Ausgabe 
30.6.1925
 
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§ 10 erhält folgende Fassung: ,

Die Herstellung und Unterhaltung der Begrabmsplahe, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried- Hofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 sestgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

3n § 13 fällt das WortGroßh." weg.

§ 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmässigen Umlege» der Gräber ein Reihengrab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung ver­schont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäst Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

Rachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 14 f hinter § 14 der Friedhofsordnung eingefügt:

§ 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräb- nisplahes erteilt der Gemeinderat. 3n dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. 3m Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan ein­zutragen. .

Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellen­den Erwerbs urkunde.

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinde­rats bestimmt.

§ 14 b. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplahes er­langt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das ver­erbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu er­richten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpslichtet. Teilung der Erbbegräbnis­stätte ist verboten.

8 14 c. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung deS Gemeinderats.

§ 14 d Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- 'platz zu verfügen, so folgt ihm in feinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem ManneSstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehrereil gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht daS Recht, auf dem Erbbegräb­nis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kin­der, l daS Recht zu, aus dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, daS lebenslängliche Recht zur Unterhaltung deS Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dem­selben zu.

§ 14 e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs­mäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist. so kann diese die Unterhaltung auf feine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 3ahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei 3ahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt ausfordern, fein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aussorderung ist der Rechts­nachteil anzudrohen, daß. wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb­begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheim fällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erb­begräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.

8 14 f. Die Erbbegräbnisplähe unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Be- stimmungen. 3nsbesondere ist Der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht aus­drücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 3ahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene iwch vorschriftsmäßig tief liegt.

8 16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Ge­meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

3n 8 22 fällt das WortGroßh." weg.

8 25 fällt weg.

8 26 erhält die Bezeichnung 8 25.

Art. 2.

Der Rachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

D o r f - ® i 11, den 27. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Schmidt.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung Der Kreise und Provinzen vom 8.3uli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmi­gung des Ministeriums des 3nnern vom 30. April 1925 zu Rr. M d. 3. II 2129 Die nachstehenDe PolizeiverorDnung für die GemeinDe Dorf-Gill erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen Der 8 3, 4, 813, 2024 Der <jrteD- hofsordnung Der Gemeinde Dorf-Gill zrckoiderhandelt, wird, inso­fern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im AmtSverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt 8 25 der Friedhofsordnung vom 11. Februar 1909 außer Kraft.

Gießen, den 27. Mai 1925.

Hessisches Kreisamt Gießen.

3.V. : Dr. Braun.

Druck icr Brühl'fcben UniversttätZ.Buch. und Steindruckerei R. Lange Gieße:,