Ausgabe 
30.10.1925
 
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Amtsverkün-igungMatt

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Giehen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Hut durch die Post zu beziehen.

Nr. 85 30. Oktober

Jnhalts-Aeberstcht: Die Novembermiete. - Eröffnung des ordentlichen Lehrgangs 1925 26 an den Landwirtschaftlichen Schulen Fetdoerelmgung Großen-Linden und Nonnenroth. - Dienstnachrichten.

Detr.: Die Festsetzung der Novembermiete nach dein Reichs- mietengesetz.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehende Bekanntmachung empfehlen wir unverzüglich zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

Giehen. den 28. Oktober 1925.

Kreisamt Giehen. 3. 03.: Dr.. Krüger.

Bekanntmachung.

Qtadj Anhören von Jnteressentenvertretungen und Sachver­ständigen wird auf Grund des Artikels 9 der hessischen Ausfüh­rungsverordnung zum Reichsmietengesetz in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923 (R.-G.-Bl. S. 276) und der § 27, 28 der Dritten Steuernotverordnung vom 24. Februar 1924 (R.-G.-Bl. S. 74) in der Fassung des § 11 des Gesetzes vom 10. August 1925 (R.-G.-Bl. ©.254) für die Berechnung der Miete für den Monat Rovember folgendes bestimmt:

Die-Miete für den Monat November wird für das ganze Land einheitlich auf 88 v. H. der Friedensmiete festgesetzt. Im ^übrigen wird an den bisherigen Bestimmungen nichts geändert.

D a r m st a d t, den 26. Oktober 1925.

Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. Raab.

Bekanntmachung,

betreffend Eröffnung des ordentlichen Lehrgangs 1925/26 an den Landwirtschaftlichen Schulen bei den Hess. Landwirtsch'astsämtern.

Dom 15. Oktober 1925.

Der ordentliche Lehrgang 1925/26 an den Hessischen Land­wirtschaftlichen Schulen wird Montag, den 9. November 1925, eröffnet. Die Tagesstunde für die Schuleröffnung wird vom Schulvorstand bestimmt und von diesem rechtzeitig den aufzuneh­menden Schülern bekanntgegeben.

Der Anterricht dauert bis zur Karwoche und wird auf Grund eines für sämtliche Landwirtschaftliche Schulen einheitlichen Anterrichtsplans in 34 Wochen stunden erteilt.

Der gesamte Unterrichtsstoff ist auf zwei Winter verteilt, und zwar derart, daß für jeden Schüler der Besuch beider Abtei­lungen notwendig ist. Am Schluß des unteren Lehrgangs er­halten die Schüler ein Aebergangszeugnis über Fleih und Be­tragen mit dem Vermerk, ob sie nach Beschluß der Lehrerkon-» ferenz in den oberen Lehrgang versetzt werden können odso nicht. Am Schluß des oberen Lehrgangs erhalten die Schüler das Abgangszeugnis von der Schule .mit Arteilen über Betra­gen, Fleih und Fortschritte im allgemeinen und über die Lei­stungen in den einzelnen Anterrichtsfächern.

An der Landwirtschaftlichen Schule zu Schotten findet in diesem Jahre nur eine Neuaufnahme von Schülern zu dem unteren Lehrgänge statt.

In die Hessischen Landwirtschaftlichen Schulen können Schü­ler und Schülerinnen ausgenommen werden, die sich durch Zeug­nis der Bürgermeisterei des Wohnortes über seitherige tadellose Führung, über die Bekanntschaft mit den gewöhnlichen Arbeiten in der Landwirtschaft, ferner durch Schulzeugnisse über den Be­sitz der durch den Besuch der Volksschule zu erwerbenden Kennt­nisse und Fertigkeiten ausweisen können. Eine Aufnahmeprü­fung findet nicht statt.

Nähere Auskunft über das Alter der aufzunehmenden Schü­ler und Schülerinnen, das Schulgeld und den Lehrplan, die Anterbringung der Schüler in Privathäusern usw. erteilen die Beamten der vorgenannten Landwirtschaftsämter.

D a r m st a d t, den 15. Oktober 1925.

Hess. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.

I. 03.: Decker.

Betr.: Wie oben.

3m Anschluß an vorstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis, dah der Anterricht an den Landwirtschaftlichen Schulen in Lich und Grünberg

Montag, den 9. November l. 3s., beginnt, und zwar in Lich um 10 Ahr und in Grümberg um 9 A h r vormittags.

Anmeldungen fini> alsbald zu richten für die Landwirt­schaftliche Schule in

Lich bei Direktor Dr. Lehr, Landwirtschaftsamt Lich, Grünberg bei Direktor T r a u t m a n n, Landwirtschaftsamt

Grünberg,

Butzbach bei Direktor Dr. Schad, Butzbach.

Genannte Herren sind auch zur weiteren Auskunft jederzeit gerne bereit. Lich Fernruf Nr. 3 9, Grünberg Fern­ruf Nr. 70. >

Die Höhe des Schulgeldes steht zur Zeit noch nicht fest: sie wird den Schülern demnächst bekanntgegeben werden.

Giehen, den 29. Oktober 1925.

Kreisamt Giehen. 3. 03.: Dr. Brau n.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen hiermit auf vorstehende Bekanntmachungen und empfehlen Ihnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu lassen, auch bei den Landwirten auf Anmel­dung ihrer, den landwirtschaftlichen Beruf ergreifenden Söhnen zum Schuleintritt hinzuwirken.

Giehen, den 29. Oktober 1925.

Kreisamt Giehen. 3. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Detr.: Feldbereinigung Großen-Linden: hier: Regulierung des Lückebachs von der Main-Weser-Bahn bis zur Landes­grenze.

3n der Zeit vom 5. bis einschließlich 18. November 1925 liegen auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Großen- Linden:

Der Entwurf zur Regulierung des Lücke­bachs von der Main-Weser-Dahn bis zur Landesgrenze

zur Einsicht der Deteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Dürgermeisterei Großen- Linden schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 23. Oktober 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Nonnenröth, Kreis Gießen: hier: Einladung gemäß Artikel 25.

Hiermit lade ich sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Gemäßheit des Artikel 25 des Feldbereinigungsgesetzes am tDonnerstag, dem 12. November 1 925, vormittags 11V2 Ahr, im Rathaussaale zu Nonnenroth statt­findenden Versammlung der beteiligten Grundeigentümer ein.

Die Versammlung hat zu beschließen, wie die Feldbereini» gungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächeninhalt oder den Abschähungswert der Grundstücke, oder, abgesehen von den in Artikel 28 des Feldbereinigungs- gesehes bezeichneten Fällen, durch Bildung und 03erkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob Beiträge nach Bedürfnis erhoben oder die laufenden Mittel durch die Aufnahme von Darlehen beschafft werden sollen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.

In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigentümer eine Stimme. Die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich

Kommen gültige Beschlüsse nicht zustande, so hat die Doll- zugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.

Lauterbach den 21. Oktober 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Ohly, Regierungsassessor.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Nonnenroth, Kreis Gießen: hier: die Wahl der Kommissionsmitglieder u>rd Schiedsrichter.

Auf Grund von Artikel 24 des Feldbereinigungsgesetzes gebe ich bekannt, daß am

Donnerstag, dem 12. November 1 92 5, vormittags 9i/? Ahr, im Rathaussaal zu Nonnenroth die Wahl: der zur Vollzugskommission zu berufenden 2 einheimischen

Sachverständigen nebst 2 Stellvertretern,