmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode im Amt. bis Reuwahlen stattgefunden haben.
§ 3.
Die nichtbeamteten Mitglieder sind vor Antreten ihres Amtes von dem Vorsitzenden des Jugendamts oder dessen Stellvertreter auf treue und gewissenhafte Amtsführung und Dienstverschwiegenheit durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten.
§ 4.
Die Kreiskommission hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Mitwirkung bei der Verwaltung der Angelegenheiten des Jugendamts.
2. Erstattung des Jahresberichts.
3. Entscheidung über Fragen grundsätzlicher Art und Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung der Aufgaben des Jugendamts.
4. Begutachtung von Anträgen und Anregung grundsätzlicher Art zur Vervollkommnung der Jugendfürsorge und Jugendpflege.
5. Beschlußfassung über die Verwaltung von Spenden.
§ 5.
Die Kreiskommission tritt nach Bedarf zusammen. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens 2/s der Mitglieder es beantragen.
Die Mitglieder sowie das nach § 9 Absatz 4 des Reichsgesehes für Jugendwohlfahrt zur Teilnahme berechtigte Dormundschaftsgericht sind unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- sihenden. Die Kreiskommission ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Den Mitgliedern der Kreiskommission, die nicht am Sitze des Jugendamts wohnen, werden die notwendigen Reisekosten erseht.
§ 6.
Die Kreiskommission kann die Erledigung bestimmter fachlich oder örtlich abgegrenzter Aufgaben oder Aufgabengebiete widerruflich Fachausschüssen, in die auch andere Personen als ihre Mitglieder, unter angemessener Beteiligung der freien Vereinigungen für Jugendwohlfahrt und der Jugendbewegung berufen werden können, sowie einzelnen ihrer Mitglieder oder Beamten des Jugendamts oder sonstigen in der Jugendwohlfahrt erfahrenen und bewährten Männern und Frauen übertragen.
In gleicher Weise können Aufgaben des Jugendamts unbeschadet der Vorschrift des § 13 Absah 2 der Ausführungsverordnung zur Fürsorgepflichtverordnung durch die Kreiskom- mifsion, unter Verantwortung des Jugendamts auf Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die diese Aufgaben bereits wahrgenommen haben, übertragen werden.
Soweit hierbei die Angelegenheiten nicht durch das Jugendamt laufen, ist diesem jederzeit auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
In der Gesundheitsfürsorge ist mit den Vereinigungen und Stellen, die aus den Gebieten der Bekämpfung von Tuberkulose. Geschlechtskrankheiten. Verkrüppelung und Alkoholismus tätig sind, enge Fühlung zu halten.
§ 7.
Der Vorsitzende des Jugendamts (§ 6 der Ausführungsverordnung zur Fürsorgepflichtverordnung» vertritt das Jugendamt nach außen, er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang. Er beruft die Mitglieder der Kreiskommission und' der Fach- ausschüsse zu den Sitzungen, bereitet deren Verhandlungen und Beschlüsse vor, leitet die Sitzungen und trägt für Ausführung der Beschlüsse Sorge.
In der Geschäftssührung kann er sich durch einen beauftragten Geschäftsführer lDeamter der Bezirksfürsorgestelle) vertreten lassen.
§ 8.
Die Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten gemäß 8 32 des Reichsgesehes für Jugendwohlfahrt kann von dem Vorsitzenden des Jugendamts widerruflich Beamten oder Angestellten des Kreises oder der Bezirksfürsorgestelle unter Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters übertragen werden.
Dem Beauftragten ist eine Legitimation über das Recht zur Führung der Amtsvormundschaft auszustellen.
§ 9.
Die Schutzaufsicht soll von dem Jugendamt nur übernommen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis besteht, dem in anderer Weise nicht besser Rechnung getragen werden kann.
Das Jugendamt soll jedoch in jedem Falle das Vormundschaftsgericht bei der Auswahl geeigneter Helfer nach Möglichkeit unterstützen, insbesondere die zur Uebernahme von Schuhaufsichten bereiten freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und der Jugendbewegung bei ihrer Arbeit beraten und fördern.
§ 10.
Zur ilnterftüt)ung der Beamten und Angestellten des Jugendamts im Außendienst sind nach Möglichkeit freiwillige ehrenamtliche Helfer und Helferinnen (in der Fürsorgeerziehung Fürsorger) für die Einzelfälle heranzuziehen.
§ 11-
Die Einnahmen und Ausgaben des Jugendamts sind innerhalb der Rechnung des Bezirksfürsorgeverbandes zu führen. Sämtliche Kassengeschäfte führt die Kreiskasse.
Die Lastenverteilung zwischen Kreis und Gemeinden richtet sich nach der Hess. Ausführungsverordnung zur Fürsorgepflicht Verordnung in Verbindung mit Artikel 10 und 11 des Ausführungsgesehes zum Reichsgeseh für Jugendwohlfahrt, mit der Maßgabe, daß die zuständigen Gemeinden an den auf den Dezirksfürsorgeverband endgültig entfallenden Kosten der Fürsorgeerziehung im Einzelfall mit der Hälfte beteiligt werden.
§ 12. -
Auf den Deschwerdeausschuß finden die Bestimmungen der Kreissahung über die Fürsorgepflicht tz 4 bis 7 mit der Maßgabe Anwendung, daß die beiden nicht aus dem Kreisausschuß entnommenen Beisitzer und deren Stellvertreter durch die Kreiskommission aus ihrer Mitte zu bestimmen sind.
§ 13.
Der Kreisausschuß ist ermächtigt. Aenderungen und Ergänzungen der Satzungen zu beschließen, die zu ihrem Inkrafttreten der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedürfen.
§ 14.
Die Satzung tritt rückwirkend ab 1. April 1924 in Kraft.
Gießen, den 27. März 1925.
______________Kreisamt Gießen. Graef.__________________
Betr.: Fleischbeschau- und Schlachtscheingebühren: hier: Abrechnung für 1924 Rj.
An die Gemeinderechner des Kreises.
Obige Abrechnung empfehlen wir bis spätestens 15. April d. Js. hierher vorzulegen. Folgende Gebührensätze sind bei der Abrechnung in Ansatz zu bringen:
a) Schlacht scheingebühren.
Für die Zeit vom 1. April bis 21. Juli 1924 nach der Bekanntmachung vom 7. Januar 1924 im Amtsverkündigungsblatt Rr. 3.


