Ausgabe 
30.10.1925
 
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sowie der von den beteiligten Grundeigentümern zu be­stimmenden 2 Schiedsrichter nebst 2 Stellvertretern stattfindet. Die Wahl erfolgt geheim durch Abgabe von Stimm­zetteln während obiger Zeit. Zeder beteiligte Grundeigentümer (Artikel 10 des Feldbereinigungsgesetzes) hat eine Stimme. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Beteiligte Grundeigentümer können nicht Schieds­richter oder Stellvertreter sein. Kommt eine gültige Wahl nicht zustande, so hat die Landeskommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu bestellen. Beteiligte können sich durch Bevoll­mächtigte, die mit einer von einer Behörde beglaubigten oder ausgestellten Bollmacht versehen sind, vertreten lassen. (Ar­tikel 5 Absatz 3 des Feldbereinigungsgesetzes).

Lauterbach, den 21. Oktober 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskom miss ar: Ohly, Regierungsassessor.

Dicnstnachrichterr des Kreisamtes.

Karl Weller VI. und Heinrich Andermann, beide von Wies eck, wurden zu Äachtwächtern für die Gemeinde Wieseck ernannt und verpflichtet.

Der Minister des Innern hat gestattet: Geldlotterie der Deutschen Lotterie-Emissions-Gesellschaft in Berlin, Dertriebs- gebiet: Hessen, Ziehungstermin: 17., 19. Rovember 1925.

Der Minister des Innern hat der Vereinigten Fürsorge für das Auslandsdeutschtum in Berlin die Erlaubnis erteilt, den im Rahmen der ReichssammlungBrüder in Rot" für den 25. Oktober 1925 beabsichtigten Opfertag am 31. Oktober /1. Ro­vember oder am 7./8. Rovember 1925 durchzuführen. Die Frist der dein Bund der Ausländsdeutschen in Berlin erteilten Er­laubnis zur Sammlung von Geldspenden wurde bis zum 30. Ro­vember 1925 erstreckt.

Druck der Brüh l'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei 2L Lange. Dietzen.