Ausgabe 
31.3.1925
 
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AmtsverkündigllngzblaN

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Ureisaint Lietzen.

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^r- 26 31. März 1925

JnhaltS-Aeberficht: Kreissahung für das Jugendamt des Kreises Gießen. Fleischbeschau und Schlachtscheingebühren - Walz, arbeiten. Feuerlöschwesen. - Maul- und Klauenseuche in Gießen. Ortssahungen in Steinbach und der Stadt Lich

Betr.: Satzung für das Jugendamt des Kreises Gießen.

KreiSsatzung.

Aus Grund der § 8 ff. sowie des § 32 des Reichsgesehes für Jugendwohlfahrt, der Artikel 1 bis 6, 11. 17 und 40 des Hess. Ausführungsgesehes hierzu, sowie der Artikel 12 und 94 des Gesehes. betreffend die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen vom 9. Juli 1911 wird aus Beschluß des Kreistags und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 4. Februar 1925 für den Kreis Gieren folgende Kreissahung erlassen:

§ 1.

Das Jugendamt für den Kreis Gießen führt die Bezeichnung Bezirksfürsorgestelle des Kreises Gießen (Kreisjugendamt)". '

Es übernimmt die ihm nach § 3 und 4 des Reichsgesehes für Jugendwohlfahrt zugedachten Aufgaben.

§ 2.

Die Zahl der nach Artikel 3 des Hess. Ausführungsgesehes zu wählenden Mitglieder beträgt höchstens 8.

Hiervon sind mindestens zwei Mitglieder aus der Mitte des Kreisausschusses zu entnehmen.

Die Vezirlssiirsorgestelle hat die im Jugendamtsbezirk wir­tenden Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und der Jugend­bewegung zur Ausübung ihres Vorschlagsrechtes binnen einem Monat im Amtsverkündigungsblatt aufzufordern. Auf Artikel 3 Absatz 5 des Hess. Ausführungsgesehes ist hinzuweisen.

Alle Wahlen gelten für die Dauer der Wahlperiode des Kreisausschufses. Mitglieder und Crsahmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode im Amt. bis Reuwahlen stattgefunden haben.

§ 3.

Die nichtbeamteten Mitglieder sind vor Antreten ihres Amtes von dem Vorsitzenden des Jugendamts oder dessen Stellvertreter auf treue und gewissenhafte Amtsführung und Dienstverschwiegen­heit durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten.

§ 4.

Die Kreiskommission hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Mitwirkung bei der Verwaltung der Angelegenheiten des Jugendamts.

2. Erstattung des Jahresberichts.

3. Entscheidung über Fragen grundsätzlicher Art und Auf­stellung von Grundsätzen für die Durchführung der Auf­gaben des Jugendamts.

4. Begutachtung von Anträgen und Anregung grundsätzlicher Art zur Vervollkommnung der Jugendfürsorge und Jugendpflege.

5. Beschlußfassung über die Verwaltung von Spenden.

§ 5.

Die Kreiskommission tritt nach Bedarf zusammen. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens 2/s der Mitglieder es beantragen.

Die Mitglieder sowie das nach § 9 Absatz 4 des Reichs­gesehes für Jugendwohlfahrt zur Teilnahme berechtigte Dor­mundschaftsgericht sind unter Mitteilung der Tagesordnung min­destens eine Woche vorher schriftlich einzuladen.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit ge­faßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- sihenden. Die Kreiskommission ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Den Mitgliedern der Kreiskommission, die nicht am Sitze des Jugendamts wohnen, werden die notwendigen Reisekosten erseht.

§ 6.

Die Kreiskommission kann die Erledigung bestimmter fachlich oder örtlich abgegrenzter Aufgaben oder Aufgabengebiete wider­ruflich Fachausschüssen, in die auch andere Personen als ihre Mitglieder, unter angemessener Beteiligung der freien Ver­einigungen für Jugendwohlfahrt und der Jugendbewegung be­rufen werden können, sowie einzelnen ihrer Mitglieder oder Beamten des Jugendamts oder sonstigen in der Jugendwohlfahrt erfahrenen und bewährten Männern und Frauen übertragen.

In gleicher Weise können Aufgaben des Jugendamts un­beschadet der Vorschrift des § 13 Absah 2 der Ausführungs­verordnung zur Fürsorgepflichtverordnung durch die Kreiskom- mifsion, unter Verantwortung des Jugendamts auf Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die diese Auf­gaben bereits wahrgenommen haben, übertragen werden.

Soweit hierbei die Angelegenheiten nicht durch das Jugend­amt laufen, ist diesem jederzeit auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

In der Gesundheitsfürsorge ist mit den Vereinigungen und Stellen, die aus den Gebieten der Bekämpfung von Tuberkulose. Geschlechtskrankheiten. Verkrüppelung und Alkoholismus tätig sind, enge Fühlung zu halten.

§ 7.

Der Vorsitzende des Jugendamts (§ 6 der Ausführungs­verordnung zur Fürsorgepflichtverordnung» vertritt das Jugend­amt nach außen, er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang. Er beruft die Mitglieder der Kreiskommission und' der Fach- ausschüsse zu den Sitzungen, bereitet deren Verhandlungen und Beschlüsse vor, leitet die Sitzungen und trägt für Ausführung der Beschlüsse Sorge.

In der Geschäftssührung kann er sich durch einen beauf­tragten Geschäftsführer lDeamter der Bezirksfürsorgestelle) ver­treten lassen.

§ 8.

Die Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten gemäß 8 32 des Reichsgesehes für Jugendwohlfahrt kann von dem Vorsitzenden des Jugendamts widerruflich Beamten oder An­gestellten des Kreises oder der Bezirksfürsorgestelle unter Lei­tung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters übertragen werden.

Dem Beauftragten ist eine Legitimation über das Recht zur Führung der Amtsvormundschaft auszustellen.

§ 9.

Die Schutzaufsicht soll von dem Jugendamt nur übernommen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis besteht, dem in anderer Weise nicht besser Rechnung getragen werden kann.

Das Jugendamt soll jedoch in jedem Falle das Vormund­schaftsgericht bei der Auswahl geeigneter Helfer nach Möglich­keit unterstützen, insbesondere die zur Uebernahme von Schuh­aufsichten bereiten freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und der Jugendbewegung bei ihrer Arbeit beraten und fördern.

§ 10.

Zur ilnterftüt)ung der Beamten und Angestellten des Ju­gendamts im Außendienst sind nach Möglichkeit freiwillige ehrenamtliche Helfer und Helferinnen (in der Fürsorgeerziehung Fürsorger) für die Einzelfälle heranzuziehen.

§ 11-

Die Einnahmen und Ausgaben des Jugendamts sind inner­halb der Rechnung des Bezirksfürsorgeverbandes zu führen. Sämtliche Kassengeschäfte führt die Kreiskasse.

Die Lastenverteilung zwischen Kreis und Gemeinden richtet sich nach der Hess. Ausführungsverordnung zur Fürsorgepflicht Verordnung in Verbindung mit Artikel 10 und 11 des Aus­führungsgesehes zum Reichsgeseh für Jugendwohlfahrt, mit der Maßgabe, daß die zuständigen Gemeinden an den auf den Dezirksfürsorgeverband endgültig entfallenden Kosten der Für­sorgeerziehung im Einzelfall mit der Hälfte beteiligt werden.

§ 12. -

Auf den Deschwerdeausschuß finden die Bestimmungen der Kreissahung über die Fürsorgepflicht tz 4 bis 7 mit der Maß­gabe Anwendung, daß die beiden nicht aus dem Kreisausschuß entnommenen Beisitzer und deren Stellvertreter durch die Kreis­kommission aus ihrer Mitte zu bestimmen sind.

§ 13.

Der Kreisausschuß ist ermächtigt. Aenderungen und Ergän­zungen der Satzungen zu beschließen, die zu ihrem Inkrafttreten der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedürfen.

§ 14.

Die Satzung tritt rückwirkend ab 1. April 1924 in Kraft.

Gießen, den 27. März 1925.

______________Kreisamt Gießen. Graef.__________________

Betr.: Fleischbeschau- und Schlachtscheingebühren: hier: Ab­rechnung für 1924 Rj.

An die Gemeinderechner des Kreises.

Obige Abrechnung empfehlen wir bis spätestens 15. April d. Js. hierher vorzulegen. Folgende Gebührensätze sind bei der Abrechnung in Ansatz zu bringen:

a) Schlacht scheingebühren.

Für die Zeit vom 1. April bis 21. Juli 1924 nach der Be­kanntmachung vom 7. Januar 1924 im Amtsverkündigungsblatt Rr. 3.