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Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Das Ministerium des Innern hat der Vereinigten Fürsorge für das Auslanddeutschtum in Berlin die Erlaubnis erteilt, im Rahmen dEr Reichssammlung „Brüder in ASt" bis zum 30. Juni 1925 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen.Strahensammlungen, Konzerte, Vorträge und ähnliche Werbeveranstaltungen zugunsten hilfsbedürftiger Auslanddeutscher usw. durchzuführen.
Nachtrag
zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Mieseck.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1925 zu Ar. M. S. I. II 4416 folgender Aachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Wieseck vom 4. September 1907 erlassen:
Artikel 1.
Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 9 erhält folgende Fassung:
Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher odev in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach- gekommen i st.
§ 10 erhält folgende Fassung:
Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsausseher anzuzeigen.
Wenn der im Absatz 1 festgelegten Llnterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.
In § 13 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.
§ 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde.
§ 15 erhält folgende Fassung:
Durch die ^leberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Aecht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplahes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten.
An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als § 17 und § 17a eingesetzt:
§ 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Recht der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen- Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis den ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden: ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu.
§ 17a . Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen.
Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen sowie das Erbbegräbnis instandzu
setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb-« begräbnis dec Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.
§ 21 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltung der Frieöhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob.
In § 27 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 30 fällt weg.
§ 31 erhält die Bezeichnung § 30.
Artikel 2.
Der Aachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Wieseck, den 11. Juni 1925.
Hessische Bürgermeisterei.
S ch o m b e r.
Polizei-Berordnung
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1925 zu Ar. M. d. I t II 4416 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Wieseck erlassen:
§ 1.
Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—13, 20, 25—29 der Friedhofsordnung der Gemeinde Wieseck zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt § 30 der Friedhofsordnung vom 4. September 1907 außer Kraft.
Gießen, ben 15. Juni 1925.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n.
Nachtrag
zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Weitershain.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 761 folgender Aachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Weitershain vom 15. Januar 1907 erlassen:
Artikel 1.
Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb-(Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt.
Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll.
In 8 4 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 9 erhält folgende Fassung:
Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen i st.
§ 10 erhält folgende Fassung:
Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.


