Ausgabe 
29.12.1925
 
Einzelbild herunterladen

2

Detr.: Maßregeln gegen die Geflügelseuchen: hier: die veterinär- polizeiliche Überwachung von Geflügelausstellung'en.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das Ministerium des Innern hat zur Verhütung der Ver­breitung von Geflügelseuchen durch Geflügelcprsstellungen Vor­schriften erlassen, die in dem Kreisblatt Rr. 69 vom 6. Sep­tember 1912 .abgedruckt sind. Wir haben wahrgenommen, daß diese Vorschriften in der letzten Zeit nicht überall befolgt wor­den sind.

Wir ordnen deshalb erneut an, daß jede in einer Gemeinde geplante Geflügelausstellung spätestens eine Woche vor der Ver­anstaltung uns von Ihnen schriftlich anzuzeigen ist.

Falls mit der Ausstellung eine Lotterie verbunden werden soll, so ist die Genehmigung hierfür, wie bisher, besonders ein- züholen.

Gießen, den 28. Dezember 1925.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Vetr.: Lungenseuche in L i ch.

-Unter dem Rindviehbestand des Fürstl. Hofgutes Lich ist der Ausbruch der Lungenseuche amtlich festgestellt worden. Um das Seuchengehöft wird ein engeres Beobachtungsgebiet, be­stehend aus der Gemarkung Lich, Hof-Albach und Kolnhäuser? (außer Mühlsachsen) gebildet.

Die Ausfuhr von Rindvieh aus dem Beobachtungsgebiet ist nur mit unserer Genehmigung zulässig, wobei die im Falle der Erteilung der Genehmigung gestellten Bedingungen genauestens einzuhalten sind.

3m Beobachtungsgebiet dürfen Rindviehmärkte nicht ab­gehalten werden.

Weiter werden die Schuhmatzregeln der § 182 ff. der Aus­führungsverordnung zum Reichsviehseuchengesetz angeordnet.

GieHen, den 24. Dezember 1925.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Brau n.

Detr.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Der Ausbruch der Lungenseuche in Lich ist sofort ortsüblich bekanntzumachen.

Dietzen, den 24. Dezember 1925.

Kreisamt Gießen. 3. V: Dr. Drau n.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Watzenborn-Stein­berg.

3n Watzenborn-Steinberg ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgeslellt worden.

Cs wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Watzenborn-Steinberg, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Hausen.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Rr. 82 des Amtsverkündigungsblattes'findet sinngemäße Anwendung.

-Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen roer- den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie roissentlich be­gangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Ge­fängnis.

G i e tz e n, den 28. Dezember 1925.

Kreis amt Gießen. 3. V: Dr. Brau n.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Langsdorf.

Der durch unsere Bekanntmachung vom 2. Dezember (Amts­verkündigungsblatt Rr. 94 vom 9. Dezember 1925) gebildete Sperrbezirk wird auf die Brauhausgasse ausgedehnt.

Gießen, den 22. Dezember 1925.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Leihgestern.

3n Leihgestern ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Cs wird gebildet ein Sperrgebiet, bestehend aus der Gemarkung Leihgestern, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus den Gemarkungen Watzenborn-Steinberg, Lang-Göns und Großen-Linden.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Rr. 82 des Amtsvertündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer­den mit erheblichen Strafen geahndet, toeim sie wissentlich be­gangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB mit Ge­fängnis.

Gießen, den 23. Dezember 1925.

Kreisamt Gießen. 3. V: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Grüningen.

3n Grüningen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrgebiet, bestehend aus der Gemarkung Grüningen, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus den Gemarkungen Watzenborn-Steinberg und Holzheim.

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Rr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer- den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich be­gangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Ge­fängnis.

Gießen, den 23. Dezember 1925.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

CB ehr.: Bekämpfung der Krähen.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Bekämpfung der Krähen hat nur dann fühlbaren Erfolg, wenn dieselben in allen Bezirken durch geführt wird. Wir emp­fehlen 3hnen, wegen Durchführung der Dekämpfungsmaßnahmen sich mit der zuständigen landwirtschaftlichen Schule in Verbindung zu setzen, damit gemeinsam die Bekämpfung in die Wege geleitet wird. Die Mittel, die seitens der Gemeinde zur Verfügung zu stellen wären, werden, wie uns die Landwirtschaftskammer mit- teilt, nicht hoch sein.

Gießen, den 28. ^Dezember 1925.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Drau n.

Detr.: Verbot der Abgabe von Feuerwerkskörpern.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationen

des Kreises.

Rachstehend geben wir auszugsweise die Bestimmungen der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen getreffend, vom 21. September 1905 bekannt und empfehlen 3hnen, die Händ­ler mit Feuerwerkskörpern hieran mit dem Anfügen in Kenntnis zu sehen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung un­nachsichtlich zur Anzeige gebracht werden.

3hr Polizeipersonal wollen Sie anweisen, die Händler mit Sprengstoffen streng zu beaufsichtigen, aber auch auf die Durch­führung zu Rr. 2 und 4 dieser Bekanntmachung besonders zu achten.

Gießen, den 10. Dezember 1925.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf.

Bekanntmachung.

1. Wer Feuerwerkskörper Frösche, Schwärmer, und dergleichen feilhalten will, müh hiervon uns An­zeige machen. 3m Kaufladen dürfen nicht mehr als 2^2 Kilo­gramm, im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vor­rätig gehalten werden.

Auf Rachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahms­weise eine Lagerung im Hause bis zu 15 Kilogramm zeitweilig gestattet werden.

Die Aufbewahrung muh in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher b e st ä n d i g unter Verschluh gehalten und mit Licht nicht be­treten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen des § 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. September 1905 entsprechen und mit fest g e- schlossenen Deckeln versehen sein.

2. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern an Personen, von denen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, i st verboten.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Spiel­waren, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Spreng­mischung (Knallsatz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden.

Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, dah ihnen der Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt wird.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesehbuches mit Geld­strafe bis zu 15 0 Mark oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei 3ahren nach § 9 des ReichsgesHes vom 9. 3uni 1884 verwirkt sind.

4. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten i st das Abbrennen von F e u e r w er ks k ö r-- Hern verboten.

Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichs- strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 15 0 Mark oder mit Haft bestraft.

'ein*