Ausgabe 
30.6.1925
 
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Wenn der im Absatz 1 festgelegten LInterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 Verfahren.

3« § 13 fällt das WortGrohh." weg.

§ 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmäßigen .Umlegen der Gräber ein Reihengrab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung ver­schont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

Rachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 14 f hinter § 14 der Friedhofsordnung eingefügt:

§ 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräb- nisplahes erteilt der Gemeinderat. 3n dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. 3m Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan ein­zutragen.

Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellen­den Erwerbsurkunde.

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinde­rats bestimmt.

§ 14 b. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes er­langt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das ver­erbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu er­richten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnis­stätte ist verboten.

§ 14 c. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplay durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats.

§ 14 d. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis­platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräb­nis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kin­dern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt gu' werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in= solange er nicht zur zweiten Che schreitet, das lebenslänglidje Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dem­selben zu.

§ 14 e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs­mäßig zu unterhalten. Unterläßt ev dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 3ahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei 3ahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts­nachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monates auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb­begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erb­begräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.

§ 14 f. Die Erbbegräbnisplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Be­stimmungen. 3nsbesondere ist der Besitzer den Polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und 3nstandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, insoweit dieselben nicht aus­drücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch sck)on vor Ablauf von 30 Fahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt.

§ 17 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Ge­meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

3n § 23 fällt das WortGroßh." weg.

§ 26 fällt weg.

§ 27 erhält die Bezeichnung § 26.

Art. 2.

Der Rachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

W e i t e r s h a i n , den 27. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Reichert.

Polizei-Verordnung.

Aus Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8.3uli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmi­gung des Ministeriums des 3nnern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. 3. ll 761 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Weitershain erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 813, 1625 der Fried- hofsvrdrrung der Gemeinde Weitershain zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt find, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 26 der Friedhofsordnung vom 15. 3anuar 1907 außer Kraft.

Gießen, den 27. Mai 1925.

Hessisches Kreisamt Gießen.

3. V .: l)r. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Rachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Villingen.

Der unterm 30. April 1925 vom Ministerium des 3nnern genehmigte Rachtrag liegt vom 8. bis 15. 3uli 1925 auf der Bürgermeisterei zur Einsicht offen.

Gießen, den 23. 3uni 1925.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun

Polizei-Verordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8.3uli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. 3. II 3041 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Villingen erlassen.

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 812, 2429 der Fried- Hofsordnung der Gemeinde Villingen zuwiderhandelt, wird, in­sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 29 der Friedhofsordnung vom 19. August 1907 außer Kraft.

Gießen, den 25. 3uni 1925.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Bra u n.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Dorf-Gill.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach er­folgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 30. April 1925 zu Rr, M. d. 3. H 2129 folgender Rachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Dorf-Gill vom 1. Februar 1909 erlassen.

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

Aus dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 3ahren, andererseits für Erb- (Familien-) begräbnifse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Fried­hofs bestimmt.

Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gräber ist der gleich­falls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs be­stimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und toeld)er Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 3ahren benutzt werden soll.

3n § 4 fällt daZ Wort ..Großh." weg.